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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 14 Abs.1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig,
wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dazu sieht
das Gesetz Ausnahmen vor. So ist u.a. der Abschluss eines
befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn
des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat,
ohne sachlichen Grund zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten
Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang besteht
(§ 14
Abs.3 Satz 1 und 2 TzBfG). Durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 ist die Altersgrenze für die
sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2006
auf 52 Jahre abgesenkt worden (§ 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG). Der Europäische Gerichtshof hat
am 22.11.2005 (C-144/04)
entschieden, dass die nach § 14 Abs.3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach
Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt
und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet
werden darf.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte erstmals über die Wirksamkeit
einer Befristung zu entscheiden, die von einem Arbeitgeber
der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs.3 Satz 4
TzBfG
gestützt wurde. (...)
Der Siebte Senat hat der Befristungskontrollklage des Klägers stattgegeben.
In Folge der Entscheidung des Europäischen Gerichthofs
sind allein auf § 14 Abs.3 Satz 4
TzBfG
gestützte sachgrundlose Befristungen unwirksam. Der Arbeitgeber
kann sich bei den bis zur Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs abgeschlossenen Verträgen auch nicht darauf berufen,
auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben.
Die Entscheidung über den sich aus dem Gemeinschaftsrecht
ergebenden Vertrauensschutz ist dem Europäischen Gerichtshof vorbehalten.
Dieser hat in der Entscheidung vom 22.11.2005 den Ausspruch über die
Unanwendbarkeit von § 14 Abs.3 Satz 4
TzBfG
in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt. Hieran sind
die nationalen Gerichte gebunden. Die Beklagte konnte im Übrigen
auch nach nationalem Recht keinen Vertrauensschutz beanspruchen. Die Vereinbarkeit
der Norm mit Gemeinschaftsrecht war im arbeitsrechtlichen Schrifttum
bereits seit ihrem In-Kraft-Treten in Zweifel gezogen worden." |
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