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Anmerkungen zu § 12 AÜG

§ 12 Abs. 1 Satz 3 AÜG ("Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen") wurde eingefügt durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) vom 23.12.03 (Art.93 Nr.2, BGBl. I 2003  S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).

Die "beiden Ausnahmen":

Ist eine dieser beiden Ausnahmen erfüllt, dann ist der Verleiher ohnehin nicht zur Gewährung der im Entleiherbetrieb geltenden "wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts" verpflichtet; dann ist auch die Mitteilung dieser Arbeitsbedingungen entbehrlich.

  • entsprechend: Änderung des § 13 AÜG
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