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Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

-  Änderungen zum 01.01.04  -

durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
vom 23.12.03  (Art.93, BGBl. I 2003  S.2848, 2909)
 

Durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.02 (Hartz I) war das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zum 01.01.03 wesentlich geändert worden. Aufgrund der Übergangsvorschrift in § 19 AÜG sind diese Änderungen zum Teil erst zum 01.01.04 wirksam geworden.

Das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.03 (Hartz III) enthält neben der Umstrukturierung der Arbeitsämter zu Agenturen für Arbeit auch weitere (geringfügige) Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.01.04.


Diese Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch Hartz III sollen hier vorgestellt werden.

Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.


wichtige Hinweise zu diesem Internet-Angebot


Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

§§ 9 , 12 , 13 , 16-18   AÜG

--> AÜG im Volltext


seit 01.01.04 AÜG   § 9 Hartz III

Unwirksamkeit
 
 
Unwirksam sind:

3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
 
  • Anmerkung zu dieser Änderung      
  •  

     


    seit 01.01.04 AÜG   § 12 Hartz III

    Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
     
     
    AÜG § 12 Absatz 1


    Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf der Schriftform.

    In der Urkunde hat der Verleiher zu erklären, ob er die Erlaubnis nach § 1 besitzt.

    Der Entleiher hat in der Urkunde anzugeben, welche besonderen Merkmale die für den Leiharbeitnehmer vorgesehene Tätigkeit hat und welche berufliche Qualifikation dafür erforderlich ist sowie welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten; Letzteres gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
     
  • Anmerkung zu dieser Änderung      
  •  

     


    seit 01.01.04 AÜG   § 13 Hartz III

    Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers
     
     
    Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Überlassung von seinem Entleiher Auskunft über die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen; dies gilt nicht, soweit die Voraussetzungen einer der beiden in § 3 Abs.1 Nr.3 und § 9 Nr.2 genannten Ausnahmen vorliegen.
     
  • Anmerkung zu dieser Änderung      
  •  


       In §§ 16-18 wurde außerdem die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit und der Zollverwaltung geändert.


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