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Anmerkungen zu § 492 BGB
§ 492 Abs.1 Satz 5 Nr.2 BGB wurde geändert,
§ 492 Abs.1a BGB wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).
Bis zum 31.07.02 hatte § 492 BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 492 |
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Schriftform, Vertragsinhalt |
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Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form
vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen.
Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch
die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt
werden.
Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung,
wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie
zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden
Teilzahlungen, wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht.
Ferner ist bei Darlehen mit veränderlichen Bedingungen, die
in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf
der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags
maßgeblichen Darlehensbedingungen anzugeben.
Kein Gesamtbetrag ist anzugeben bei Darlehen, bei denen die Inanspruchnahme
bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist;
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder,
wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist,
die Regelung der Vertragsbeendigung;
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die,
soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen,
im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich
etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes
oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf
welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die
im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen
wird;
7 zu bestellende Sicherheiten.
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Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.
Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses
richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung
der Preisangaben.
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Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der
Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
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Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein
Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
erteilt.
Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht,
die notariell beurkundet ist.
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