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§§ 488 ff: Darlehensvertrag |
BGB |
§ 488 |
Übersicht |
vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag |
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BGB |
§ 489 |
Übersicht |
ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers |
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BGB |
§ 491 |
Übersicht |
Verbraucherdarlehensvertrag
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Für entgeltliche Darlehenverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer (Verbraucherdarlehensvertrag) gelten vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
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Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf
Verbraucherdarlehensverträge,
1. bei denen das auszuzahlende Darlehen (Nettodarlehensbetrag)
200 Euro nicht übersteigt;
2. die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt,
die unter den marktüblichen Sätzen liegen;
3. die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus
auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund
von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der
die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und
dem Verbraucher zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den
marktüblichen Sätzen liegen.
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Keine Anwendung finden ferner:
1. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 - 495
auf Verbraucherdarlehensverträge, die in ein nach den Vorschriften
der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll
aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll
oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss
des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie
die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder
die Kosten geändert werden können;
2. § 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359
auf Verbraucherdarlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren,
Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.
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BGB |
§ 492 |
Übersicht |
Schriftform, Vertragsinhalt
§ 492 Abs.1 neu,
Abs.1a in Kraft seit 01.08.02 |
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Verbraucherdarlehensverträge sind,
soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen.
Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch
die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt
werden.
Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung,
wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
Die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung muss angeben
1. den Nettodarlehensbetrag, gegebenenfalls die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den Gesamtbetrag aller vom Darlehensnehmer zur Tilgung des Darlehens sowie
zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen,
wenn der Gesamtbetrag bei Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags
für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststeht, bei Darlehen
mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden,
einen Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrags
maßgeblichen Darlehensbedingungen,
3. die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder,
wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist,
die Regelung der Vertragsbeendigung;
4. den Zinssatz und alle sonstigen Kosten des Darlehens, die,
soweit ihre Höhe bekannt ist, im Einzelnen zu bezeichnen,
im Übrigen dem Grunde nach anzugeben sind, einschließlich
etwaiger vom Darlehensnehmer zu tragender Vermittlungskosten;
5. den effektiven Jahreszins oder, wenn eine Änderung des Zinssatzes
oder anderer preisbestimmender Faktoren vorbehalten ist, den anfänglichen
effektiven Jahreszins; zusammen mit dem anfänglichen
effektiven Jahreszins ist auch anzugeben, unter welchen Voraussetzungen
preisbestimmende Faktoren geändert werden können und auf
welchen Zeitraum Belastungen, die sich aus einer nicht vollständigen
Auszahlung oder aus einem Zuschlag zu dem Darlehen ergeben, bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses verrechnet werden;
6. die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die
im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag abgeschlossen
wird;
7 zu bestellende Sicherheiten.
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Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Nr. 2 ist kein Gesamtbetrag anzugeben bei Darlehen,
bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt
ist, sowie bei Immobiliardarlehensverträgen.
Immobiliardarlehensverträge sind Verbraucherdarlehensverträge,
bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch
ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt,
die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehensverträge und deren
Zwischenfinanzierung üblich sind;
der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich,
wenn von einer Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 - 5
des Gesetzes
über Bausparkassen abgesehen wird.
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Effektiver Jahreszins ist die in einem Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags
anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr.
Die Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses
richtet sich nach § 6 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben.
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Der Darlehensgeber hat dem Darlehensnehmer eine Abschrift der
Vertragserklärungen zur Verfügung zu stellen.
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Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein
Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages
erteilt.
Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht,
die notariell beurkundet ist.
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BGB |
§ 493 |
Übersicht |
Überziehungskredit |
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Die Bestimmungen des § 492 gelten nicht für
Verbraucherdarlehensverträge,
bei denen ein Kreditinstitut einem Verbraucher das Recht
einräumt, sein laufendes Konto in bestimmter Höhe zu überziehen,
wenn außer den Zinsen für das in Anspruch genommenene
Darlehen keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden und die Zinsen
nicht in kürzeren Perioden als drei Monaten belastet werden.
Das Kreditinstitut hat den Darlehensnehmer vor der Inanspruchnahme eines
solchen Kredits zu unterrichten über
1. die Höchstgrenze des Darlehens;
2. den zum Zeitpunkt der Unterrichtung geltenden Jahreszins;
3. die Bedingungen, unter denen der Zinssatz geändert werden kann;
4. die Regelung der Vertragsbeendigung.
Die Vertragsbedingungen nach Satz 2 Nr. 1 - 4 sind dem Darlehensnehmer
spätestens nach der ersten Inanspruchnahme des Darlehens
zu bestätigen.
Ferner ist der Darlehensnehmer während der Inanspruchnahme des Darlehens
über jede Änderung des Jahreszinses zu unterrichten.
Die Bestätigung nach Satz 3 und die Unterrichtung nach Satz 4 haben
in Textform zu erfolgen; es genügt, wenn sie auf einem
Kontoauszug erfolgen.
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Duldet das Kreditinstitut die Überziehung eines laufenden Kontos
und wird das Konto länger als drei Monate überzogen,
so hat das Kreditinstitut den Verbraucher über
den Jahreszins, die Kosten sowie die diesbezüglichen
Änderungen zu unterrichten; dies kann in Form
eines Ausdrucks auf einem Kontoauszug erfolgen.
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BGB |
§ 494 |
Übersicht |
Rechtsfolgen von Formmängeln |
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Der Verbraucherdarlehensvertrag und die
auf den Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht
sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der
in § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 - 6
vorgeschriebenen Angaben fehlt. | |
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Ungeachtet eines Mangels nach Absatz 1 wird der Verbraucherdarlehensvertrag gültig,
soweit der Darlehensnehmer das Darlehen empfängt oder in Anspruch nimmt.
Jedoch ermäßigt sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte
Zinssatz (§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4)
auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn seine Angabe, die Angabe des
effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses (§ 492
Abs. 1 Satz 5 Nr. 5) oder die Angabe des Gesamtbetrags
(§ 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, Abs. 1a)
fehlt.
Nicht angegebene Kosten werden vom Darlehensnehmer nicht geschuldet.
Vereinbarte Teilzahlungen sind unter Berücksichtigung der verminderten
Zinsen oder Kosten neu zu berechnen.
Ist nicht angegeben, unter welchen Voraussetzungen preisbestimmende Faktoren
geändert werden können, so entfällt die Möglichkeit,
diese zum Nachteil des Darlehensnehmers zu ändern.
Sicherheiten können bei fehlenden Angaben hierüber nicht gefordert werden;
dies gilt nicht, wenn der Nettokreditbetrag 50 000 Euro
übersteigt.
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Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben, so vermindert sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag
zugrunde gelegte Zinssatz um den Prozentsatz, um den der
effektive oder anfängliche effektive Jahreszins zu niedrig
angegeben ist.
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BGB |
§ 495 |
Übersicht |
Widerrufsrecht
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Absatz 1 findet keine Anwendung auf die in § 493
Abs. 1 Satz 1 genannten Verbraucherdarlehensverträge, wenn der
Darlehensnehmer nach dem Vertrag das Darlehen jederzeit ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist und ohne zusätzliche Kosten zurückzahlen kann.
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BGB |
§ 496 |
Übersicht |
Einwendungsverzicht; Wechsel- und Scheckverbot |
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Eine Vereinbarung, durch die der Darlehensnehmer auf das Recht verzichtet, Einwendungen,
die ihm gegenüber dem Darlehensgeber zustehen, gemäß § 404
einem Abtretungsgläubiger entgegenzusetzen oder eine ihm gegen den Darlehebsgeber
zustehende Forderung gemäß § 406 auch dem Abtretungsgläubiger
gegenüber aufzurechnen, ist unwirksam.
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Der Darlehensnehmer darf nicht verpflichtet werden, für die Ansprüche
des Darlehensgebers aus dem Verbraucherdarlehensvertrag eine Wechselverbindlichkeit einzugehen.
Der Darlehensgeber darf vom Darlehensnehmer zur Sicherung seiner Ansprüche
aus dem Verbraucherdarlehensvertrag einen Scheck nicht entgegennehmen.
Der Darlehensnehmer kann vom Darlehensgeber jederzeit die Herausgabe eines Wechsels oder Schecks,
der entgegen Satz 1 oder 2 begeben worden ist, verlangen.
Der Darlehensgeber haftet für jeden Schaden, der dem Darlehensnehmer
aus einer solchen Wechsel- oder Scheckbegebung entsteht.
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BGB |
§ 497 |
Übersicht |
Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
§ 497 Abs.1 neu,
Abs.4 in Kraft seit 01.08.02 |
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Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt
hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288
Abs. 1 zu verzinsen; dies gilt nicht für
Immobiliardarlehensverträge.
Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr 2,5 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz.
Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren
Schaden nachweisen.
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Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen
und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen
des Darlehensgebers eingestellt werden.
Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber
Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
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Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen,
werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung,
dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2)
angerechnet.
Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.
Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom
Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197
Abs. 1 Nr. 3 - 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger
als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.
Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung.
Die Sätze 1 - 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel
geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
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BGB |
§ 498 |
Übersicht |
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
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Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen,
das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen
ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des
Verbraucherdarlehensvertrages über drei Jahre mit 5 %
des Nennbetrages des Darlehens oder des Teilzahlungspreises
in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist
zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung
gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung
ein Gespräch über die Möglichkeiten einer
einverständlichen Regelung anbieten.
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Kündigt der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag, so vermindert sich
die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen
Kosten des Darlehens, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit
nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.
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§§ 499ff: Finanzierungshilfen zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher |
BGB |
§ 499 |
Übersicht |
Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe |
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Die Vorschriften der §§ 358, 359
und 492 Abs. 1 - 3 und der
§§ 494 - 498 finden
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung
auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als
drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die
Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten
anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben
(Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3
die in den §§ 500 - 504 geregelten Besonderheiten.
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Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in § 491
Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung.
Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des
in § 491 Abs. 2 Nr. 1
genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis.
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BGB |
§ 502 |
Übersicht |
erforderliche Angaben, Rechtsfolgen von Formmängeln
bei Teilzahlungsgeschäften |
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Die vom Verbraucher zu unterzeichnende Vertragserklärung muss
bei Teilzahlungsgeschäften angeben
1. den Barzahlungspreis;
2. den Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen
vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich
Zinsen und sonstiger Kosten);
3. Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
4. den effektiven Jahreszins;
5. die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem
Teilzahlungsgeschäft abgeschlossen wird;
6. die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen
zu bestellenden Sicherheit.
Der Angabe eines Barzahlungspreises und eines effektiven Jahreszinses
bedarf es nicht, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen
liefert oder Leistungen erbringt.
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Die Erfordernisse des Absatzes 1, des § 492
Abs. 1 Satz 1 - 4 und des § 492
Abs. 3 gelten nicht für Teilzahlungsgeschäfte
im Fernabsatz, wenn die in Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 - 5 bezeichneten Angaben mit Ausnahme
des Betrags der einzelnen Teilzahlungen dem Verbraucher
so rechtzeitig in Textform mitgeteilt sind, dass er
die Angaben vor dem Abschluss des Vertrags eingehend
zur Kenntnis nehmen kann.
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Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die Schriftform des
§ 492 Abs. 1 Satz 1 - 4
nicht eingehalten ist oder wenn eine der im Absatz 1 Satz 1
Nr. 1 - 5 vorgeschriebenen Angaben fehlt.
Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft
gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder
die Leistung erbracht wird.
Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen
Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Teilzahlungspreises
oder des effektiven Jahreszinses fehlt.
Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis
als Barzahlungspreis.
Die Bestellung von Sicherheiten kann bei fehlenden Angaben hierüber
nicht gefordert werden.
Ist der effektive oder der anfängliche effektive Jahreszins
zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Teilzahlungspreis
um den Prozentsatz, um den der effektive oder anfängliche effektive
Jahreszins zu niedrig angegeben ist.
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BGB |
§ 503 |
Übersicht |
Rückgaberecht, Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften |
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Anstelle des dem Verbraucher
gemäß § 495 Abs. 1 zustehenden
Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt
werden.
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Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft
wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498
Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten.
Der Verbraucher hat dem Unternehmer auch die infolge des Vertrags gemachten
Aufwendungen zu ersetzen.
Bei der Bemessung der Vergütung von Nutzungen einer
zurückzugewährenden Sache ist auf die inzwischen eingetretene
Wertminderung Rücksicht zu nehmen.
Nimmt der Unternehmer die auf Grund des Teilzahlungsgeschäfts
gelieferte Sache wieder an sich, gilt dies als Ausübung
des Rücktrittsrechts, es sei denn, der Unternehmer
einigt sich mit dem Verbraucher, diesem den gewöhnlichen Verkaufswert
der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten.
Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag über die Lieferung
einer Sache mit einem Verbraucherdarlehensvertrag
verbunden ist (§ 358 Abs. 2)
und wenn der Darlehensgeber die Sache an sich nimmt;
im Fall des Rücktritts bestimmt sich das Rechtsverhältnis
zwischen dem Darlehensgeber und dem Verbraucher nach den Sätzen 2 und 3.
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BGB |
§ 504 |
Übersicht |
vorzeitige Zahlung bei Teilzahlungsgeschäften |
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Erfüllt der Verbraucher
vorzeitig seine Verbindlichkeiten aus dem Teilzahlungsgeschäft, so vermindert
sich der Teilzahlungspreis um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten,
die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der vorzeitigen Erfüllung
entfallen.
Ist ein Barzahlungspreis gemäß § 502
Abs. 1 Satz 2 nicht anzugeben, so ist der gesetzliche
Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen.
Zinsen und sonstige laufzeitabhängige Kosten kann der Unternehmer
jedoch für die ersten neun Monate der ursprünglich vorgesehenen
Laufzeit auch dann verlangen, wenn der Verbraucher seine Verbindlichkeiten
vor Ablauf dieses Zeitraums erfüllt.
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§ 505: Ratenlieferungsverträge zwischen
einem Unternehmer und einem Verbraucher |
BGB |
§ 505 |
Übersicht |
Ratenlieferungsverträge |
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Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Satzes 2
bei Verträgen mit einem Unternehmer,
in denen die Willenserklärung des Verbrauchers auf den Abschluss eines Vertrags
gerichtet ist, der
1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen
in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt
für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen
zu entrichten ist oder
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand
hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen
zum Gegenstand hat,
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Dies gilt nicht in dem in § 491 Abs. 2 und 3
bestimmten Umfang.
Dem in § 491 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller
vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen
Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.
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Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form.
Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird,
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und
in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Der Unternehmer hat dem
Verbraucher den Vertragsinhalt
in Textform mitzuteilen.
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§§ 506f: Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer |
BGB |
§ 506 |
Übersicht |
abweichende Vereinbarungen
§ 506 Abs. 2-4
außer Kraft seit 01.07.05 |
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Von den Vorschriften der §§ 491 - 505 darf nicht
zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
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BGB |
§ 507 |
Übersicht |
Anwendung auf Existenzgründer |
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Die §§ 491 - 506 gelten auch für
natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub
oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag
schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder
Barzahlungspreis übersteigt 50 000 Euro.
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