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Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.01

(BGBl. I 2001  S.3137, 3138,
in Kraft seit 01.01.02)
 


Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) vom 26.11.01 wurde das BGB in den Büchern 1 (allgemeiner Teil) und 2 (Schuldrecht) wesentlich geändert.

Übersicht §§ 241 ff BGB (Schuldrecht)


Außerdem wurden durch Art.6 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz mehrere Nebengesetze zum BGB aufgehoben und ihr Inhalt in das BGB übernommen;

im Einzelnen:

 

In Art.2 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz wurden folgende Übergangsvorschriften in das EGBGB eingefügt:

EGBGB   Art. 229   § 5
 
allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
 
 
 
Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind, sind soweit nicht ein anderes bestimmt ist, in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Satz 1 gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 01.01.2003 an nur das Bürgerliche Gesetzbuch, das Handelsgesetzbuch, das Fernunterrichtsschutzgesetz und die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht in der dann geltenden Fassung anzuwenden sind.  
 

 

EGBGB   Art. 229   § 6
 
Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
 
 

(hier nicht aufgeführt)
 

 

EGBGB   Art. 229   § 7
 
Überleitungsvorschrift zu Zinsvorschriften nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001
 
 

(hier nicht aufgeführt)
 
 


Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

 

      
 
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