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Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) - Auszug

 

§§ 312 ff BGB: besondere Vertriebsformen
(in Kraft seit 01.01.02;
davor: Haustürwiderrufsgesetz, Fernabsatzgesetz)

Haustürgeschäfte:  §§ 312, 312a
  • EG-Richtlinie 85/577/EWG vom 20.12.1985
  • Fernabsatz:  §§ 312b, 312c, 312d
  • EG-Richtlinie 97/7/EG vom 20.05.1997
  • EG-Richtlinie 2000/65/EG vom 23.09.2002
  • Gesetz vom 02.12.2004
  • elektronischer Geschäftsverkehr:  § 312e          
  • EG-Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000
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    BGB § 312 Übersicht

    Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
     
    BGB § 312 Absatz 1


    Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

    1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

    2. anlässlich einer von dem Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

    3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

    bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.

    Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.
     
     
     
    BGB § 312 Absatz 2


    Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs.1 und 3 hinweisen.
     
     
     
    BGB § 312 Absatz 3


    Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

    1. im Falle von Absatz 1 Nr.1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder

    2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder

    3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
     
     

     


    BGB § 312a Übersicht

    Verhältnis zu anderen Vorschriften

           § 312a neu seit  20.12.03 
           § 312a neu seit  01.08.02 
     
    Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 dieses Gesetzes oder nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.
     
     

     


    BGB § 312b Übersicht

    Fernabsatzverträge
           § 312b neu seit  08.12.04 
     
    BGB § 312b Absatz 1


    Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

    Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
     
     
     
    BGB § 312b Absatz 2


    Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
     
     
     
    BGB § 312b Absatz 3


    Die Vorschriften über Fernabsatzverträge findet keine Anwendung auf Verträge

    1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),

    2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),

    3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
      -->   Nr.3 neu seit  08.12.04      
     
    4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,

    5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,

    6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,

    7. die geschlossen werden

    a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder

    b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
     
     
     
    BGB § 312b Absatz 4
    --> in Kraft seit  08.12.04


    Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung.

    Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang.

    Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.
     
     
     
    BGB § 312b Absatz 5
    --> in Kraft seit  08.12.04


    Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.
     
     

     


    BGB § 312c Übersicht

    Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
     
           § 312c neu seit  08.12.04 
     
    BGB § 312c Absatz 1


    Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist.

    Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
     
     
     
    BGB § 312c Absatz 2


    Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

    1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;

    2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

    Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.

    Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
     
     
     
    BGB § 312c Absatz 3


    Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
     
     
     
    BGB § 312c Absatz 4


    Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
     
     

     


    BGB § 312d Übersicht

    Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

           § 312d neu seit  08.12.04 
           § 312d Abs.5 in Kraft seit  01.08.02 
     
    BGB § 312d Absatz 1


    Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

    Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

    Widerrufsrecht beim Postident-Verfahren:      
    -->  Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.04      
    Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen:      
    -->  Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.04      
     
     
     
    BGB § 312d Absatz 2


    Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs.2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs.2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
     
     
     
     BGB § 312d Absatz 3
     -->  Nr.1 in Kraft seit  08.12.04


    Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

    1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,

    2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
     
     
     
     BGB § 312d Absatz 4
     -->  Nr.6 in Kraft seit  08.12.04


    Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

    1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

    2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

    3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

    4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,

    5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder

    Internet-Auktionen sind keine Versteigerungen      
    -->  Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.11.04      
     
    6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.
     
     
     
    BGB § 312d Absatz 5
    --> in Kraft seit  01.08.02


    Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 - 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht.

    Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
     
     
     
    BGB § 312d Absatz 6
    --> in Kraft seit  08.12.04


    Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs.1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
     
     

     


    BGB § 312e Übersicht

       Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr   
     
    BGB § 312e Absatz 1


    Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

    1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingangefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,

    2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,

    3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und

    4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

    Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr.3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Bedingungen abrufen können.
     
     
     
    BGB § 312e Absatz 2


    Absatz 1 Satz 1 Nr.1-3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.

    Absatz 1 Satz 1 Nr.1-3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
     
     
     
    BGB § 312e Absatz 3


    Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

    Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs.2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
     
     

     


    BGB § 312f Übersicht

    abweichende Vereinbarungen
     
     
    Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden.

    Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.