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BGB |
§ 312 |
Übersicht |
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften
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Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche
Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher
1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder
im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer von dem Unternehmer oder von einem Dritten
zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten
Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder
im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen
bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher
ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt werden,
wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem
oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung
aufrechterhalten werden soll.
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Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
muss auf die Rechtsfolgen des § 357
Abs.1 und 3 hinweisen.
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Das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer
Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn
1. im Falle von Absatz 1 Nr.1 die mündlichen Verhandlungen,
auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung
des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und
bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet
worden ist.
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BGB |
§ 312b |
Übersicht |
Fernabsatzverträge
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Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren
oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem
Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden,
es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für
den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Finanzdienstleistungen im Sinne
des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang
mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen,
Geldanlage oder Zahlung.
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Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder
zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer
ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt
werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien,
E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
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Die Vorschriften über Fernabsatzverträge findet keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung
und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen
Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz,
am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern
im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
wenn sich der Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen
zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums
zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen
oder
b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von
öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand
haben.
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BGB § 312b Absatz 4
--> in Kraft seit  08.12.04 |
Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden
aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter,
in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art
umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge
nur Anwendung auf die erste Vereinbarung.
Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen,
gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers
nur für den ersten Vorgang.
Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt,
so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe
im Sinne von Satz 2.
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BGB § 312b Absatz 5
--> in Kraft seit  08.12.04 |
Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers
bleiben unberührt.
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BGB |
§ 312c |
Übersicht |
Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
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Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe
des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung
zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmt ist.
Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität
und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn
eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.
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Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
Rechtsverordnung
nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten
Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag telefonisch oder
unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels geschlossen wird,
das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht gestattet,
unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags,
bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr.2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen,
die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln
erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal
erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden.
Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift
der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
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Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit
des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser
die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in einer Urkunde zur Verfügung stellt.
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Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
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BGB |
§ 312d |
Übersicht |
Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
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Dem Verbraucher steht bei einem
Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt werden.
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Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355
Abs.2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten
gemäß § 312c Abs.2,
bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren
nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und
bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
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BGB § 312d Absatz 3
--> Nr.1 in Kraft seit  08.12.04 |
Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten
auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig
erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht
ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der Ausführung
der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers
vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
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BGB § 312d Absatz 4
--> Nr.6 in Kraft seit  08.12.04 |
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen
zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb
der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen
im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder
Geldmarktinstrumenten.
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BGB § 312d Absatz 5
--> in Kraft seit  01.08.02 |
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen
dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495,
499 - 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht
nach den §§ 355 oder 356 zusteht.
Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
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BGB § 312d Absatz 6
--> in Kraft seit  08.12.04 |
Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher
abweichend von § 357 Abs.1
Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften
über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er
vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge
hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat,
dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist
mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
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BGB |
§ 312e |
Übersicht |
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
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Bedient sich ein Unternehmer
zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrages über die Lieferung
von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele-
oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er
dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel
zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde
Eingangefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und
berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des
Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem
Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger
Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1
Nr.3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie
bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Bedingungen abrufen können.
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Absatz 1 Satz 1 Nr.1-3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag
ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen
wird.
Absatz 1 Satz 1 Nr.1-3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn
zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes
vereinbart wird.
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Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt.
Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist
abweichend von § 355
Abs.2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1
Satz 1 geregelten Pflichten.
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BGB |
§ 312f |
Übersicht |
abweichende Vereinbarungen |
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Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden.
Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
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