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BGB |
§ 481 |
Übersicht |
Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags |
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Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die
ein Unternehmer
einem Verbraucher
gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder
zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens
drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten
oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs-
oder Wohnzwecken zu nutzen.
Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch
eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil
an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
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Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes
jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden
zu wählen.
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Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
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BGB |
§ 482 |
Übersicht |
Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen |
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Wer als Unternehmer
den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat
jedem Verbraucher,
der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
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Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung
des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden
sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch
bestimmten Angaben enthalten.
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Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine Änderung gegenüber
den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund
von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen
konnte.
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In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen
ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er
angefordert werden kann.
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BGB |
§ 483 |
Übersicht |
Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen |
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Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen
gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats
der Europäischen Union oder des Vertragstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem
der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.
Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats,
so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats
auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er
angehört, wählen.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt.
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Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten
die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe,
dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags
in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen
ist.
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Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
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BGB |
§ 484 |
Übersicht |
Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen |
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Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht
in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten
Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien
nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung
vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen.
Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags
mitgeteilt werden.
Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3
muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2
bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
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Der Unternehmer hat dem
Verbraucher eine Vertragsurkunde
oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen.
Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats,
in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine
beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer
zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder
des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zählenden Sprache des Staats auszuhändigen, in dem
das Wohngebäude belegen ist.
Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt,
wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht,
die in verschiedenen Staaten belegen sind.
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BGB |
§ 485 |
Übersicht |
Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen |
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Dem Verbraucher
steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtsvertrag ein Widerrufsrecht nach
§ 355 zu.
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Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben,
die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5
Satz 2 zu erstatten hat.
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Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt
vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483
Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von
§ 355 Abs. 1 Satz 2
einen Monat.
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Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482
Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt
die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst,
wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt
wird.
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Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für
die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden
ist abweichend von § 357
Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.
Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher
dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten,
wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.
In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung
zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann
vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
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BGB |
§ 486 |
Übersicht |
Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen |
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Der Unternehmer darf Zahlungen
des Verbrauchers
vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.
Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
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BGB |
§ 487 |
Übersicht |
abweichende Vereinbarungen |
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Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil
des Verbrauchers
abgewichen werden.
Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes
bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
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