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Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) - Auszug

 

§§ 481 ff BGB:
Teilzeit-Wohnrechteverträge

(in Kraft seit 01.01.02; davor: Teilzeit-Wohnrechtegesetz)

 


BGB § 481 Übersicht

Begriff des Teilzeit-Wohnrechtevertrags
 
 
BGB § 481 Absatz 1


Teilzeit-Wohnrechteverträge sind Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher gegen Zahlung eines Gesamtpreises das Recht verschafft oder zu verschaffen verspricht, für die Dauer von mindestens drei Jahren ein Wohngebäude jeweils für einen bestimmten oder zu bestimmenden Zeitraum des Jahres zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen.

Das Recht kann ein dingliches oder anderes Recht sein und insbesondere auch durch eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einen Anteil an einer Gesellschaft eingeräumt werden.
 
 
 
BGB § 481 Absatz 2


Das Recht kann auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus einem Bestand von Wohngebäuden zu wählen.
 
 
 
BGB § 481 Absatz 3


Einem Wohngebäude steht ein Teil eines Wohngebäudes gleich.
 
 

 


BGB § 482 Übersicht

Prospektpflicht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
 
 
BGB § 482 Absatz 1


Wer als Unternehmer den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, einen Prospekt auszuhändigen.
 
 
 
BGB § 482 Absatz 2


Der in Absatz 1 bezeichnete Prospekt muss eine allgemeine Beschreibung des Wohngebäudes oder des Bestands von Wohngebäuden sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 242 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmten Angaben enthalten.
 
 
 
BGB § 482 Absatz 3


Der Unternehmer kann vor Vertragsabschluss eine Änderung gegenüber den im Prospekt enthaltenen Angaben vornehmen, soweit dies auf Grund von Umständen erforderlich wird, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte.
 
 
 
BGB § 482 Absatz 4


In jeder Werbung für den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen ist anzugeben, dass der Prospekt erhältlich ist und wo er angefordert werden kann.
 
 

 


BGB § 483 Übersicht

Vertrags- und Prospektsprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
 
 
BGB § 483 Absatz 1


Der Vertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen.

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Prospekt.
 
 
 
BGB § 483 Absatz 2


Ist der Vertrag vor einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
 
 
 
BGB § 483 Absatz 3


Teilzeit-Wohnrechteverträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
 
 

 


BGB § 484 Übersicht

Schriftform bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
 
 
BGB § 484 Absatz 1


Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.

Der Abschluss des Vertrags in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Die in dem in § 482 bezeichneten, dem Verbraucher ausgehändigten Prospekt enthaltenen Angaben werden Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und unter Hinweis auf die Abweichung vom Prospekt eine abweichende Vereinbarung treffen.

Solche Änderungen müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt werden.

Unbeschadet der Geltung der Prospektangaben nach Satz 3 muss die Vertragsurkunde die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmten Angaben enthalten.
 
 
 
BGB § 484 Absatz 2


Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder Abschrift der Vertragsurkunde auszuhändigen.

Er hat ihm ferner, wenn die Vertragssprache und die Sprache des Staats, in dem das Wohngebäude belegen ist, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union oder des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zählenden Sprache des Staats auszuhändigen, in dem das Wohngebäude belegen ist.

Die Pflicht zur Aushändigung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich das Nutzungsrecht auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die in verschiedenen Staaten belegen sind.
 
 

 


BGB § 485 Übersicht

Widerrufsrecht bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
 
 
BGB § 485 Absatz 1


Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtsvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
 
 
 
BGB § 485 Absatz 2


Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht muss auch die Kosten angeben, die der Verbraucher im Falle des Widerrufs gemäß Absatz 5 Satz 2 zu erstatten hat.
 
 
 
BGB § 485 Absatz 3


Ist dem Verbraucher der in § 482 bezeichnete Prospekt vor Vertragsschluss nicht oder nicht in der in § 483 Abs. 1 vorgeschriebenen Sprache ausgehändigt worden, so beträgt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts abweichend von § 355 Abs. 1 Satz 2 einen Monat.
 
 
 
BGB § 485 Absatz 4


Fehlt im Vertrag eine der Angaben, die in der in § 482 Abs. 2 bezeichneten Rechtsverordnung bestimmt werden, so beginnt die Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts erst, wenn dem Verbraucher diese Angabe schriftlich mitgeteilt wird.
 
 
 
BGB § 485 Absatz 5


Eine Vergütung für geleistete Dienste sowie für die Überlassung der Nutzung von Wohngebäuden ist abweichend von § 357 Abs. 1 und 3 ausgeschlossen.

Bedurfte der Vertrag der notariellen Beurkundung, so hat der Verbraucher dem Unternehmer die Kosten der Beurkundung zu erstatten, wenn dies im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist.

In den Fällen der Absätze 3 und 4 entfällt die Verpflichtung zur Erstattung von Kosten; der Verbraucher kann vom Unternehmer Ersatz der Kosten des Vertrags verlangen.
 
 

 


BGB § 486 Übersicht

Anzahlungsverbot bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen
 
 
Der Unternehmer darf Zahlungen des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht fordern oder annehmen.

Für den Verbraucher günstigere Vorschriften bleiben unberührt.
 
 

 


BGB § 487 Übersicht

abweichende Vereinbarungen
 
 
Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.