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BGB |
§ 355 |
Übersicht |
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
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Wird einem Verbraucher durch Gesetz
ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift
eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie
fristgerecht widerrufen hat.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch
Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer
zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
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Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist,
und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1
Satz 2 enthält.
Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist
abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht
zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche
Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des
Antrags zur Verfügung gestellt werden.
Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
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Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss.
Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs
beim Empfänger.
Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher
nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist,
bei Fernabsatzverträgen
über Finanzdiensleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer
seine Mitteilungspflichten gemäß § 312 c
Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
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BGB |
§ 356 |
Übersicht |
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen |
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Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich
durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden.
Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher
den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt
wird.
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Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht
vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der
Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen ausgeübt werden kann.
§ 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
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BGB |
§ 357 |
Übersicht |
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
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Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht einen
anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt
entsprechende Anwendung.
§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen
nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der
Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers.
Dabei beginnt die Frist im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung des Verbrauchers
mit Abgabe dieser Erklärung, im Hinblick auf eine Erstattungsverpflichtung
des Unternehmers mit deren Zugang.
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Der Verbraucher ist
bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet,
wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.
Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe
der Unternehmer.
Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312 d
Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher
die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich
auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache
einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem
höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder
eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat,
es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
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Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße
Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten,
wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese
Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie
zu vermeiden.
Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die
Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher
über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist
oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
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Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
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BGB |
§ 358 |
Übersicht |
verbundene Verträge
§ 358 Abs.3 Satz 3 in Kraft seit 01.08.02 |
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Hat der Verbraucher seine
auf den Abschluss des Vertrages über die Lieferung einer Ware oder
die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines
mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung
nicht mehr gebunden.
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Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam
widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines
mit diesem Verbraucherdarlehenvertrag verbundenen Vertrages über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden.
Kann der Verbraucher die auf den Abschluss des verbundenen Vertrags
gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses Untertitels
widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus
§ 495 Abs. 1 ist ausgeschlossen.
Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf
der Verbraucherdarlehensvertrages, gilt dies als Widerruf des
verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer gemäß
Absatz 1.
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Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung
und ein Verbraucherdarlehensvertrag
sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung
des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Eine wirtschafliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten,
wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines
grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit
nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst
das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht
verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung
von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder
grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer
fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen
ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung
oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers
übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.
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§ 357 gilt für den verbundenen Vertrag entsprechend.
Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen
und Kosten aus der Rückabwicklung des Verbraucherdarlehensvertrages gegen den Verbraucher
ausgeschlossen.
Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich
der Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe in die Rechte und
Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das
Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der
Rückgabe bereits zugeflossen ist.
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Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht
muss auf die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1
und 2 hinweisen.
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BGB |
§ 359 |
Übersicht |
Einwendungen bei verbundenen Verträgen |
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Der Verbraucher kann die
Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem
verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen
Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt 200 Euro nicht
überschreitet, sowie bei Einwendungen, die auf einer
zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags
vereinbarten Vertragsänderung beruhen.
Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die
Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist.
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