|
www.rechtsrat.ws
Hier finden Sie die §§ 361a, 361b BGB in der bis zum 31.12.01 gültigen
Fassung.
Die §§ 361a, 361b BGB wurden eingefügt durch das
Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts
sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27.06.00
(Art.2, BGBl. I 2000 S.873, 897, 899,
in Kraft seit 30.06.00).
Bis zum 31.12.01 hatten sie den nachfolgend aufgeführten Wortlaut.
Seit dem 01.01.02 (Schuldrechtsmodernisierungsgesetz
vom 26.11.01, BGBl. I 2001 S.3137, 3138, in Kraft seit 01.01.02)
ist ihr Inhalt - mit geringfügigen Änderungen - nunmmehr in den §§ 355, 356 BGB geregelt.
§ 361 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen |
|
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht
nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine
auf den Abschluss des Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht
widerrufen hat.
Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem
dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb
von zwei Wochen erfolgen; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher eine deutlich
gestaltete Belehrung über sein Widerrufrecht, die ihm entsprechend den
Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich
macht, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung
gestellt worden ist, die auch Namen und Anschrift des Widerrufsempfängers
und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Satzes 2
enthält.
Sie ist vom Verbraucher bei anderen als notariell beurkundeten Verträgen
gesondert zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen.
Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so muss dem Verbraucher
auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder
eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags ausgehändigt werden.
Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
| |
|
|
Auf das Widerrufsrecht finden die Vorschriften dieses Titels,
soweit nichts anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.
Die in § 284 Abs.3 Satz 1 bestimmte Frist beginnt mit der Erklärung
des Verbrauchers nach § 349.
Der Verbraucher ist vorbehaltlich abweichender Vorschriften zur Rücksendung
auf Kosten und Gefahr des Unternehmers verpflichtet; dem Verbraucher
dürfen bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden,
es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige
Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer
die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen;
§§ 351 - 353 sind nicht anzuwenden.
In den Fällen des Satzes 4 haftet der Verbraucher nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit, wenn er über sein Widerrufsrecht nicht
ordnungsgemäß belehrt worden ist und auch keine anderweitige
Kenntnis hiervon erlangt hat.
Für die Überlassung des Gebrauchs oder die Benutzung einer Sache
sowie für sonstige Leistungen bis zu dem Zeitpunkt der Ausübung
des Widerrufs ist deren Wert zu vergüten; die durch die
bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme einer Sache oder
Inanspruchnahme einer sonstigen Leistung eingetretene Wertminderung
bleibt außer Betracht.
Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
| |
|
|
Informationen oder Erklärungen sind dem Verbraucher auf einem
dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt,
wenn sie ihm in einer Urkunde oder in anderer lesbarer
Form zugegangen sind, die dem Verbraucher für eine den Erfordernissen
des Rechtsgeschäfts entsprechenden Zeit die inhaltlich
unveränderte Wiedergabe der Informationen erlaubt.
Die Beweislast für die Informations- und Erklärungsinhalt
trifft den Unternehmer.
Die gilt für Erklärungen des Verbrauchers gegenüber
dem Unternehmer sinngemäß.
| |
|
§ 361 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen |
|
Das Widerrufsrecht nach § 361a kann, soweit dies ausdrücklich durch
Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts
im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt
werden.
Voraussetzung ist, dass
1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3. dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger
das Rückgaberecht eingeräumt wird.
| |
|
|
Das Rückgaberecht kann nur durch Rücksendung der Sache,
deren Kosten und Gefahr der Unternehmer zu tragen hat,
oder, wenn diese nicht als Paket versandt werden kann, durch
Rücknahmeverlangen innerhalb der in § 361a
Abs. 1 bestimmten und danach zu berechnenden Frist
ausgeübt werden, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt.
§ 361a Abs.2 gilt entsprechend; die Kosten der Rücksendung
dürfen dem Verbraucher nicht auferlegt werden.
Das Rücknahmeverlangen muss schriftlich oder auf einem anderen
dauerhaften Datenträger erfolgen.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.
| |
|
| |