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Anmerkungen zu § 357 BGB

§ 357 Abs. 1 Satz 2 wurde geändert,
§ 357 Abs. 1 Satz 3 wurde eingefügt,
§ 357 Abs. 2 Satz 3 wurde geändert
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004  S.3102, 3103 in Kraft seit 08.12.04).

-->  Übergangsvorschrift
-->  Richtlinie 2002/65/EG


Bis zum 07.12.04 hatte § 357 BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 357  

Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
 
 
BGB § 357 Absatz 1


Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht einen anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung.

Die in § 286 Abs. 3 bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabebelehrung des Verbrauchers.
 
 
 
BGB § 357 Absatz 2


Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann.

Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer.

Wenn ein Widerrufsrecht besteht, dürfen dem Verbraucher bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40 Euro die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
 
 
 
BGB § 357 Absatz 3


Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden.

Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.

§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
 
 
 
BGB § 357 Absatz 4


Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.