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Gesetze im Volltext

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über 
Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (in Kraft seit 08.12.04)
-->  §§ 312b,c,d BGB
-->  §§ 355, 357 BGB


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   amtliche Anmerkung   
     Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG.   
 
 
  
   Übergangsvorschrift (EGBGB Art. 229 § 11)   
  Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleitungen
vom 02.12.04
 
 
(1) Auf Schuldverhätnisse, die bis zum Ablauf des 07.12.04 entstanden sind, finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse im Sinne des § 312 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe, dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
-->  alte Fassungen:   § 312b    § 312c    § 312d    § 357

(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 07.12.04 hergestellt wurden und die der Neufassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung nicht genügen, dürfen bis zum 31.03.05 aufgebraucht werden, soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind.