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Übergangsvorschrift (EGBGB Art. 229 § 11) |
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Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz zur Änderung der
Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleitungen
vom 02.12.04 | |
| (1) Auf Schuldverhätnisse, die bis zum Ablauf des 07.12.04 entstanden sind,
finden das Bürgerliche Gesetzbuch und die BGB-Informationspflichten-Verordnung
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. Satz 1 gilt für Vertragsverhältnisse
im Sinne des § 312 b
Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe,
dass es auf die Entstehung der erstmaligen Vereinbarung ankommt.
--> alte Fassungen:
§ 312b
§ 312c
§ 312d
§ 357
(2) Verkaufsprospekte, die vor dem Ablauf des 07.12.04 hergestellt wurden und die der Neufassung
der BGB-Informationspflichten-Verordnung
nicht genügen, dürfen bis zum 31.03.05 aufgebraucht werden,
soweit sie ausschließlich den Fernabsatz von Waren und Dienstleistungen
betreffen, die nicht Finanzdienstleistungen sind. | |
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