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Anmerkungen zu § 312d BGB
§ 312d Abs. 3 wurde neu gefasst,
§ 312d Abs. 4 wurde geändert,
§ 312d Abs. 6 wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004 S.3102, 3103, in Kraft seit 08.12.04).
--> Übergangsvorschrift
--> Richtlinie 2002/65/EG
Bis zum 07.12.04 hatte § 312d BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 312d |
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Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen |
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Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag
ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach
§ 356 eingeräumt werden.
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Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht
vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß
§ 312 c Abs. 2, bei der Lieferung
von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag
des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor
dem Tag des Vertragsabschlusses.
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Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende
der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
diese selbst veranlasst hat.
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Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden
oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind
oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung
geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum
überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
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BGB § 312 d Absatz 5
--> in Kraft seit  01.08.02 |
Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen
dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 - 507 ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht nach den §§ 355
oder 356 zusteht.
Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
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§ 312d Abs. 5 BGB wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).
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