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Anmerkungen zu § 312d BGB

§ 312d Abs. 3 wurde neu gefasst,
§ 312d Abs. 4 wurde geändert,
§ 312d Abs. 6 wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004  S.3102, 3103, in Kraft seit 08.12.04).

-->  Übergangsvorschrift
-->  Richtlinie 2002/65/EG


Bis zum 07.12.04 hatte § 312d BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 312d  

Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
 
 
BGB § 312 d Absatz 1


Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
 
 
 
BGB § 312 d Absatz 2


Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.
 
 
 
BGB § 312 d Absatz 3


Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
 
 
 
BGB § 312 d Absatz 4


Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,

4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder

5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
 
 
 
BGB § 312 d Absatz 5
--> in Kraft seit  01.08.02


Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 - 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach den §§ 355 oder 356 zusteht.

Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
 
 

 

§ 312d Abs. 5 BGB wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002  S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).