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Anmerkungen zu § 312c BGB

§ 312c Abs.1-3 BGB wurde neu gefasst
durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften
über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen
vom 02.12.04 (Art.1, BGBl. I 2004  S.3102, in Kraft seit 08.12.04).

-->  Übergangsvorschrift
-->  Richtlinie 2002/65/EG


Bis zum 07.12.04 hatte § 312c BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 312c  

Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
 
 
BGB § 312 c Absatz 1


Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über

1. die Einzelheiten des Vertrages, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und

2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.

Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
 
 
 
BGB § 312 c Absatz 2


Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
 
 
 
BGB § 312 c Absatz 3


Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden.

Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
 
 
 
BGB § 312 c Absatz 4


Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.