|
Leitsätze: |
1. |
Wird bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt, der zwar
dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt,
jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit
der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann
und soll, steht dies der Annahme eines Fernabsatzvertrages nicht entgegen. |
2. |
Beauftragt der Unternehmer die Deutsche Post AG
mit der Einholung der Unterschrift des Verbrauchers unter
das Vertragsformular im Wege des Postident 2-Verfahrens,
liegt der Einsatz von Fernkommunikationsmitteln vor, da der
mit der Ausführung betraute Postmitarbeiter keine Auskünfte
über Vertragsinhalt und -leistung geben kann und soll. |
|
| |