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§ 305 |
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Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag |
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§ 305a |
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Einbeziehung in besonderen Fällen |
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§ 305b |
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Vorrang der Individualabrede |
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§ 305c |
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überraschende und mehrdeutige Klauseln |
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§ 306 |
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Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit |
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§ 306a |
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Umgehungsverbot |
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§ 307 |
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Inhaltskontrolle |
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§ 308 |
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Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit |
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§ 309 |
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Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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§ 310 |
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Anwendungsbereich |
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BGB |
§ 305 |
Übersicht |
Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag |
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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen
vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender)
der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil
des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden,
welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche
Form der Vertrag hat.
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen
zwischen den Vertragsparteien im einzelnen ausgehandelt sind.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil
eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher
Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort
des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft,
in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche
Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt
Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
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Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften
die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung
der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
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BGB |
§ 305a |
Übersicht |
Einbeziehung in besonderen Fällen |
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Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden
einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von
internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen
der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge
im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag;
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlicht und
in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsrämen
durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere
Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und
während der Einbringung eine Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht
werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur
unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss
zugänglich gemacht werden können.
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BGB |
§ 305b |
Übersicht |
Vorrang der Individualabrede |
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Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
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BGB |
§ 305c |
Übersicht |
überraschende und mehrdeutige Klauseln |
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach
den Umständen, insbesondere nach dem äußeren
Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der
Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen
braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
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Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen
gehen zu Lasten des Verwenders.
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BGB |
§ 306 |
Übersicht |
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit |
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Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
im Übrigen wirksam.
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Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind,
richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung
der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte
für eine Vertragspartei darstellen würde.
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BGB |
§ 306a |
Übersicht |
Umgehungsverbot |
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Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie
durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
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BGB |
§ 307 |
Übersicht |
Inhaltskontrolle |
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Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung
nicht klar und verständlich ist.
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Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen,
wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet ist.
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Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur
für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende
Regelungen vereinbart werden.
Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
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BGB |
§ 308 |
Übersicht |
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit |
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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder
nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung
eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält;
ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt,
erst nach Ablauf der Widerrufs- oder Rückgabefrist nach
§ 355 Abs.1 und 2 und
§ 356 zu leisten;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm
zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine
unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist
vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten
und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen;
dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung
zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung
der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen
des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders
bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben
oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen
Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die
vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung für
Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders
von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine
Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den
Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders,
sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit
der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit
zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
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BGB |
§ 309 |
Übersicht |
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit |
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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist,
ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder
Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss
geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder
Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht
werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach
§ 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht,
soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder
eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln
durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis
genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit
freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist
für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz
oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung
übersteigt, oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird,
ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder
verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall,
dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe
versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und
bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden,
die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen
in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten
Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen,
Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil
des Fahrgastes von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für
den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für
Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterieverträge oder
Ausspielverträge;
8. (sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht
in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung
das Recht des anderen Vertrafsteils, sich vom Vertrag zu lösen,
ausgeschließt oder eingeschränkt;
dies gilt nicht für die in Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen
und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu
hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder
bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von
Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen
gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich
einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden,
sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten
wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht
eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird,
die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung
des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung
des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts
abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher
Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem
Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines
Mangels in den Fällen des § 438 Abs.1 Nr.2
und des § 634a Abs.1 Nr.2 erleichtert oder in den
sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende
Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht
wird;
dies gilt nicht für Verträge, in die Teil B der Verdingungsordnung
für Bauleistungen insgesamt einbezogen ist;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren
oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den
Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des
Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist
als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend
verlängerten Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig
verkaufter Sachen, für Versicherungsverträge sowie für Verträge
zwischen den Inhabern urheberrechtlicher Rechte und Ansprüche und
Verwertungsgesellschaften im Sinne des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten
und verwandten Schutzrechten.
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter
anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet, oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt,
sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag
für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung
eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179
hinausgehende Haftung
auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil
des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt,
die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen;
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben
oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen,
die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind,
an eine strengere Form als die Schriftform oder an besondere Zugangserfordernisse
gebunden werden.
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BGB |
§ 310 |
Übersicht |
Anwendungsbereich |
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§ 305 Abs.2 und 3 und die §§ 308 und 309
finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber
einem Unternehmer,
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
§ 307 Abs.1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1
auch insoweit Abwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in den
§§ 308 und 309 genannten Vertragsbestimmungen
führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
ist angemessen Rücksicht zu nehmen.
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Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge
der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen
über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas,
Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen
nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen
für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme
und Wasser abweichen.
Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
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Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften
dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt,
es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. § 305c Abs.2 und die §§ 306 und
307 - 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 29a des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen
auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind
und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen
Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307
Abs.1 und 2 sind auch die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände
zu berücksichtigen.
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Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des
Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs-
und Dienstvereinbarungen.
Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten
angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs.2
und 3 ist nicht anzuwenden.
Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften
im Sinne von § 307 Abs.3 gleich.
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