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Verbraucherrecht
Bankgebühren: keine Entgelte bei Rückgabe
einer Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 08.03.05
Dresdner Bank
(XI ZR 154/04)
NJW 2005, 1645 (Anm. 1621)


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Leitsätze:
1.  Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender ihren Kunden stellt.
2.  Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach § 306a BGB auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden, der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich unzulässige Gebühr zu erheben.
3.  Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-) Schadensersatz deklarierte Gebühr zu.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung   
  "Der (...) XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die bundesweit einheitliche Praxis einer Bank, nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung ihre Kunden mit pauschal 6 Euro Schadensersatz zu belasten, unzulässig ist."
 

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