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Leitsätze: |
1. |
Eine bankinterne Anweisung an nachgeordnete Geschäftsstellen
stellt keine vorformulierte Vertragsbedingung dar, die die Bank als Verwender
ihren Kunden stellt. |
2. |
Die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen finden nach
§ 306a BGB
auf bankinterne Anweisungen jedenfalls dann Anwendung, wenn damit die Absicht
verfolgt wird, Allgemeine Geschäftsbedingungen zu vermeiden,
der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu entgehen und ebenso effizient wie bei
der Stellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eine AGB-rechtlich
unzulässige Gebühr zu erheben. |
3. |
Der Zahlstelle (Schuldnerbank) steht bei Rückgabe einer Lastschrift
mangels Deckung im Einzugsermächtigungsverfahren gegen ihren Kunden
auf vertraglicher Grundlage keine als (Teil-) Schadensersatz deklarierte
Gebühr zu. |
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