Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002
eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind
nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem
1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse,
die nach dem 1. November 2002 entstanden sind.
Art.229 § 9 EGBGB
(Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23.07.2002)
ist lex specialis zu Art.229 § 5 Satz 2
EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
vom 26.11.2001).