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Anmerkungen zu § 506 BGB
§ 506 Abs. 2 - 4 BGB wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002 S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).
Gemäß Art.25 Abs.2, Art.34 Satz 3 OLG-Vertretungsänderungsgesetz
sind die Abs.2-4 zum 01.07.2005 wieder weggefallen,
seither gilt also wieder die bisherige Fassung des § 506 BGB.
Vom 01.08.02 bis zum 30.06.05 hatte § 506 BGB folgenden Wortlaut:
BGB |
§ 506 |
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abweichende Vereinbarungen |
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Von den Vorschriften der §§ 491 - 505
darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige
Gestaltungen umgangen werden.
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Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf
als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht
binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder
nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.
Dies gilt nicht im Falle des § 358
Abs.2 sowie bei Haustürgeschäften.
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Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung
nach § 492 Abs.1 Satz 5 aufgenommen
werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden.
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