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Anmerkungen zu § 506 BGB

§ 506 Abs. 2 - 4 BGB wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002  S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).

Gemäß Art.25 Abs.2, Art.34 Satz 3 OLG-Vertretungsänderungsgesetz
sind die Abs.2-4 zum 01.07.2005 wieder weggefallen, seither gilt also wieder die bisherige Fassung des § 506 BGB.


Vom 01.08.02 bis zum 30.06.05 hatte § 506 BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 506  

abweichende Vereinbarungen
 
 
BGB § 506 Absatz 1


Von den Vorschriften der §§ 491 - 505 darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
 
 
 
BGB § 506 Absatz 2


Durch besondere schriftliche Vereinbarung kann bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt.

Dies gilt nicht im Falle des § 358 Abs.2 sowie bei Haustürgeschäften.
 
 
 
BGB § 506 Absatz 3


Das Widerrufsrecht nach § 495 kann bei Immobiliardarlehensverträgen, die keine Haustürgeschäfte sind, durch besondere schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden.
 
 
 
BGB § 506 Absatz 4


Die Vereinbarungen nach den Absätzen 2 und 3 können in die Vertragserklärung nach § 492 Abs.1 Satz 5 aufgenommen werden, wenn sie deutlich hervorgehoben werden.