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Anmerkungen zu § 497 BGB

§ 497 Abs.1 Satz 1 BGB wurde geändert,
§ 497 Abs.4 BGB wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung
durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten
(OLG-Vertretungsänderungsgesetz - OLGVertrÄndG)
vom 23.07.02 (Art.25, BGBl. I 2002  S.2850, 2856, in Kraft seit 01.08.02).


Bis zum 31.07.02 hatte § 497 BGB folgenden Wortlaut:

BGB § 497  

Behandlung der Verzugszinsen, Anrechnung von Teilleistungen
 
 
BGB § 497 Absatz 1


Soweit der Darkehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrages schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag gemäß § 288 Abs. 1 zu verzinsen, es sei denn, es handelt sich um einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 3 Nr. 1.

Bei diesen Verträgen beträgt der Verzugszinssatz für das Jahr zweieinhalb Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
 
 
 
BGB § 497 Absatz 2


Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden.

Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
 
 
 
BGB § 497 Absatz 3


Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet.

Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen.

Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückerstattung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 - 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an.

Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung.

Die Sätze 1 - 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.