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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 1ff)

§§ 41 ff: Ausschließung und Ablehung der Gerichtspersonen


ZPO § 41 Übersicht

   Ausschluss von der Ausübung des Richteramts   
 
 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;

2. in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;

2a. in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

4. in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;

5. in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;

6. in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt.
 
 

 


ZPO § 42 Übersicht

Ablehnung eines Richters
 
 
ZPO § 42 Absatz 1


Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
 
 
 
ZPO § 42 Absatz 2


Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
 
 
 
ZPO § 42 Absatz 3


Das Ablehnungsrecht steht in jedem Falle beiden Parteien zu.
 
 

 


ZPO § 43 Übersicht

Verlust des Ablehnungsrechts
 
 
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
 
 

 


ZPO § 44 Übersicht

Ablehnungsgesuch
 
 
ZPO § 44 Absatz 1


Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 44 Absatz 2


Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.

Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
 
 
 
ZPO § 44 Absatz 3


Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.
 
 
 
ZPO § 44 Absatz 4


Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekanntgeworden sei.
 
 

 


ZPO § 45 Übersicht

Entscheidung über das Ablehnungsgesuch
 
 
ZPO § 45 Absatz 1


Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.
 
 
 
ZPO § 45 Absatz 2


Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch.

Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.
 
 
 
ZPO § 45 Absatz 3


Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig wird, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.
 
 

 


ZPO § 46 Übersicht

Entscheidung und Rechtsmittel
 
 
ZPO § 46 Absatz 1


Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ergeht durch Beschluss.
 
 
 
ZPO § 46 Absatz 2


Gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den das Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 47 Übersicht

unaufschiebbare Amtshandlungen

       § 47 Abs.2 in Kraft  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
 
ZPO § 47 Absatz 1


Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
 
 
 
ZPO § 47 Absatz 2


Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.

Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.
 
 

 


ZPO § 48 Übersicht

Selbstablehnung; Ablehung von Amts wegen
 
 
Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das eine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.
 
 

 


ZPO § 49 Übersicht

Urkundsbeamte
 
 
Die Vorschriften dieses Titels sind auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entsprechend anzuwenden; die Entscheidung ergeht durch das Gericht, bei dem er angestellt ist.
 
 
 
 

weiter (§§ 50ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen