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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 2 - § 47 Abs.2

Die Vorschrift überträgt den Rechtsgedanken des § 29 Abs.2 StPO in die Zivilprozessordnung. Sie erlaubt zur Vermeidung einer Vertagung des Termins die Fortsetzung einer Verhandlung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch. Ist dieses erfolgreich, muss dieser Teil der Verhandlung wiederholt werden. Die Vorschrift beugt damit missbräuchlichen Ablehnungsgesuchen vor, indem ein Verzögerungseffekt des Ablehnungsgesuchs vermieden wird. Zudem handelt es sich um einen Beitrag zur Harmonisierung der Prozessordnungen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen