Stand dieser Seite: 01.07.2006     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 
 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.04 

(BGBl. I 2004  S.2198)

in Kraft seit 01.09.04
 
 

Die Änderungen der ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz (Art.1 des Gesetzes) sollen hier vorgestellt werden.
-->  weitere Infos zum Gesetz
-->  Infos zum 2. Justizmodernisierungsgesetz (seit 31.12.06)

Die wichtigsten Neuerungen der ZPO im Überblick:

  • gesetzliche Regelung der "Rückfestsetzung" überzahlter Prozesskosten
    -->  § 91 Abs.4 ZPO
     
  • Schweigen des Beklagten als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers
    -->  § 91a ZPO
     
  • verlängerte Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist (1 Monat)
    -->  § 234 ZPO
     
  • allgemeine Zulässigkeit des Freibeweisverfahrens (mit Einverständnis der Parteien)
    -->  § 284 ZPO
     
  • erleichterte Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
    -->  § 411a ZPO
     

Die Änderungen der ZPO im Einzelnen:

Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
Aufgehobene Vorschriften sind grün und klein gekennzeichnet.
 

Änderung der Zivilprozessordnung
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmoderniserungsgesetz)


47
91
91a
159
181
234
         269
284
310
307
320
321a
         331
neu:  411a
511
541
551
neu:  552a
-->   Übergangsvorschriften      


-->  ZPO im Volltext  (aktuelle Fassung)


1.JuMoG ZPO   § 15
-->  Volltext
seit 01.09.04

allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
 
 
ZPO § 15 Absatz 1


Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten inländischen Wohnsitzes.

Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand

statt bisher:
am Sitz der Bundesregierung.

gilt jetzt:

beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
 
 
 
ZPO § 15 Absatz 2


Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 47
-->  Volltext
seit 01.09.04

unaufschiebbare Amtshandlungen
 
 
ZPO § 47 Absatz 1


Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
 
 
 
ZPO § 47 Absatz 2


Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden.

Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 91
-->  Volltext
seit 01.09.04

   Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht   
 
 
ZPO § 91 Absatz 1


Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 91 Absatz 4


Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

-->   Gesetzesbegründung      

-->   Übergangsvorschrift      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 91a
-->  Volltext
seit 01.09.04

Kosten bei Erledigung der Hauptsache
 
 
ZPO § 91a Absatz 1


Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss.

Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

-->   Gesetzesbegründung      

-->   Übergangsvorschrift      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 159
-->  Volltext
seit 01.09.04

Protokollaufnahme
 
 
ZPO § 159 Absatz 1


Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen.

statt bisher:
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht der Vorsitzende davon absieht.

gilt jetzt:

Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 181
-->  Volltext
seit 01.09.04

Ersatzzustellung durch Niederlegung
 
 
ZPO § 181 Absatz 1


Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück

1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt

aufgehoben:
oder
2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle


niedergelegt werden.

Ist die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen.

-->   Gesetzesbegründung      
 
Über die Niederlegung ...
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 234
-->  Volltext
seit 01.09.04

Wiedereinsetzungsfrist
 
 
ZPO § 234 Absatz 1


Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden.

Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach §§ 621e, 629a Abs.2 einzuhalten.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 269
-->  Volltext
seit 01.09.04

Klagerücknahme
 
 
ZPO § 269 Absatz 3


Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin

aufgehoben:
unverzüglich
      -->   Gesetzesbegründung


zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen;

dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 278
-->  Volltext
seit 01.09.04

gütliche Streitbeiliegung, Güteverhandlung, Vergleich
 
 
ZPO § 278 Absatz 6


Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien

dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder

einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

§ 164 gilt entsprechend.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 284
-->  Volltext
seit 01.09.04

Beweisaufnahme
 
 
Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.

Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen.

Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden.

Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 307
-->  Volltext
seit 01.09.04

Anerkenntnis
 
 
ZPO § 307 Absatz 1


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
 
 
 
ZPO § 307 Absatz 2


aufgehoben:
Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 310
-->  Volltext
seit 01.09.04

Termin der Urteilsverkündung
 
 
ZPO § 310 Absatz 3


Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach § 307 Abs.2, § 331 Abs.3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs.2).

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 320
-->  Volltext
seit 01.09.04

Berichtigung des Tatbestandes
 
 
ZPO § 320 Absatz 3


statt bisher:
Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.
Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.

gilt jetzt:

Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln, wenn eine Partei dies beantragt.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 321a
-->  Volltext
seit 01.09.04

   Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör   
 
 
ZPO § 321a Absatz 5


Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

-->   Gesetzesbegründung

Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

§ 343 gilt entsprechend.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 331
-->  Volltext
seit 01.09.04

Versäumnisurteil gegen den Beklagten
 
 
ZPO § 331 Absatz 3


Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben ist.

Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klagantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 411a
n e u
seit 01.09.04

   Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten   
 
 
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
 

 


1.JuMoG ZPO   § 511
-->  Volltext
seit 01.09.04

Statthaftigkeit der Berufung
 
 
ZPO § 511 Absatz 4


Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert   und

2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.

-->   Gesetzesbegründung      
 
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 524
-->  Volltext
seit 01.09.04

Statthaftigkeit der Berufung
 
 
ZPO § 524 Absatz 2


Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.

Sie ist zulässig bis zum Ablauf

statt bisher:
eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

gilt jetzt:

der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung.

Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 527
-->  Volltext
seit 01.09.04

vorbereitender Richter
 
 
ZPO § 527 Absatz 3


Der Einzelrichter entscheidet

1.  über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 -  99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

-->   Gesetzesbegründung

2.  bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;

3.  bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

4.  über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache hierüber entscheidet;

5.  über den Wert des Streitgegenstandes;

6.  über Kosten, Gebühren und Auslagen.
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 541
-->  Volltext
seit 01.09.04

Prozessakten
 
 
ZPO § 541 Absatz 1


Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.

Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 551
-->  Volltext
seit 01.09.04

Revisionsbegründung
 
 
ZPO § 551 Absatz 2


Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen.

Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate.

Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

§ 544 Abs.6 Satz 3 bleibt unberührt.

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt.

Ohne Einwilligung kann die Frist bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt;
kann dem Revisionskläger innerhalb dieses Zeitraums Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 552a
n e u
seit 01.09.04

Zurückweisungsbeschluss
 
 
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.

§ 522 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 565
-->  Volltext
seit 01.09.04

anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens
 
 
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 574
-->  Volltext
seit 01.09.04

Revisionsbegründung
 
 
ZPO § 574 Absatz 1


Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder

2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.

§ 542 Abs.2 gilt entsprechend.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG ZPO   § 577
-->  Volltext
seit 01.09.04

Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde
 
 
ZPO § 577 Absatz 6


Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss.

§ 564 gilt entsprechend.

Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.
 
 

 


1.JuMoG    weitere Änderungen    seit 01.09.04
 
ZPO § 623 Absatz 2


In § 623 Abs.2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "§ 626 Abs.2 Satz 3" durch die Angabe "§ 626 Abs.2 Satz 2" ersetzt.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 
 
ZPO § 629 Absatz 3


In § 629 Abs.3 Satz 3 wird die Angabe "§ 626 Abs.2 Satz 3" durch die Angabe "§ 626 Abs.2 Satz 2" ersetzt.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 
 
ZPO § 649


Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst: "§ 649 Festsetzungsbeschluss"
 
 
ZPO § 708


§ 708 Nr.10 wird wie folgt gefasst: "10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;"

-->   Gesetzesbegründung      
 
 
 
ZPO § 717 Absatz 3


In § 717 Abs.1 Satz 2 werden die Wörter "Urteile der Oberlandesgerichte" durch das Wort "Berufungsurteile" ersetzt.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 
 
ZPO § 915 Absatz 1


In § 915 Abs.1 Satz 2 werden nach dem Wort "Abgabenordnung“ die Wörter "oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde" eingefügt.

-->   Gesetzesbegründung      
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 8, 9


Dem § 26 Nr.8 und 9 wird jeweils folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat."

-->   Gesetzesbegründung      
 
 

 


1.JuMoG EGZPO   § 29
n e u
seit 01.09.04

Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004
(BGBl. I S.2198) gelten folgende Übergangsvorschriften:

 
 
EGZPO § 29 Nr. 1


Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung.
 
 
 
EGZPO § 29 Nr. 2


§ 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 1. September 2004 abgelehnt worden ist.

Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.

 
 
 
EGZPO § 29 Nr. 3


Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine Anwendung.
 
 
 



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

 

      
 
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