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1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.04
(BGBl. I 2004 S.2198)
in Kraft seit 01.09.04
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Die Änderungen der ZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz
(Art.1 des Gesetzes) sollen hier vorgestellt werden.
--> weitere Infos zum Gesetz
--> Infos zum 2. Justizmodernisierungsgesetz (seit 31.12.06)
Die wichtigsten Neuerungen der ZPO im Überblick:
- gesetzliche Regelung der "Rückfestsetzung" überzahlter Prozesskosten
--> § 91 Abs.4 ZPO
- Schweigen des Beklagten als Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers
--> § 91a ZPO
- verlängerte Wiedereinsetzungsfrist bei Versäumung
einer Rechtsmittelbegründungsfrist (1 Monat)
--> § 234 ZPO
- allgemeine Zulässigkeit des Freibeweisverfahrens
(mit Einverständnis der Parteien)
--> § 284 ZPO
- erleichterte Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
--> § 411a ZPO
Die Änderungen der ZPO im Einzelnen:
Neu eingefügte Vorschriften sind blau und kursiv aufgeführt.
Aufgehobene Vorschriften sind grün und klein gekennzeichnet.
Änderung der Zivilprozessordnung
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmoderniserungsgesetz)
--> ZPO im Volltext (aktuelle Fassung)
1.JuMoG |
ZPO § 15
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche |
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Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen,
sowie die im Ausland beschäftigten deutschen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes behalten den Gerichtsstand ihres letzten
inländischen Wohnsitzes.
Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, haben sie ihren
allgemeinen Gerichtsstand
statt bisher:
am Sitz der Bundesregierung.
gilt jetzt:
beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
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Auf Honorarkonsuln ist diese Vorschrift nicht anzuwenden. | |
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1.JuMoG |
ZPO § 47
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
unaufschiebbare Amtshandlungen |
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Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen
vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.
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Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde
die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung
erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters
fortgesetzt werden.
Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der
nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung
zu wiederholen.
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1.JuMoG |
ZPO § 91
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht |
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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu
tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu
erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners
für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige
Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis;
die für die Entschädigung von Zeugen
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
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Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören
auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei
im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
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1.JuMoG |
ZPO § 91a
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Kosten bei Erledigung der Hauptsache |
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Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch
Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt
erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach
billigem Ermessen durch Beschluss.
Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung
des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung
des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf
diese Folge hingewiesen worden ist.
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1.JuMoG |
ZPO § 159
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Protokollaufnahme |
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Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein
Protokoll aufzunehmen.
statt bisher:
Für die Protokollführung ist ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zuzuziehen, wenn nicht
der Vorsitzende davon absieht.
gilt jetzt:
Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund
des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht
der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen
wichtigen Grund erforderlich ist.
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1.JuMoG |
ZPO § 181
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Ersatzzustellung durch Niederlegung |
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Ist die Zustellung nach § 178
Abs.1 Nr.3 oder § 180
nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück
1. auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts,
in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt
aufgehoben:
oder
2. an diesem Ort, wenn die Post mit der Ausführung der Zustellung
beauftragt ist, bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle
niedergelegt werden.
Ist die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt,
ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung
oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post
dafür bestimmten Stelle niederzulegen.
Über die Niederlegung ...
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1.JuMoG |
ZPO § 234
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Wiedereinsetzungsfrist |
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Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist
beantragt werden.
Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist,
die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision,
der Nichtzulassungsbeschwerde, der Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde
nach §§ 621e,
629a Abs.2 einzuhalten.
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1.JuMoG |
ZPO § 269
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Klagerücknahme |
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Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als
nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch
nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es
seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie
dem Beklagten aufzuerlegen sind.
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen
und wird die Klage daraufhin
aufgehoben:
unverzüglich --> Gesetzesbegründung
zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht
unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen;
dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
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1.JuMoG |
ZPO § 278
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
gütliche Streitbeiliegung, Güteverhandlung, Vergleich |
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Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden,
dass die Parteien
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag
unterbreiten oder
einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz
gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach
Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.
§ 164 gilt entsprechend.
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1.JuMoG |
ZPO § 284
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Beweisaufnahme |
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Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die
Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.
Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht
die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen.
Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden.
Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn
der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
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1.JuMoG |
ZPO § 307
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Anerkenntnis |
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch
bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist
sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
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aufgehoben:
Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, dass er
den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne,
so ist er ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis
gemäß zu verurteilen.
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1.JuMoG |
ZPO § 310
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Termin der Urteilsverkündung |
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Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil,
die nach § 307 Abs.2,
§ 331 Abs.3
ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung
durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil
verwirft (§ 341 Abs.2).
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1.JuMoG |
ZPO § 320
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Berichtigung des Tatbestandes |
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statt bisher:
Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin
der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
gilt jetzt:
Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln,
wenn eine Partei dies beantragt.
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1.JuMoG |
ZPO § 321a
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es den Prozess fortführt, soweit dies
auf Grund der Rüge geboten ist.
--> Gesetzesbegründung
Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
§ 343 gilt entsprechend.
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1.JuMoG |
ZPO § 331
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Versäumnisurteil gegen den Beklagten |
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Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage
verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht
die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht,
wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den
Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übergeben
ist.
Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch
insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers
den Klagantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt,
sofern der Kläger vor der Entscheidung
auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
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1.JuMoG |
ZPO § 411a
n e u |
seit 01.09.04 |
Verwertung von gerichtlichen Sachverständigengutachten |
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Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines
gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen
Verfahren ersetzt werden.
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1.JuMoG |
ZPO § 511
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Statthaftigkeit der Berufung |
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Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert
und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
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1.JuMoG |
ZPO § 524
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Statthaftigkeit der Berufung |
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Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die
Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.
Sie ist zulässig bis zum Ablauf
statt bisher:
eines Monats nach der Zustellung
der Berufungsbegründungsschrift.
gilt jetzt:
der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist
zur Berufungserwiderung.
Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung
zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen
(§ 323)
zum Gegenstand hat.
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1.JuMoG |
ZPO § 527
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
vorbereitender Richter |
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Der Einzelrichter entscheidet
1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 - 99
des Gerichtsverfassungsgesetzes;
--> Gesetzesbegründung
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4. über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, sofern nicht
das Berufungsgericht gleichzeitig mit der Hauptsache
hierüber entscheidet;
5. über den Wert des Streitgegenstandes;
6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
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1.JuMoG |
ZPO § 541
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Prozessakten |
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Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat, nachdem die Berufungsschrift
eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts
des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
Die Akten sind unverzüglich an das Berufungsgericht zu übersenden.
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1.JuMoG |
ZPO § 551
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Revisionsbegründung |
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Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits
in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei
dem Revisionsgericht einzureichen.
Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate.
Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
Verkündung.
§ 544 Abs.6 Satz 3 bleibt unberührt.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden,
wenn der Gegner einwilligt.
Ohne Einwilligung kann die Frist bis zu zwei Monate verlängert werden,
wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die
Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger
erhebliche Gründe darlegt;
kann dem Revisionskläger innerhalb dieses Zeitraums Einsicht
in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum
gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist
um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten
verlängern.
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1.JuMoG |
ZPO § 552a
n e u |
seit 01.09.04 |
Zurückweisungsbeschluss |
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene
Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt
ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision
nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
§ 522 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. | |
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1.JuMoG |
ZPO § 565
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
anzuwendende Vorschriften des Berufungsverfahrens |
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Die für die Berufung geltenden
Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über
die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung
der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden.
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1.JuMoG |
ZPO § 574
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Revisionsbegründung |
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Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs.2 gilt entsprechend.
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1.JuMoG |
ZPO § 577
--> Volltext |
seit 01.09.04 |
Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde |
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Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss.
§ 564 gilt entsprechend.
Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden,
wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen
grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. |
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1.JuMoG |
weitere Änderungen |
seit 01.09.04 |
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In § 623 Abs.2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe
"§ 626 Abs.2 Satz 3" durch die Angabe
"§ 626 Abs.2 Satz 2" ersetzt.
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In § 629 Abs.3 Satz 3 wird die Angabe
"§ 626 Abs.2 Satz 3" durch die Angabe "§ 626 Abs.2 Satz 2" ersetzt.
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Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst:
"§ 649 Festsetzungsbeschluss"
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§ 708 Nr.10 wird wie folgt gefasst:
"10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;"
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In § 717 Abs.1 Satz 2 werden
die Wörter "Urteile der Oberlandesgerichte" durch das Wort "Berufungsurteile"
ersetzt.
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In § 915 Abs.1 Satz 2 werden nach dem Wort "Abgabenordnung“
die Wörter "oder vor einer Verwaltungsvollstreckungsbehörde"
eingefügt.
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Dem § 26 Nr.8 und 9
wird jeweils folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat."
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1.JuMoG |
EGZPO § 29
n e u |
seit 01.09.04 |
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004
(BGBl. I S.2198) gelten folgende
Übergangsvorschriften: |
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Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind,
findet § 91a der Zivilprozessordnung
in der vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung Anwendung.
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§ 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden
Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt
anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind;
einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem
1. September 2004 abgelehnt worden ist.
Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei.
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Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig sind,
findet § 411a der Zivilprozessordnung
keine Anwendung. | |
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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