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Begründung zum Justizmodernisierungsgesetz

-->  Gesetzentwurf  (mit Begründung)

B. Einzelbegründung

Artikel 1 (Änderung der Zivilprozessordnung)

zu Nummer 19 - § 551 Abs.2

Der Bundesgerichtshof hat mitgeteilt, dass die durch Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001 S.1881,1887) eingeschränkten Verlängerungsmöglichkeiten für die Begründungsfrist der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 551 Abs.2 Satz 5 und 6, 544 Abs.2 Satz2) zu praktischen Schwierigkeiten führen, weil die Akten von den Berufungsgerichten nicht immer innerhalb der für die Begründung der Revision und Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehenen Frist von 2 Monaten ab Zustellung des Berufungsurteils (§ 551 Abs.2 Satz 2) beim Bundesgerichtshof eintreffen. Auch eine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist, die ohne Einwilligung des Gegners um weitere 2 Monate möglich ist, schafft nicht in allen Fällen Abhilfe, so dass es vorgekommen ist, dass die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof erst nach Ablauf oder kurz vor Ablauf der bereits verlängerten Begründungsfrist die notwendige Akteneinsicht erhielten. Zur Beschleunigung der Aktenlaufzeit vom Berufungsgericht zum Bundesgerichtshof wird zum einen die Pflicht zur unverzüglichen Aktenübersendung in § 565 E i.V.m. § 541 Abs.1 Satz 2 E (vgl. Nummer 20, 18) im Gesetz ausdrücklich normiert. Zum anderen wird im zivilprozessualen Revisionsrecht eine spezielle Verlängerungsoption für die Revisionsbegründungsfrist für den Fall verspäteter Akteneinsicht eröffnet. Im Zivilprozess soll dem Revisionsführer die Möglichkeit offen stehen, die gesamte Revisionsbegründung erst anfertigen zu müssen, wenn er Einsicht in die Verfahrensakten nehmen konnte. Die Möglichkeit des Nachschiebens von Verfahrensrügen, die sich aus dem Studium der Verfahrensakten ergeben, kann - anders als im Strafverfahren (vgl. BGH NStZ 2000,326; NStZ-RR 1997, 302) - als nicht ausreichend angesehen werden, da die Rechtsordnung im zivilprozessualen Revisionsverfahren - abweichend von allen anderen Verfahrensordnungen - einen Anwaltswechsel erzwingt. Dieser Gedanke rechtfertigt es auch, den Geltungsbereich dieses Verlängerungstatbestandes auf die Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs.2 Satz 2) zu beschränken und nicht auf die Frist zur Begründung der Berufung auszudehnen.
 
 

Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen