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Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01

(BGBl. I 2001  S.1881, 1887,
in Kraft seit 01.01.02)

 

Durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01 wurde die gesamte ZPO wesentlich geändert.

Übersicht neue Fassung (seit 01.01.02)

Übersicht alte Fassung (bis 31.12.01)

Übergangsvorschriften (§ 26 EGZPO)

 

Die Vorschriften über die Rechtsmittel wurden völlig neu gefasst:

 

Hier eine unvollständige Liste weiterer Vorschriften, welche durch das Zivilprozessreformgesetz eingefügt, aufgehoben oder wesentlich geändert wurden:

 § 115  PKH-Ratentabelle    neu       alt   
 § 128 a  Verhandlung durch Bild- und Tonübertragung neu -
 § 139  materielle Prozessleitung neu alt
 § 156  Wiedereröffnung der Verhandlung neu alt
 § 269  Klagerücknahme neu alt
 §§ 278, 279  Güteverhandlung, mündliche Verhandlung    neu alt
 § 321 a  Abhilfe bei Verletzung des rechtlichen Gehörs neu -
 §§ 348, 348 a    Einzelrichter neu alt
 § 371  Beweis durch Augenschein neu alt
 § 541  Rechtsentscheid in Mietsachen - alt

 

In Art.3 des Zivilprozessreformgesetzes wurden folgende Übergangsvorschriften in das EGZPO eingefügt:

 

EGZPO   § 26
 
Für das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 gelten folgende Übergangsvorschriften:
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 1


§ 78 der Zivilprozessordnung ist in Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte, die vor dem 01.01.2008 eingelegt werden und nicht familiengerichtliche Entscheidungen zum Gegenstand haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein bei einem Landgericht zugelassener Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht als zugelassen gilt.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 2


Für am 01.01.02 anhängige Verfahren finden die §§ 23, 105 Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und § 92 Abs.2, §§ 128, 269 Abs.3, §§ 278, 313a, 495a der Zivilprozessordnung sowie die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug vor dem Einzelrichter in der am 31.12.2001 geltenden Fassung weiter Anwendung.

Für das Ordnungsgeld gilt § 178 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der am 31.12.2001 geltenden Fassung, wenn der Beschluss, der es festsetzt, vor dem 01.01.2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 3


Das Bundesministerium der Justiz gibt die nach § 115 Abs.3 Nr.2 Satz 1 der Zivilprozessordnung vom Einkommen abzusetzenden Beträge für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.06.2002 neu bekannt.

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2001 ist insoweit nicht mehr anzuwenden.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 4


Ist die Prozesskostenhilfe vor dem 01.01.2002 bewilligt worden, so gilt § 115 Abs.1 Satz 4 der Zivilprozessordnung in der im Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung weiter.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 5


Für die Berufung gelten die am 31.12.01 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 01.01.02 geschlossen worden ist.

In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 6


§ 541 der Zivilprozessordnung in der am 31.12.01 geltenden Fassung ist nur noch anzuwenden, soweit nach Nummer 5 Satz 1 über die Berufung nach den bisherigen Vorschriften zu entscheiden ist, am 01.01.02 Rechtsfragen zur Vorabentscheidung dem übergeordneten Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof vorliegen oder nach diesem Zeitpunkt noch vorzulegen sind.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 7


Für die Revision gelten die am 31.12.01 geltenden Vorschriften weiter, wenn die mündliche Verhandlung, auf die das anzufechtende Urteil ergeht, vor dem 01.01.02 geschlossen worden ist.

In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 8


§ 544 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.01 ist bis einschließlich 31.12.2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht nur zulässig ist, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro übersteigt.

seit 01.09.04 (Art.2 Nr.1 1.JuMoG):
Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.

Der Anwendungsausschluss in § 26 Nr.8 wurde verlängert
(vom 31.12.2006 auf den 31.12.2011) durch das Zweite Gesetz
zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 22.12.06 (Art.9 Nr.1a, BGBl. I  2006  S.3416, 3420, in Kraft seit 31.12.06).

-->  Gesetzesbegründung
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 9


In Familiensachen finden die Bestimmungen über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 543 Abs.1 Nr.2, §§ 544, 621e Abs.2 Satz 1 Nr.2 der Zivilprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.01) keine Anwendung, soweit die anzufechtende Entscheidung vor dem 01.01.2010 verkündet oder einem Beteiligten zugestellt oder sonst bekannt gemacht worden ist.

seit 01.09.04 (Art.2 Nr.1 1.JuMoG):
Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Berufung verworfen hat.

Der Anwendungsausschluss in § 26 Nr.9 wurde verlängert
(vom 01.01.2007 auf den 31.12.2010) durch das Zweite Gesetz
zur Modernisierung der Justiz (2. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 22.12.06 (Art.9 Nr.1b, BGBl. I  2006  S.3416, 3420, in Kraft seit 31.12.06).

-->  Gesetzesbegründung
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 10


Für Beschwerden und für die Erinnerung finden die am 31.12.2001 geltenden Vorschriften weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 01.01.2002 verkündet oder, soweit eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
 
 
 
EGZPO § 26 Nr. 11


Soweit nach den Nummern 2 - 5, 7 und 9 in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung Vorschriften weiter anzuwenden sind, die auf Geldbeträge in Deutscher Mark Bezug nehmen, sind diese Vorschriften vom 01.01.2002 an mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beträge nach dem Umrechnungskurs

                      1 Euro   =   1,95583 Deutsche Mark

und den Rundungsregeln der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.06.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. EG Nr. L 162 S.1) in die Euro-Einheit umgerechnet werden.
 
 
 


Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen

 

      
 
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