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zurück (§§ 330ff)
§§ 348 ff: Verfahren vor dem Einzelrichter |
ZPO |
§ 348 |
Übersicht |
originärer Einzelrichter
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Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder
als Einzelrichter.
Dies gilt nicht, wenn
1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen
Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig
Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
wahrzumehmen hatte oder
2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan
des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden
Sachgebieten begründet ist:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen
durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere
in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus
Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen
stehen;
d) Streitigkeit aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte,
Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des
Gerichtsverfassungsgesetzes;
g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions-
und Lagergeschäften;
h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und
Informationstechnologie;
k) Streitigkeiten, die den Landgerichten ohne Rücksicht auf den
Streitwert zugewiesen sind.
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Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren
Beschluss.
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Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur
Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegen.
Sie entscheidet hierüber durch Beschluss.
Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter
ist ausgeschlossen.
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Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übertragung
kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
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ZPO |
§ 348a |
Übersicht |
obligatorischer Einzelrichter
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Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach
§ 348 Abs.1 nicht begründet, überträgt
die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als
Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art aufweist und
2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache
verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-,
Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
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Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur
Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
ergeben oder
2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen
nach Satz 1 Nr.1 vorliegen.
Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien
durch Beschluss.
Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter
ist ausgeschlossen.
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Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage
oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt
werden.
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ZPO |
§ 349 |
Übersicht |
Kammer für Handelssachen |
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In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die
Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen
Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann.
Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass
es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der
ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis
auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme
sachgemäß zu würdigen vermag.
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Der Vorsitzende entscheidet
1. über die Verweisung des Rechtsstreits;
2. über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird;
3. über die Aussetzung des Verfahrens;
4. bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend
gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
5. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
6. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a;
7. im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe;
8. in Wechsel- und Scheckprozessen;
9. über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung;
10. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
11. über den Wert des Streitgegenstandes;
12. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
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Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im
übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.
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Die §§ 348, 348 a sind nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 350 |
Übersicht |
(Rechtsmittel) |
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Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters
(§§ 348, 348 a) und des Vorsitzenden der
Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben
Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen
der Kammer.
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