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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 348ff)

§§ 355 ff: allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme


ZPO § 355 Übersicht

Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
 
 
ZPO § 355 Absatz 1


Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
 
 
 
ZPO § 355 Absatz 2


Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 356 Übersicht

Beibringungsfrist
 
 
Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
 
 

 


ZPO § 357 Übersicht

Parteiöffentlichkeit
 
 
ZPO § 357 Absatz 1


Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
 
 
 
ZPO § 357 Absatz 2


Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet.

Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
 
 

 


ZPO § 358 Übersicht

Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses
 
 
Erfordert die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren, so ist es durch Beweisbeschluss anzuordnen.
 
 

 


ZPO § 358 a Übersicht

Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung
 
 
Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen.

Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,

2. die Einholung amtlicher Auskünfte,

3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs.3,

4. die Begutachtung durch Sachverständige,

5. die Einnahme eines Augenscheins.
 
 

 


ZPO § 359 Übersicht

Inhalt des Beweisbeschlusses
 
 
Der Beweisbeschluss enthält:

1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;

2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;

3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.
 
 

 


ZPO § 360 Übersicht

Änderung des Beweisbeschlusses
 
 
Vor der Erledigung des Beweisbeschlusses kann keine Partei dessen Änderung auf Grund der früheren Verhandlungen verlangen.

Das Gericht kann jedoch auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen den Beweisbeschluss auch ohne erneute mündliche Verhandlung insoweit ändern, als der Gegner zustimmt oder es sich nur um die Berichtigung oder Ergänzung der im Beschluss angegebenen Beweistatsachen oder um die Vernehmung anderer als der im Beschluss angegebenen Zeugen oder Sachverständigen handelt.

Die gleiche Befugnis hat der beauftragte oder ersuchte Richter.

Die Parteien sind tunlichst vorher zu hören und in jedem Falle von der Änderung unverzüglich zu benachrichtigen.
 
 

 


ZPO § 361 Übersicht

   Beweisaufnahme durch beauftragten Richter   
 
 
ZPO § 361 Absatz 1


Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
 
 
 
ZPO § 361 Absatz 2


Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
 
 

 


ZPO § 362 Übersicht

Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
 
 
ZPO § 362 Absatz 1


Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 362 Absatz 2


Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.
 
 

 


ZPO § 363 Übersicht

Beweisaufnahme im Ausland
 
       § 363 Abs.3 in Kraft seit 01.01.04 
 
ZPO § 363 Absatz 1


Soll die Beweisaufnahme im Ausland erfolgen, so hat der Vorsitzende die zuständige Behörde um Aufnahme des Beweises zu ersuchen.
 
 
 
ZPO § 363 Absatz 2


Kann die Beweisaufnahme durch einen Bundeskonsul erfolgen, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
 
 
 
ZPO § 363 Absatz 3


Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG  2001  L 174  S.1) bleiben unberührt.

Für die Durchführung gelten die §§ 1072 und 1073.
 
 

 


ZPO § 364 Übersicht

Parteimitwirkung bei der Beweisaufnahme im Ausland
 
 
ZPO § 364 Absatz 1


Wird eine ausländische Behörde ersucht, den Beweis aufzunehmen, so kann das Gericht anordnen, dass der Beweisführer das Ersuchungsschreiben zu besorgen und die Erledigung des Ersuchens zu betreiben habe.
 
 
 
ZPO § 364 Absatz 2


Das Gericht kann sich auf die Anordnung beschränken, dass der Beweisführer eine den Gesetzen des fremden Staates entsprechende öffentliche Urkunde über die Beweisaufnahme beizubringen habe.
 
 
 
ZPO § 364 Absatz 3


In beiden Fällen ist in dem Beweisbeschluss eine Frist zu bestimmen, binnen der von dem Beweisführer die Urkunde auf der Geschäftsstelle niederzulegen ist.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Urkunde nur benutzt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.
 
 
 
ZPO § 364 Absatz 4


Der Beweisführer hat den Gegner, wenn möglich, von dem Ort und der Zeit der Beweisaufnahme so zeitig in Kenntnis zu setzen, dass dieser seine Rechte in geeigneter Weise wahrzunehmen vermag.

Ist die Benachrichtigung unterblieben, so hat das Gericht zu ermessen, ob und inwieweit der Beweisführer zur Benutzung der Beweisverhandlung berechtigt ist.
 
 

 


ZPO § 365 Übersicht

Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
 
 
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen.

Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
 
 

 


ZPO § 366 Übersicht

Zwischenstreit
 
 
ZPO § 366 Absatz 1


Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozessgericht.
 
 
 
ZPO § 366 Absatz 2


Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amts wegen zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
 
 

 


ZPO § 367 Übersicht

Ausbleiben der Partei
 
 
ZPO § 367 Absatz 1


Erscheint eine Partei oder erscheinen beide Parteien in dem Termin zur Beweisaufnahme nicht, so ist die Beweisaufnahme gleichwohl insoweit zu bewirken, als dies nach Lage der Sache geschehen kann.
 
 
 
ZPO § 367 Absatz 2


Eine nachträgliche Beweisaufnahme oder eine Vervollständigung der Beweisaufnahme ist bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, auf Antrag anzuordnen, wenn das Verfahren dadurch nicht verzögert wird oder wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden außerstande gewesen sei, in dem früheren Termin zu erscheinen, und im Falle des Antrags auf Vervollständigung, dass durch ihr Nichterscheinen eine wesentliche Unvollständigkeit der Beweisaufnahme veranlasst sei.
 
 

 


ZPO § 368 Übersicht

neuer Beweistermin
 
 
Wird ein neuer Termin zur Beweisaufnahme oder zu ihrer Fortsetzung erforderlich, so ist dieser Termin, auch wenn der Beweisführer oder beide Parteien in dem früheren Termin nicht erschienen waren, von Amts wegen zu bestimmen.
 
 

 


ZPO § 369 Übersicht

ausländische Beweisaufnahme
 
 
Entspricht die von einer ausländischen Behörde vorgenommene Beweisaufnahme den für das Prozessgericht geltenden Gesetzen, so kann daraus, dass sie nach den ausländischen Gesetzen mangelhaft ist, kein Einwand entnommen werden.
 
 

 


ZPO § 370 Übersicht

Fortsetzung der mündlichen Verhandlung
 
 
ZPO § 370 Absatz 1


Erfolgt die Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht, so ist der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, zugleich zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt.
 
 
 
ZPO § 370 Absatz 2


In dem Beweisbeschluss, der anordnet, dass die Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen solle, kann zugleich der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht bestimmt werden.

Ist dies nicht geschehen, so wird nach Beendigung der Beweisaufnahme dieser Termin von Amts wegen bestimmt und den Parteien bekanntgemacht.
 
 
 
 

weiter (§§ 371ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen