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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die §§ 1067 ff ZPO
(justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union)
in der seit dem 21.10.05 gültigen Fassung.

 
  Die neuen Vorschriften wurden als 11. Buch in die ZPO eingefügt durch
 
 

zurück (§§ 1025ff)

  §§ 1067 ff: justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union  
--> Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000  
  • EG-Zustellungsverordnung 1348/2000
  • § 183 ZPO (Zustellung im Ausland)
     

  • ZPO § 1067 Übersicht

    Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter
     
     
    Eine Zustellung nach Artikel 13 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG  2000  L 160  S.37), die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsmitgliedstaats ist.
     
     

     


    ZPO § 1068 Übersicht

    Zustellung durch die Post
     
     
    ZPO § 1068 Absatz 1


    Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unbeschadet weiterer Bedingungen des jeweiligen Empfangsmitgliedstaats nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig.

    Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
     
     
     
    ZPO § 1068 Absatz 2


    Eine Zustellung nach Artikel 14 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur in der Versandform des Einschreibens mit Rückschein zulässig.

    Hierbei muss das zuzustellende Schriftstück in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder es muss ihm eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt sein:

    1. Deutsch oder

    2. die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Übermittlungsmitgliedstaats, sofern der Adressat Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist.
     
     
     
    ZPO § 1068 Absatz 3


    Ein Schriftstück, dessen Zustellung eine deutsche Empfangsstelle im Rahmen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zu bewirken oder zu veranlassen hat, kann ebenfalls durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
     
     

     


    ZPO § 1069 Übersicht

    Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
     
     
    ZPO § 1069 Absatz 1


    Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig:

    1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und

    2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
     
     
     
    ZPO § 1069 Absatz 2


    Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 2 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll.

    Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
     
     
     
    ZPO § 1069 Absatz 3


    Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zuständig ist.

    Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
     
     
     
    ZPO § 1069 Absatz 4


    Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr.2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
     
     

     


    ZPO § 1070 Übersicht

    Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache
     
     
    Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 2 Wochen.

    Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks.

    Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.
     
     

     


    ZPO § 1071 Übersicht

    Parteizustellung aus dem Ausland
     
     
    Eine Zustellung nach Artikel 15 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 ist in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig.
     
     

     

      §§ 1072 ff: justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union  
    --> Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001  
  • EG-Beweisaufnahmeverordnung 1206/2001
  • § 363 ZPO (Beweisaufnahme im Ausland)
     

  • ZPO § 1072 Übersicht

    Beweisaufnahme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     
     
    Soll die Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG  2001  L 174  S.1) erfolgen, so kann das Gericht

    1. unmittelbar das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Aufnahme des Beweises ersuchen, oder

    2. unter den Voraussetzungen des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat beantragen.
     
     

     


    ZPO § 1073 Übersicht

    Teilnahmerechte
     
     
    ZPO § 1073 Absatz 1


    Das ersuchende deutsche Gericht oder ein von diesem beauftragtes Mitglied darf im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 bei der Erledigung des Ersuchens auf Beweisaufnahme durch das ersuchte ausländische Gericht anwesend und beteiligt sein.

    Parteien, deren Vertreter sowie Sachverständige können sich hierbei in dem Umfang beteiligen, in dem sie in dem betreffenden Verfahren an einer inländischen Beweisaufnahme beteiligt werden dürfen.
     
     
     
    ZPO § 1073 Absatz 2


    Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland nach Artikel 17 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dürfen Mitglieder des Gerichts sowie von diesem beauftragte Sachverständige durchführen.
     
     

     


    ZPO § 1074 Übersicht

    Zuständigkeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
     
     
    ZPO § 1074 Absatz 1


    Für Beweisaufnahmen in der Bundesrepublik Deutschland ist als ersuchtes Gericht im Sinne von Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verfahrenshandlung durchgeführt werden soll.
     
     
     
    ZPO § 1074 Absatz 2


    Die Landesregierungen können die Aufgaben des ersuchten Gerichts einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
     
     
     
    ZPO § 1074 Absatz 3


    Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land

    1. als deutsche Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 zuständig ist,

    2. als zuständige Stelle Ersuchen auf unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne von Artikel 17 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 entgegennimmt.

    Die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 können in jedem Land nur jeweils einer Stelle zugewiesen werden.
     
     
     
    ZPO § 1074 Absatz 4


    Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
     
     

     


    ZPO § 1075 Übersicht

    Sprache eingehender Ersuchen
     
     
    Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
     
     

     

      §§ 1076 ff: justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union  
    --> Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG  
  • EG-Prozesskostenhilfe-Richtlinie 2003/8
  • § 114 Satz 2 ZPO (grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe)
     

  • ZPO § 1076 Übersicht

    anwendbare Vorschriften
     
     
    Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG (...) gelten die §§ 114 - 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
     
     

     


    ZPO § 1077 Übersicht

    ausgehende Ersuchen
     
     
    ZPO § 1077 Absatz 1


    Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle).

    Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.

    Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
     
     
     
    ZPO § 1077 Absatz 2


    Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Artikel 16 Abs.1 der Richtlinie 2003/8/EG vorgesehenen Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung einzuführen.

    Soweit Standardformulare für Anträge auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen.
     
     
     
    ZPO § 1077 Absatz 3


    Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch Beschluss vollständig oder teilweise ablehnen, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG fällt.

    Sie kann von Amts wegen Übersetzungen von dem Antrag beigefügten fremdsprachigen Anlagen fertigen, soweit dies zur Vorbereitung einer Entscheidung nach Satz 1 erforderlich ist.

    Gegen die ablehnende Entscheidung findet die sofortige Beschwerde nach Maßgabe des § 127 Abs.2 Satz 2 und 3 statt.
     
     
     
    ZPO § 1077 Absatz 4


    Die Übermittlungsstelle fertigt von Amts wegen Übersetzungen der Eintragungen im Standardformular für Anträge auf Prozesskostenhilfe sowie der beizufügenden Anlagen

    a) in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaats der zuständigen Empfangsstelle, die zugleich einer der Amtssprachen der Europäischen Union entspricht, oder

    b) in eine andere von diesem Mitgliedstaat zugelassene Sprache.

    Die Übermittlungsstelle prüft die Vollständigkeit des Antrags und wirkt darauf hin, dass Anlagen, die nach ihrer Kenntnis zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, beigefügt werden.
     
     
     
    ZPO § 1077 Absatz 5


    Die Übermittlungsstelle übersendet den Antrag und die beizufügenden Anlagen ohne Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten an die zuständige Empfangsstelle des Mitgliedstaats des Gerichtsstands oder des Vollstreckungsmitgliedstaats.

    Die Übermittlung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der gemäß Absatz 4 zu fertigenden Übersetzungen.
     
     
     
    ZPO § 1077 Absatz 6


    Hat die zuständige Stelle des anderen Mitgliedstaats das Ersuchen um Prozesskostenhilfe aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt oder eine Ablehnung angekündigt, so stellt die Übermittlungsstelle auf Antrag eine Bescheinigung der Bedürftigkeit aus, wenn der Antragsteller in einem entsprechenden deutschen Verfahren nach § 115 Abs.1 und 2 als bedürftig anzusehen wäre.

    Absatz 4 Satz 1 gilt für die Übersetzung der Bescheinigung entsprechend.

    Die Übermittlungsstelle übersendet der Empfangsstelle des anderen Mitgliedstaats die Bescheinigung der Bedürftigkeit zwecks Ergänzung des ursprünglichen Ersuchens um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe.
     
     

     


    ZPO § 1078 Übersicht

    eingehende Ersuchen
     
     
    ZPO § 1078 Absatz 1


    Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Prozessgericht oder das Vollstreckungsgericht zuständig.

    Die Anträge müssen in deutscher Sprache ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.

    Eine Legalisation oder gleichwertige Förmlichkeiten dürfen nicht verlangt werden.
     
     
     
    ZPO § 1078 Absatz 2


    Das Gericht entscheidet über das Ersuchen nach Maßgabe der §§ 114 - 116.

    Es übersendet der übermittelnden Stelle eine Abschrift seiner Entscheidung.
     
     
     
    ZPO § 1078 Absatz 3


    Der Antragsteller erhält auch dann grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe, wenn er nachweist, dass er wegen unterschiedlich hoher Lebenshaltungskosten im Mitgliedstaat seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts einerseits und im Geltungsbereich dieses Gesetzes andererseits die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
     
     
     
    ZPO § 1078 Absatz 4


    Wurde grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe bewilligt, so gilt für jeden weiteren Rechtszug, der von dem Antragsteller oder dem Gegner eingeleitet wird, ein neuerliches Ersuchen um grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe als gestellt.

    Das Gericht hat dahin zu wirken, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung der grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe für den jeweiligen Rechtszug darlegt.
     
     

     

      §§ 1079 ff: justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union  
      --> Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) 805/2004  
  • EG-Vollstreckungstitel-Verordnung 805/2004
  • siehe zur EG-Vollstreckung auch: EuGVVO
     
  •   Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel  


    ZPO § 1079 Übersicht

    Zuständigkeit
     
     
    Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

    1. Artikel 9 Abs.1, Artikel 24 Abs.1, Artikel 25 Abs.1 und

    2. Artikel 6 Abs.2 und 3

    der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 (...) sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
     
     

     


    ZPO § 1080 Übersicht

    Entscheidung
     
     
    ZPO § 1080 Absatz 1


    Bestätigungen nach Artikel 9 Abs.1, Artikel 24 Abs.1, Artikel 25 Abs.1 und Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen.

    Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen.
     
     
     
    ZPO § 1080 Absatz 2


    Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.
     
     

     


    ZPO § 1081 Übersicht

    Berichtigung und Widerruf
     
     
    ZPO § 1081 Absatz 1


    Ein Antrag nach Artikel 10 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 auf Berichtigung oder Widerruf einer gerichtlichen Bestätigung ist bei dem Gericht zu stellen, das die Bestätigung ausgestellt hat.

    Über den Antrag entscheidet dieses Gericht.

    Ein Antrag auf Berichtigung oder Widerruf einer notariellen oder behördlichen Bestätigung ist an die Stelle zu richten, die die Bestätigung ausgestellt hat.

    Die Notare oder Behörden leiten den Antrag unverzüglich dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben, zur Entscheidung zu.
     
     
     
    ZPO § 1081 Absatz 2


    Der Antrag auf Widerruf durch den Schuldner ist nur binnen einer Frist von einem Monat zulässig.

    Ist die Bestätigung im Ausland zuzustellen, beträgt die Frist zwei Monate.

    Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung der Bestätigung, jedoch frühestens mit der Zustellung des Titels, auf den sich die Bestätigung bezieht.

    In dem Antrag auf Widerruf sind die Gründe dazulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist.
     
     
     
    ZPO § 1081 Absatz 3


    § 319 Abs.2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend anzuwenden.
     
     

     

      Zwangsvollstreckung aus Europäischen Vollstreckungstiteln im Inland  


    ZPO § 1082 Übersicht

    Vollstreckungstitel
     
     
    Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
     
     

     


    ZPO § 1083 Übersicht

    Übersetzung
     
     
    Hat der Gläubiger nach Artikel 20 Abs.2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 eine Übersetzung vorzulegen, so ist diese in deutscher Sprache zu verfassen und von einer hierzu in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person zu beglaubigen.
     
     

     


    ZPO § 1084 Übersicht

    Anträge nach den Artikeln 21 und 23
    der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

     
     
    ZPO § 1084 Absatz 1


    Für Anträge auf Verweigerung, Aussetzung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach den Artikeln 21 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

    Die Vorschriften des Buches 8 über die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts sind entsprechend anzuwenden.

    Die Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 ist ausschließlich.
     
     
     
    ZPO § 1084 Absatz 2


    Die Entscheidung über den Antrag nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 ergeht durch Beschluss.

    Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind § 769 Abs.1 und 3 sowie § 770 entsprechend anzuwenden.

    Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.
     
     
     
    ZPO § 1084 Absatz 3


    Über den Antrag auf Aussetzung oder Beschränkung der Vollstreckung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 wird durch einstweilige Anordnung entschieden.

    Die Entscheidung ist unanfechtbar.
     
     

     


    ZPO § 1085 Übersicht

    Einstellung der Zwangsvollstreckung
     
     
    Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.
     
     

     


    ZPO § 1086 Übersicht

    Vollstreckungsabwehrklage
     
     
    ZPO § 1086 Absatz 1


    Für Klagen nach § 767 ist das Gericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.

    Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
     
     
     
    ZPO § 1086 Absatz 2


    § 767 Abs.2 ist entsprechend auf gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden anzuwenden.
     
     
     

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    Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen