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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

Hinweise zur Zustellungsreform (seit 01.07.02)

zurück (§§ 159ff) 

§§ 166 ff: Zustellungen von Amts wegen


ZPO § 166 Übersicht

Zustellung
 
 
ZPO § 166 Absatz 1


Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.
 
 
 
ZPO § 166 Absatz 2


Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
 
 

 


ZPO § 167 Übersicht

Rückwirkung der Zustellung

       bis 30.06.02: §§ 207, 270 Abs.3, 693 Abs.2 ZPO 
 
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
 
 

 


ZPO § 168 Übersicht

Aufgaben der Geschäftsstelle
 
 
ZPO § 168 Absatz 1


Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 - 175 aus.

Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen.

Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.
 
 
 
ZPO § 168 Absatz 2


Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.
 
 

 


ZPO § 169 Übersicht

Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung
 
 
ZPO § 169 Absatz 1


Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
 
 
 
ZPO § 169 Absatz 2


Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle vorgenommen.

Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden.
 
 

 


ZPO § 170 Übersicht

Zustellung an Vertreter
 
 
ZPO § 170 Absatz 1


Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen.

Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
 
 
 
ZPO § 170 Absatz 2


Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
 
 
 
ZPO § 170 Absatz 3


Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
 
 

 


ZPO § 171 Übersicht

Zustellung an Bevollmächtigte
 
 
An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden.

Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
 
 

 


ZPO § 172    Übersicht   

Zustellung an Prozessbevollmächtigte

       bis 30.06.02: §§ 176-178, 210a ZPO 
 
ZPO § 172 Absatz 1


In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.

Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen.

Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
 
 
 
ZPO § 172 Absatz 2


Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird.

Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen.

Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
 
 

 


ZPO § 173 Übersicht

   Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle   

       bis 30.06.02: § 212b ZPO 
 
Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.

Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde.

Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
 
 

 


ZPO § 174 Übersicht

Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

       bis 30.06.02: § 212a ZPO     § 174 neu seit  01.08.02 
 
ZPO § 174 Absatz 1


Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher, einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
 
 
 
ZPO § 174 Absatz 2


An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie zugestellt werden.

Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
 
 
 
ZPO § 174 Absatz 3


An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden.

Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.

Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
 
 
 
ZPO § 174 Absatz 4


Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.

Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument (§ 130a) zurückgesandt werden.

Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
 
 

 


ZPO § 175 Übersicht

Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein
 
 
Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
 
 

 


ZPO § 176 Übersicht

Zustellungsauftrag
 
 
ZPO § 176 Absatz 1


Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht, übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.
 
 
 
ZPO § 176 Absatz 2


Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 - 181.
 
 

 


ZPO § 177 Übersicht

Ort der Zustellung
 
 
Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird.
 
 

 


ZPO § 178 Übersicht

Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
 
 
ZPO § 178 Absatz 1


Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,

2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,

3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.
 
 
 
ZPO § 178 Absatz 2


Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
 
 

 


ZPO § 179    Übersicht   

Zustellung bei verweigerter Annahme

       bis 30.06.02: § 186 ZPO 
 
Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert, so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen.

Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden.

Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
 
 

 


ZPO § 180 Übersicht

Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten
 
 
Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.

Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.

Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
 
 

 


ZPO § 181 Übersicht

Ersatzzustellung durch Niederlegung

       § 181 Abs.1 neu seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
       bis 30.06.02: § 182 ZPO 
 
ZPO § 181 Absatz 1


Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden.

Ist die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen.

Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll, in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.

Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt.

Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.
 
 
 
ZPO § 181 Absatz 2


Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung bereitzuhalten.

Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender zurückzusenden.
 
 

 


ZPO § 182 Übersicht

Zustellungsurkunde

       bis 30.06.02: §§ 190, 191 ZPO 
 
ZPO § 182 Absatz 1


Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 - 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
 
 
 
ZPO § 182 Absatz 2


Die Zustellungsurkunde muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,

2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück übergeben wurde,

3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen hat,

4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,

5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,

6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,

7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit der Zustellung,

8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
 
 
 
ZPO § 182 Absatz 3


Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
 
 

 


ZPO § 183 Übersicht

Zustellung im Ausland

       § 183 Abs.3 neu seit 01.01.04 
       bis 30.06.02: § 199 ZPO 
 
ZPO § 183 Absatz 1

Eine Zustellung im Ausland erfolgt

1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen,

2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, oder

3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch das Auswärtige Amt an einen Deutschen, der das Recht der Immunität genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gehört.
 
 
 
ZPO § 183 Absatz 2


Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein.

Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.
 
 
 
ZPO § 183 Absatz 3


Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (ABl. EG  2000  L 160  S.37) bleiben unberührt.

Für die Durchführung gelten § 1068 Abs.1 und § 1069 Abs.1.
 
 

 


ZPO § 184 Übersicht

Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post
 
 
ZPO § 184 Absatz 1


Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Abs.1 Nr.2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.

Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
 
 
 
ZPO § 184 Absatz 2


Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.

Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.

In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.

Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
 
 

 


ZPO § 185 Übersicht

öffentliche Zustellung

       bis 30.06.02: § 203 ZPO 
 
Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn

1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,

2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder

3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist, die nach den §§ 18 - 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
 
 

 


ZPO § 186 Übersicht

Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung

       § 186 Abs.2 neu seit  01.04.05 
       bis 30.06.02: § 204 ZPO 
 
ZPO § 186 Absatz 1


Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 186 Absatz 2


Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.

Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht werden.

Die Benachrichtigung muss erkennen lassen

1. die Person, für die zugestellt wird,

2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,

3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie

4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.

Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
 
 
 
ZPO § 186 Absatz 3


In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.
 
 

 


ZPO § 187 Übersicht

Veröffentlichung der Benachrichtigung

       bis 30.06.02: § 205 ZPO 
 
Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.
 
 

 


ZPO § 188 Übersicht

Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung

       bis 30.06.02: § 206 ZPO 
 
Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist.

Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
 
 

 


ZPO § 189 Übersicht

Heilung von Zustellungsmängeln

       bis 30.06.02: § 187 ZPO 
 
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
 
 

 


ZPO § 190 Übersicht

einheitliche Zustellungsformulare
 
 
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
 
 

 

§§ 191 ff: Zustellungen auf Betreiben der Parteien


ZPO § 191 Übersicht

Zustellung
 
 
Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
 
 

 


ZPO § 192 Übersicht

Zustellung durch Gerichtsvollzieher
 
 
ZPO § 192 Absatz 1


Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
 
 
 
ZPO § 192 Absatz 2


Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften.

Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen.
 
 
 
ZPO § 192 Absatz 3


Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen.

Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.
 
 

 


ZPO § 193    Übersicht   

Ausführung der Zustellung
 
 
ZPO § 193 Absatz 1


Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs.2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat.

Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
 
 
 
ZPO § 193 Absatz 2


Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
 
 
 
ZPO § 193 Absatz 3


Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
 
 

 


ZPO § 194 Übersicht

Zustellungsauftrag
 
 
ZPO § 194 Absatz 1


Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt.

Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
 
 
 
ZPO § 194 Absatz 2


Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.
 
 

 


ZPO § 195 Übersicht

Zustellung von Anwalt zu Anwalt

       bis 30.06.02: § 198 ZPO 
 
ZPO § 195 Absatz 1


Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt).

Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist.

In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde.

Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen.

Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1, 3 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 195 Absatz 2


Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt worden ist.

§ 174 Abs.4 Satz 2, 3 gilt entsprechend.

Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
 
 

 


ZPO §§ 196 - 213    Übersicht   

(weggefallen)

--> Zustellungsreformgesetz

 
 
 

weiter (§§ 214ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen