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Hinweise zur Zustellungsreform (seit 01.07.02)
zurück (§§ 159ff)
§§ 166 ff: Zustellungen von Amts wegen |
ZPO |
§ 166 |
Übersicht |
Zustellung |
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Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der
in diesem Titel bestimmten Form.
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Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist,
sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.
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ZPO |
§ 167 |
Übersicht |
Rückwirkung der Zustellung
bis 30.06.02: §§
207, 270 Abs.3,
693 Abs.2 ZPO |
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung
neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags
oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
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ZPO |
§ 168 |
Übersicht |
Aufgaben der Geschäftsstelle |
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Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 - 175 aus.
Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post)
oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen.
Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen
Vordruck.
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Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können
einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung
der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1
keinen Erfolg verspricht.
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ZPO |
§ 169 |
Übersicht |
Bescheinigung des Zeitpunktes der Zustellung; Beglaubigung |
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Die Geschäftsstelle bescheinigt auf Antrag den Zeitpunkt der Zustellung.
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Die Beglaubigung der zuzustellenden Schriftstücke wird von der Geschäftsstelle
vorgenommen.
Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits
von diesem beglaubigt wurden.
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ZPO |
§ 170 |
Übersicht |
Zustellung an Vertreter |
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Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen.
Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
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Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung
an den Leiter.
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Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung
an einen von ihnen.
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ZPO |
§ 171 |
Übersicht |
Zustellung an Bevollmächtigte |
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An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie
an den Vertretenen zugestellt werden.
Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
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ZPO |
§ 172 |
Übersicht |
Zustellung an Prozessbevollmächtigte
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In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den
Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen.
Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren
vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung
des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens,
einer Rüge nach § 321a
oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen.
Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
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Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten
des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird.
Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug
bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen.
Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten
nicht bestellt hat.
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ZPO |
§ 173 |
Übersicht |
Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle
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Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter
durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden.
Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten
zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt
wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter
ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück
ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171
Satz 2 vorgelegt wurde.
Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.
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ZPO |
§ 174 |
Übersicht |
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
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Ein Schriftstück kann an einen Anwalt, einen Notar, einen Gerichtsvollzieher,
einen Steuerberater oder an eine sonstige Person, bei der aufgrund
ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen
werden kann, eine Behörde, eine Körperschaft oder
eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegen Empfangsbekenntnis
zugestellt werden.
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An die in Absatz 1 Genannten kann das Schriftstück auch durch Telekopie
zugestellt werden.
Die Übermittlung soll mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis"
eingeleitet werden und die absendende Stelle, den Namen und die Anschrift
des Zustellungsadressaten sowie den Namen des Justizbediensteten erkennen lassen,
der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.
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An die in Absatz 1 Genannten kann auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden.
Gleiches gilt für andere Verfahrensbeteiligte, wenn sie der Übermittlung
elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt haben.
Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer elektronischen Signatur
zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
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Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten
versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist.
Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument
(§ 130a) zurückgesandt werden.
Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem
Signaturgesetz
versehen werden.
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ZPO |
§ 175 |
Übersicht |
Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein |
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Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
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ZPO |
§ 176 |
Übersicht |
Zustellungsauftrag |
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Wird der Post, einem Justizbediensteten oder einem Gerichtsvollzieher ein Zustellungsauftrag
erteilt oder wird eine andere Behörde um die Ausführung der Zustellung ersucht,
übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem
verschlossenen Umschlag und ein
vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde.
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Die Ausführung der Zustellung erfolgt nach den §§ 177 - 181.
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ZPO |
§ 177 |
Übersicht |
Ort der Zustellung |
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Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll,
an jedem Ort übergeben werden, an dem
sie angetroffen wird.
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ZPO |
§ 178 |
Übersicht |
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen |
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Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem
Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der
sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück
zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen,
einer in der Familie beschäftigten Person oder
einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder
einem dazu ermächtigten Vertreter.
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Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam,
wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person,
der zugestellt werden soll, beteiligt ist.
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ZPO |
§ 179 |
Übersicht |
Zustellung bei verweigerter Annahme
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Wird die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks unberechtigt verweigert,
so ist das Schriftstück in der Wohnung oder in dem
Geschäftsraum zurückzulassen.
Hat der Zustellungsadressat keine Wohnung oder ist kein Geschäftsraum
vorhanden, ist das zuzustellende Schriftstück zurückzusenden.
Mit der Annahmeverweigerung gilt das Schriftstück als zugestellt.
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ZPO |
§ 180 |
Übersicht |
Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten |
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Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.1 oder 2 nicht ausführbar,
kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum
gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden,
die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein
üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist.
Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt.
Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks
das Datum der Zustellung.
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ZPO |
§ 181 |
Übersicht |
Ersatzzustellung durch Niederlegung
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Ist die Zustellung nach § 178 Abs.1 Nr.3 oder
§ 180 nicht ausführbar, kann das
zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort
der Zustellung liegt, niedergelegt werden.
Ist die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragt,
ist das zuzustellende Schriftstück am Ort der Zustellung
oder am Ort des Amtsgerichts bei einer von der Post
dafür bestimmten Stelle niederzulegen.
Über die Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen
Formular unter
der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll,
in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben
oder, wenn das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung,
des Geschäftsraums oder der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften.
Das Schriftstück gilt mit der Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt.
Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks
das Datum der Zustellung.
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Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung
bereitzuhalten.
Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den Absender
zurückzusenden.
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ZPO |
§ 182 |
Übersicht |
Zustellungsurkunde
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Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171,
177 - 181 ist eine Urkunde auf dem hierfür
vorgesehenen Formular anzufertigen.
Für diese Zustellungsurkunde gilt § 418.
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Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück
übergeben wurde,
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde
vorgelegen hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes,
der diese Zustellung rechtfertigt und wenn nach § 181
verfahren wurde, die Bemerkung, wie die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung,
wer die Annahme verweigert hat und dass der Brief am Ort der Zustellung
zurückgelassen oder an den Absender zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das
zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die Uhrzeit
der Zustellung,
8. Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des beauftragten
Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
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Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle unverzüglich zurückzuleiten.
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ZPO |
§ 183 |
Übersicht |
Zustellung im Ausland
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Eine Zustellung im Ausland erfolgt
1. durch Einschreiben mit Rückschein, soweit aufgrund völkerrechtlicher
Vereinbarungen Schriftstücke unmittelbar durch die Post übersandt
werden dürfen,
2. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden
des fremden Staates oder durch die diplomatische oder konsularische
Vertretung des Bundes, die in diesem Staat residiert, oder
3. auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch das Auswärtige Amt
an einen Deutschen, der das Recht der Immunität
genießt und zu einer Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland gehört.
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Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 1 genügt der Rückschein.
Die Zustellung nach den Nummern 2 und 3 wird durch ein Zeugnis der ersuchten
Behörde nachgewiesen.
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ZPO |
§ 184 |
Übersicht |
Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post |
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Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Abs.1
Nr.2 und 3 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist
einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort
einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten
bestellt hat.
Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen
bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück
unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
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Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen.
In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen.
Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken,
zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück
zur Post gegeben wurde.
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ZPO |
§ 185 |
Übersicht |
öffentliche Zustellung
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Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung)
erfolgen, wenn
1. der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter
oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2. eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht oder
3. die Zustellung nicht erfolgen kann, weil der Ort der Zustellung die Wohnung einer Person ist,
die nach den §§ 18 - 20 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Gerichtsbarkeit nicht unterliegt.
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ZPO |
§ 186 |
Übersicht |
Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung
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Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das Prozessgericht.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer Benachrichtigung
an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein elektronisches
Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist.
Die Benachrichtigung kann zusätzlich in einem von dem Gericht
für Bekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem
veröffentlicht werden.
Die Benachrichtigung muss erkennen lassen
1. die Person, für die zugestellt wird,
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung
des Prozessgegenstandes sowie
4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück
öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden
können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten,
dass das Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält,
dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
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In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung ausgehängt und
wann sie abgenommen wurde.
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ZPO |
§ 187 |
Übersicht |
Veröffentlichung der Benachrichtigung
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Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal
oder mehrfach im elektronischen Bundesanzeiger oder in anderen Blättern
zu veröffentlichen ist.
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ZPO |
§ 188 |
Übersicht |
Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung
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Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung
ein Monat vergangen ist.
Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.
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ZPO |
§ 189 |
Übersicht |
Heilung von Zustellungsmängeln
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Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen
oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften
zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt,
in dem das Dokument der Person, an die
die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war
oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
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ZPO |
§ 190 |
Übersicht |
einheitliche Zustellungsformulare |
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Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und
Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.
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§§ 191 ff: Zustellungen auf Betreiben der Parteien |
ZPO |
§ 191 |
Übersicht |
Zustellung |
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Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben,
finden die Vorschriften über die Zustellung
von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht
aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.
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ZPO |
§ 192 |
Übersicht |
Zustellung durch Gerichtsvollzieher |
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Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen durch den Gerichtsvollzieher
nach Maßgabe der §§ 193 und 194.
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Die Partei übergibt dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück
mit den erforderlichen Abschriften.
Der Gerichtsvollzieher beglaubigt die Abschriften; er kann fehlende Abschriften
selbst herstellen.
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Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher
unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit
der Zustellung beauftragen.
Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung
zu beauftragen.
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ZPO |
§ 193 |
Übersicht |
Ausführung der Zustellung |
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Der Gerichtsvollzieher beurkundet auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks
oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen
Formular die Ausführung
der Zustellung nach § 182 Abs.2 und vermerkt
die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat.
Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift,
unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
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Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück
den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
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Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln,
für die zugestellt wurde.
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ZPO |
§ 194 |
Übersicht |
Zustellungsauftrag |
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Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung
der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden
Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post
übergibt.
Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem
mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er,
dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten,
der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem
Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.
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Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich
an den Gerichtsvollzieher zurück.
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ZPO |
§ 195 |
Übersicht |
Zustellung von Anwalt zu Anwalt
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Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch
zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt
übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt).
Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes von Amts
wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt
zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche
Anordnung mitzuteilen ist.
In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt
zu Anwalt zugestellt werde.
Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung
erforderlich ist, nachzuweisen.
Für die Zustellung an einen Anwalt gilt § 174
Abs.2 Satz 1 und Abs.3 Satz 1, 3 entsprechend.
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Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift
versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des Anwalts, dem zugestellt
worden ist.
§ 174 Abs.4 Satz 2, 3 gilt entsprechend.
Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung
über die Zustellung zu erteilen.
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