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zurück (§§ 166ff)
§§ 208 ff: Zustellungen von Amts wegen |
ZPO |
§ 208
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Verweisung auf Vorschriften über Parteizustellung |
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Auf die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen gelten die Vorschriften
über die Zustellungen auf Betreiben der Parteien entsprechend,
soweit nicht aus den nachfolgenden Vorschriften sich Abweichungen
ergeben.
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ZPO |
§ 210 a
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Zustellung einer Rechtsmittelschrift
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Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird,
ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges, dessen
Entscheidung angefochten wird, in Ermangelung eines solchen dem
Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges zuzustellen.
Ist von der Partei bereits ein Prozessbevollmächtigter für
den höheren, zur Verhandlung und Entscheidung über das
Rechtsmittel zuständigen Rechtszug bestellt, so kann die
Zustellung auch an diesen Prozessbevollmächtigten erfolgen.
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Ist ein Prozessbevollmächtigter, dem nach Absatz 1
zugestellt werden kann, nicht vorhanden oder ist sein Aufenthalt
unbekannt, so erfolgt die Zustellung an den von der Partei,
wenngleich nur für den ersten Rechtszug bestellten
Zustellungsbevollmächtigten, in Ermangelung eines solchen
an die Partei selbst, und zwar an diese
durch Aufgabe zur Post, wenn sie einen
Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen hatte,
die Bestellung aber unterlassen hat.
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ZPO |
§ 211
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Ausführung der Zustellung |
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Die Geschäftsstelle hat das zu übergebende Schriftstück
einem Gerichtswachtmeister oder der Post zur Zustellung auszuhändigen;
ein Beamter der Justizvollzugsanstalt steht bei der Zustellung
an einen Gefangenen dem Gerichtswachtmeister gleich.
Die Sendung muss verschlossen sein; sie muss mit der Anschrift der Person,
an die zugestellt werden soll, sowie mit der Bezeichnung der absendenden
Stelle und einer Geschäftsnummer versehen sein.
Sie muss den Vermerk »Vereinfachte Zustellung« tragen.
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Die Vorschrift des § 194
Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 212
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Beurkundung der Zustellung |
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Die Beurkundung der Zustellung durch den Gerichtswachtmeister
oder den Postbediensteten erfolgt nach den Vorschriften des
§ 195 Abs.2
mit der Maßgabe, dass eine Abschrift
der Zustellungsurkunde nicht zu übergeben, der Tag
der Zustellung jedoch auf der Sendung zu vermerken ist.
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Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle
zu überliefern.
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ZPO |
§ 212 a
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
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Bei der Zustellung an einen Anwalt, Notar oder Gerichtsvollzieher
oder eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen
Rechts genügt zum Nachweis der Zustellung das mit Datum und
Unterschrift versehene schriftliche Empfangsbekenntnis des
Anwalts oder eines gemäß der Rechtsanwaltsordnung bestellten
Zustellungsbevollmächtigten, des Notars oder Gerichtsvollziehers
oder der Behörde oder Körperschaft.
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ZPO |
§ 212 b
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Aushändigung an der Amtsstelle
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Eine Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass das zu
übergebende Schriftstück an der Amtsstelle dem ausgehändigt
wird, an den die Zustellung zu bewirken ist.
In den Akten und auf dem ausgehändigten Schriftstück ist zu vermerken,
wann dies geschehen ist; der Vermerk ist von dem Beamten,
der die Aushändigung vorgenommen hat, zu unterschreiben.
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ZPO |
§ 213
in der Fassung bis zum 30.06.02 |
Übersicht |
Aktenvermerk bei Zustellung durch Aufgabe zur Post |
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Ist die Zustellung durch Aufgabe zur Post (§ 175) erfolgt, so hat der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit
und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen ist.
Der Aufnahme einer Zustellungsurkunde bedarf es nicht.
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