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Anmerkungen zu § 270 ZPO
§ 270 ZPO Absätze 1 und 3 wurden aufgehoben
durch das Gesetz
zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren
(Zustellungsreformgesetz)
vom 25.06.01
(Art.1 Nr.5, BGBl. I
2001
S.1206, 1210,
in Kraft seit 01.07.02).
§ 270 Abs.1 alt --> § 166 Abs.2 neu
§ 270 Abs.3 alt   --> § 167 neu
Bis zum 30.06.02 hatte § 270 ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 270 |
Übersicht |
Zustellung; formlose Mitteilung |
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Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes
vorgeschrieben ist, von Amts wegen.
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Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze,
die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige
Erklärungen der Parteien sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung,
wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs
liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage
nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei
glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
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Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die
Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die
Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt,
bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags
oder der Erklärung ein.
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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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