www.rechtsrat.ws

Anmerkungen zu § 270 ZPO

§ 270 ZPO Absätze 1 und 3 wurden aufgehoben
durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) vom 25.06.01
(Art.1 Nr.5, BGBl.2001  S.1206, 1210, in Kraft seit 01.07.02).


§ 270 Abs.1 alt   -->   § 166 Abs.2 neu

§ 270 Abs.3 alt   -->   § 167 neu


Bis zum 30.06.02 hatte § 270 ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 270 Übersicht

Zustellung; formlose Mitteilung
 
 
ZPO § 270 Absatz 1


Die Zustellungen erfolgen, soweit nicht ein anderes vorgeschrieben ist, von Amts wegen.
 
 
 
ZPO § 270 Absatz 2


Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.

Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
 
 
 
ZPO § 270 Absatz 3


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung, sofern die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der Erklärung ein.
 
 



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen