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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 214ff)

§§ 253 ff: Verfahren bis zum Urteil


ZPO § 253 Übersicht

Klageschrift

       § 253 Abs.5 Satz 2 in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 253 Absatz 1


Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 2


Die Klageschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;

2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 3


Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 4


Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 253 Absatz 5


Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen.

Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch zugestellt wird.
 
 

 


ZPO § 254 Übersicht

Stufenklage
 
 
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
 
 

 


ZPO § 255 Übersicht

Fristbestimmung im Urteil
 
 
ZPO § 255 Absatz 1


Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
 
 
 
ZPO § 255 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
 
 

 


ZPO § 256 Übersicht

Feststellungsklage
 
 
ZPO § 256 Absatz 1


Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
 
 
 
ZPO § 256 Absatz 2


Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
 
 

 


ZPO § 257 Übersicht

Klage auf künftige Leistung oder Räumung
 
 
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 258 Übersicht

Klage auf wiederkehrende Leistungen
 
 
Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.
 
 

 


ZPO § 259 Übersicht

Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung
 
 
Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.
 
 

 


ZPO § 260 Übersicht

Anspruchshäufung
 
 
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
 
 

 


ZPO § 261 Übersicht

Rechtshängigkeit
 
 
ZPO § 261 Absatz 1


Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
 
 
 
ZPO § 261 Absatz 2


Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs.2 Nr.2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
 
 
 
ZPO § 261 Absatz 3


Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.
 
 

 


ZPO § 262 Übersicht

sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
 
 
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt.

Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
 
 

 


ZPO § 263 Übersicht

Klageänderung
 
 
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
 
 

 


ZPO § 264 Übersicht

keine Klageänderung
 
 
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;

2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;

3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
 
 

 


ZPO § 265 Übersicht

   Veräußerung oder Abtretung der Streitsache   
 
 
ZPO § 265 Absatz 1


Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
 
 
 
ZPO § 265 Absatz 2


Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss.

Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben.

Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 265 Absatz 3


Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
 
 

 


ZPO § 266 Übersicht

Veräußerung eines Grundstücks
 
 
ZPO § 266 Absatz 1


Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als Hauptpartei zu übernehmen.

Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
 
 
 
ZPO § 266 Absatz 2


Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen.

In einem solchen Falle gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des § 265 Abs.3.
 
 

 


ZPO § 267 Übersicht

vermutete Einwilligung in die Klageänderung
 
 
Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.
 
 

 


ZPO § 268 Übersicht

Unanfechtbarkeit der Entscheidung
 
 
Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 269 Übersicht

Klagerücknahme

       § 269 Abs.3 Satz 3 neu seit  01.09.04 
       -->  Gesetzesbegründung
       § 269 neu seit  01.01.02 
 
ZPO § 269 Absatz 1


Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 2


Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären.

Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist.

Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 3


Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.

Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aufzuerlegen sind.

Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 4


Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 5


Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt.

Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
 
 
 
ZPO § 269 Absatz 6


Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
 
 

 


ZPO § 270 Übersicht

Zustellung; formlose Mitteilung

       § 270 neu seit  01.07.02 
 
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.

Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
 
 

 


ZPO § 271 Übersicht

Zustellung der Klageschrift
 
 
ZPO § 271 Absatz 1


Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 271 Absatz 2


Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.
 
 

 


ZPO § 272 Übersicht

Bestimmung der Verfahrensweise
 
 
ZPO § 272 Absatz 1


Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
 
 
 
ZPO § 272 Absatz 2


Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).
 
 
 
ZPO § 272 Absatz 3


Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
 
 

 


ZPO § 273 Übersicht

Vorbereitung des Termins
 
 
ZPO § 273 Absatz 1


Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
 
 
 
ZPO § 273 Absatz 2


Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;

2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;

3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;

4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen.

5. Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.
 
 
 
ZPO § 273 Absatz 3


Anordnungen nach Absatz 2 Nr.4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, Nr.5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat.

Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr.4 gilt § 379 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 273 Absatz 4


Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs.2, 3.
 
 

 


ZPO § 274 Übersicht

Ladung der Parteien; Einlassungsfrist
 
 
ZPO § 274 Absatz 1


Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu veranlassen.
 
 
 
ZPO § 274 Absatz 2


Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
 
 
 
ZPO § 274 Absatz 3


Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist).

Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
 
 

 


ZPO § 275 Übersicht

früher erster Termin
 
 
ZPO § 275 Absatz 1


Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung setzen.

Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen; § 277 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 275 Absatz 2


Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins noch erforderlich sind.
 
 
 
ZPO § 275 Absatz 3


Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
 
 
 
ZPO § 275 Absatz 4


Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.

Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende die Frist setzen.
 
 

 


ZPO § 276 Übersicht

schriftliches Vorverfahren

       § 276 Abs.2 Satz 2 in Kraft seit  21.10.05 
 
ZPO § 276 Absatz 1


Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung zu unterrichten.

Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.

Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der Vorsitzende die Frist nach Satz 1.
 
 
 
ZPO § 276 Absatz 2


Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt abgeben kann.

Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versämnisurteils nach § 331 Abs.3 hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr.2 zu umfassen.
 
 
 
ZPO § 276 Absatz 3


Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
 
 

 


ZPO § 277 Übersicht

Klageerwiderung; Replik
 
 
ZPO § 277 Absatz 1


In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
 
 
 
ZPO § 277 Absatz 2


Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
 
 
 
ZPO § 277 Absatz 3


Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275 Abs.1 Satz 1, Abs.3 beträgt mindestens zwei Wochen.
 
 
 
ZPO § 277 Absatz 4


Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 278 ">Übersicht

gütliche Streitbeiliegung, Güteverhandlung, Vergleich

       § 278 Abs.6 neu seit  01.09.04 
       § 278 neu seit  01.01.02 
 
ZPO § 278 Absatz 1


Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 2


Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beiliegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsverfahren vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint aussichtlos.

Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu  stellen.

Die erschienen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 3


Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.

§ 141 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 4


Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 5


Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.

In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen.

Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
 
 
 
ZPO § 278 Absatz 6


Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen.

Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

§ 164 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 279 Übersicht

mündliche Verhandlung

       § 279 neu seit  01.01.02 
 
ZPO § 279 Absatz 1


Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen

Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 279 Absatz 2


Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
 
 
 
ZPO § 279 Absatz 3


Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
 
 

 


ZPO § 280 Übersicht

abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage
 
 
ZPO § 280 Absatz 1


Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.
 
 
 
ZPO § 280 Absatz 2


Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.

Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.
 
 

 


ZPO § 281 Übersicht

Verweisung bei Unzuständigkeit
 
 
ZPO § 281 Absatz 1


Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.

Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
 
 
 
ZPO § 281 Absatz 2


Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig.

Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
 
 
 
ZPO § 281 Absatz 3


Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen.

Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
 
 
 
 

weiter (§§ 282ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen