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zurück (§§ 214ff)
§§ 253 ff: Verfahren bis zum Urteil |
ZPO |
§ 253 |
Übersicht |
Klageschrift
§ 253 Abs.5 Satz 2 in Kraft seit
01.04.05 |
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Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines
Schriftsatzes (Klageschrift).
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Die Klageschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des
erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag.
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Die Klageschrift soll ferner die Angabe des Wertes des
Streitgegenstandes enthalten, wenn hiervon die Zuständigkeit des
Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer
bestimmten Geldsumme besteht, sowie eine Äußerung dazu, ob
einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe
entgegenstehen.
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Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die
vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift
anzuwenden.
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Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen
einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei
dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für
ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften
einzureichen.
Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift
elektronisch zugestellt wird.
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ZPO |
§ 254 |
Übersicht |
Stufenklage |
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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines
Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen
Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was
der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis
schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der
Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung
mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die
eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
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ZPO |
§ 255 |
Übersicht |
Fristbestimmung im Urteil |
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Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor
dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch
befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
fordern oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so
kann er verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
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Das gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung
einer Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der
Beklagte nicht vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die
beanspruchte Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193
Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die Bestimmung
einer Frist zur Vollziehung der Auflage.
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ZPO |
§ 256 |
Übersicht |
Feststellungsklage |
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Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf
Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der
Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das
Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
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Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die
das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des
Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage
beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes
Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die
Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt,
durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
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ZPO |
§ 257 |
Übersicht |
Klage auf künftige Leistung oder Räumung |
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Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung
abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des
Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines
Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt
eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige
Zahlung oder Räumung erhoben werden.
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ZPO |
§ 258 |
Übersicht |
Klage auf wiederkehrende Leistungen |
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Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach
Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf
künftige Entrichtung erhoben werden.
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ZPO |
§ 259 |
Übersicht |
Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung |
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Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der
§§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach
die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen
Leistung entziehen werde.
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ZPO |
§ 260 |
Übersicht |
Anspruchshäufung |
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Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten
können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen,
in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche
Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe
Prozessart zulässig ist.
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ZPO |
§ 261 |
Übersicht |
Rechtshängigkeit |
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Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitsache begründet.
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Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses
erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der
Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht
oder ein den Erfordernissen des § 253
Abs.2 Nr.2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
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Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache
von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine
Veränderung der sie begründenden Umstände nicht
berührt.
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ZPO |
§ 262 |
Übersicht |
sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit |
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Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen
Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt.
Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften
des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder
gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung
des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift
des § 167
mit der Erhebung der Klage ein.
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ZPO |
§ 263 |
Übersicht |
Klageänderung |
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Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der
Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht
sie für sachdienlich erachtet.
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ZPO |
§ 264 |
Übersicht |
keine Klageänderung |
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Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne
Änderung des Klagegrundes
1. die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt
oder berichtigt werden;
2. der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf
Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3. statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer
später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder
das Interesse gefordert wird.
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ZPO |
§ 265 |
Übersicht |
Veräußerung oder Abtretung der Streitsache |
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Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder
der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu
veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.
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Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess
keinen Einfluss.
Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners
den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers
zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben.
Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist
§ 69 nicht
anzuwenden.
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Hat der Kläger veräußert oder abgetreten,
so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht
wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er
zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.
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ZPO |
§ 266 |
Übersicht |
Veräußerung eines Grundstücks |
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Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das
für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer
Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem
Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im
Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger
berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den
Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet, als
Hauptpartei zu übernehmen.
Entsprechendes gilt für einen Rechtsstreit über das Bestehen
oder Nichtbestehen einer Verpflichtung, die auf einem eingetragenen Schiff
oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
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Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen,
die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen.
In einem solchen Falle gilt, wenn der Kläger veräußert
hat, die Vorschrift des § 265 Abs.3.
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ZPO |
§ 267 |
Übersicht |
vermutete Einwilligung in die Klageänderung |
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Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist
anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich
in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage
eingelassen hat.
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ZPO |
§ 268 |
Übersicht |
Unanfechtbarkeit der Entscheidung |
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Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage
nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet
nicht statt. | |
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ZPO |
§ 269 |
Übersicht |
Klagerücknahme
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Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum
Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache
zurückgenommen werden.
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Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit
der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des
Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären.
Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der
mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung
eines Schriftsatzes.
Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung
zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist.
Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb
einer Notfrist von
zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt
seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte
zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
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Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als
nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch
nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es
seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen,
soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie
dem Beklagten aufzuerlegen sind.
Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen
und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich
die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen
Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch,
wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
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Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden
Wirkungen durch Beschluss.
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Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert
der Hauptsache den in § 511
genannten Betrag übersteigt.
Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über
den Festsetzungsantrag (§ 104)
ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
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Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die
Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
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ZPO |
§ 270 |
Übersicht |
Zustellung; formlose Mitteilung
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Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze,
die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige
Erklärungen der Parteien sofern nicht das Gericht die Zustellung
anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen.
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung,
wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs
liegt, an dem folgenden, im übrigen an dem zweiten Werktage
nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei
glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
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ZPO |
§ 271 |
Übersicht |
Zustellung der Klageschrift |
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Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.
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Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen
Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen
die Klage beabsichtigt.
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ZPO |
§ 272 |
Übersicht |
Bestimmung der Verfahrensweise |
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Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten
Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.
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Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin
zur mündlichen Verhandlung (§ 275)
oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren
(§ 276).
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Die Güteverhandlung
und die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich
stattfinden. | |
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ZPO |
§ 273 |
Übersicht |
Vorbereitung des Termins |
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Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen
rechtzeitig zu veranlassen.
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Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein
von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere
1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer
vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige
Punkte setzen;
2. Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung
von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und
Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine
Anordnung nach § 378
treffen.
5. Anordnungen nach den §§ 142, 144
treffen. | |
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Anordnungen nach Absatz 2 Nr.4 und, soweit die Anordnungen nicht
gegenüber einer Partei zu treffen sind, Nr.5 sollen
nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch
bereits widersprochen hat.
Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr.4 gilt § 379 entsprechend.
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Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet,
so gelten die Vorschriften des § 141 Abs.2, 3.
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ZPO |
§ 274 |
Übersicht |
Ladung der Parteien; Einlassungsfrist |
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Nach der Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung
ist die Ladung der Parteien durch die Geschäftsstelle zu
veranlassen. | |
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Die Ladung ist dem Beklagten mit der Klageschrift zuzustellen, wenn
das Gericht einen frühen ersten Verhandlungstermin bestimmt.
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Zwischen der Zustellung der Klageschrift und dem Termin zur
mündlichen Verhandlung muss ein Zeitraum von mindestens
zwei Wochen liegen (Einlassungsfrist).
Ist die Zustellung im Ausland vorzunehmen, so hat der Vorsitzende
bei der Festsetzung des Termins die Einlassungsfrist zu bestimmen.
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ZPO |
§ 275 |
Übersicht |
früher erster Termin |
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Zur Vorbereitung des frühen ersten Termins zur mündlichen
Verhandlung kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes
Mitglied des Prozessgerichts dem Beklagten eine Frist zur
schriftlichen Klageerwiderung setzen.
Andernfalls ist der Beklagte aufzufordern, etwa vorzubringende
Verteidigungsmittel unverzüglich durch den zu bestellenden
Rechtsanwalt in einem Schriftsatz dem Gericht mitzuteilen;
§ 277 Abs.1 Satz 2 gilt
entsprechend.
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Wird das Verfahren in dem frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung nicht abgeschlossen, so trifft das
Gericht alle Anordnungen, die zur Vorbereitung des Haupttermins
noch erforderlich sind.
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Das Gericht setzt in dem Termin eine Frist zur schriftlichen
Klageerwiderung, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht
ausreichend auf die Klage erwidert hat und ihm noch keine Frist
nach Absatz 1 Satz 1 gesetzt war.
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Das Gericht kann dem Kläger in dem Termin oder nach Eingang
der Klageerwiderung eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme
auf die Klageerwiderung setzen.
Außerhalb der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende
die Frist setzen.
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ZPO |
§ 276 |
Übersicht |
schriftliches Vorverfahren
§ 276 Abs.2 Satz 2
in Kraft seit 21.10.05 |
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Bestimmt der Vorsitzende keinen frühen ersten Termin zur
mündlichen Verhandlung, so fordert er den Beklagten mit der
Zustellung der Klage auf, wenn er sich gegen die Klage
verteidigen wolle, dies binnen einer Notfrist von zwei Wochen
nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht schriftlich
anzuzeigen; der Kläger ist von der Aufforderung
zu unterrichten.
Zugleich ist dem Beklagten eine Frist von mindestens zwei
weiteren Wochen zur schriftlichen Klageerwiderung zu setzen.
Ist die Zustellung der Klage im Ausland vorzunehmen, so bestimmt der
Vorsitzende die Frist nach Satz 1.
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Mit der Aufforderung ist der Beklagte über die Folgen einer
Versäumung der ihm nach Absatz 1 Satz 1 gesetzten Frist
sowie darüber zu belehren, dass er die Erklärung, der Klage
entgegentreten zu wollen, nur durch den zu bestellenden Rechtsanwalt
abgeben kann.
Die Belehrung über die Möglichkeit des Erlasses eines Versämnisurteils nach
§ 331 Abs.3 hat die Rechtsfolgen
aus den §§ 91 und
708 Nr.2 zu umfassen.
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Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist zur schriftlichen
Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.
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ZPO |
§ 277 |
Übersicht |
Klageerwiderung; Replik |
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In der Klageerwiderung hat der Beklagte seine Verteidigungsmittel
vorzubringen, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen
und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung
entspricht.
Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,
ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe
entgegenstehen. | |
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Der Beklagte ist darüber, dass die Klageerwiderung durch den
zu bestellenden Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen ist, und
über die Folgen einer Fristversäumung zu belehren.
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Die Frist zur schriftlichen Klageerwiderung nach § 275
Abs.1 Satz 1, Abs.3 beträgt mindestens
zwei Wochen.
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Für die schriftliche Stellungnahme auf die Klageerwiderung
gelten Absatz 1 Satz 1 und Absätze 2 und 3
entsprechend.
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ZPO |
§ 278 |
">Übersicht |
gütliche Streitbeiliegung, Güteverhandlung, Vergleich
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Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
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Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen
Beiliegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn,
es hat bereits ein Einigungsverfahren vor einer außergerichtlichen
Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint
aussichtlos.
Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand
mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände
zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen.
Die erschienen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden.
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Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche
soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden.
§ 141 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3
gilt entsprechend.
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Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen
des Verfahrens anzuordnen.
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Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung
vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
In geeigneten Fällen kann das Gericht den Parteien eine außergerichtliche
Streitschlichtung vorschlagen.
Entscheiden sich die Parteien hierzu, gilt § 251 entsprechend.
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Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden,
dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz
gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach
Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.
§ 164 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 279 |
Übersicht |
mündliche Verhandlung
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Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist
die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche
Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar
anschließen
Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen.
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Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
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Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut
den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich,
das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
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ZPO |
§ 280 |
Übersicht |
abgesonderte Verhandlung über Zulässigkeit der Klage |
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Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit
der Klage abgesondert verhandelt wird.
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Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in betreff der
Rechtsmittel als Endurteil anzusehen.
Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur
Hauptsache zu verhandeln ist.
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ZPO |
§ 281 |
Übersicht |
Verweisung bei Unzuständigkeit |
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Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder
sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des
Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern
das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des
Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären
und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das
vom Kläger gewählte Gericht.
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Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts
können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben
werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit
Eingang der Akten anhängig.
Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
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Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen
Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im
Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen.
Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen,
wenn er in der Hauptsache obsiegt.
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