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Anmerkungen zu § 693 ZPO

§ 693 Abs.2 ZPO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz) vom 25.06.01
(Art.1 Nr.9, BGBl.2001  S.1206, 1210, in Kraft seit 01.07.02).

jetzt:   § 167 ZPO

Bis zum 30.06.02 hatte § 693 Abs. 2 ZPO folgenden Wortlaut:

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen