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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 642ff)

§§ 688 ff: Mahnverfahren


ZPO § 688 Übersicht

Zulässigkeit
 
 
ZPO § 688 Absatz 1


Wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, ist auf Antrag des Antragstellers ein Mahnbescheid zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 688 Absatz 2


Das Mahnverfahren findet nicht statt:

1. für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag gemäß den §§ 491 - 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als 12 Prozentpunkte übersteigt;

2. wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist;

3. wenn die Zustellung des Mahnbescheids durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen müsste.
 
 
 
ZPO § 688 Absatz 3


Müsste der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden, findet das Mahnverfahren nur statt, soweit das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 19. Februar 2001 (BGBl. I 2001  S.288) dies vorsieht.
 
 

 


ZPO § 689 Übersicht

Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung
 
 
ZPO § 689 Absatz 1


Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt.

Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.

Bei dieser Bearbeitung sollen Eingänge spätestens an dem Arbeitstag erledigt sein, der dem Tag des Eingangs folgt.
 
 
 
ZPO § 689 Absatz 2


Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Hat der Antragsteller im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin ausschließlich zuständig.

Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
 
 
 
ZPO § 689 Absatz 3


Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient.

Die Zuweisung kann auf Mahnverfahren beschränkt werden, die maschinell bearbeitet werden.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Landesgrenzen hinaus vereinbaren.
 
 

 


ZPO § 690 Übersicht

Mahnantrag

       § 690 Abs.3 neu ab  01.12.08 
 
ZPO § 690 Absatz 1


Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;

3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 - 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch unter Angabe des Datums des Vertragsschlusses und des nach den §§ 492, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven oder anfänglichen effektiven Jahreszinses;

4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;

5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.
 
 
 
ZPO § 690 Absatz 2


Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.
 
 
 
ZPO § 690 Absatz 3


Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint; der handschriftlichen Unterzeichung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.

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§ 690 Abs.3 hat ab 01.12.08 folgenden Wortlaut
(2.Justizmodernisierungsgesetz vom 22.12.06, Art.10 Nr.8, Art.28 Abs.2):
-->  Gesetzesbegründung

Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint.

Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig.

Der handschriftlichen Unterzeichung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird.

 
 

 


ZPO § 691 Übersicht

Zurückweisung des Mahnantrags
 
 
ZPO § 691 Absatz 1


Der Antrag wird zurückgewiesen:

1. wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 703c Abs.2 nicht entspricht;

2. wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.

Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.
 
 
 
ZPO § 691 Absatz 2


Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zurückgestellt wird.
 
 
 
ZPO § 691 Absatz 3


Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine.

Im übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.
 
 

 


ZPO § 692 Übersicht

Mahnbescheid
 
 
ZPO § 692 Absatz 1


Der Mahnbescheid enthält:

1. die in § 690 Abs.1 Nr.1-5 bezeichneten Erfordernisse des Antrags;

2. den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht;

3. die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des Mahnbescheids, soweit der geltend gemachte Anspruch als begründet angesehen wird, die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrage nach bezeichneten Kosten zu begleichen oder dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird;

4. den Hinweis, dass ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat;

5. für den Fall, dass Formualare eingeführt sind, den Hinweis, dass der Widerspruch mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden soll, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist und ausgefüllt werden kann;

6. für den Fall des Widerspruchs die Ankündigung, an welches Gericht die Sache abgegeben wird, mit dem Hinweis, dass diesem Gericht die Prüfung seiner Zuständigkeit vorbehalten bleibt.
 
 
 
ZPO § 692 Absatz 2


An Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung genügt ein entsprechender Stempelabdruck oder eine elektronische Signatur.
 
 

 


ZPO § 693 Übersicht

Zustellung des Mahnbescheids

       § 693 neu seit  01.07.02 
 
ZPO § 693 Absatz 1


Der Mahnbescheid wird dem Antragsgegner zugestellt.
 
 
 
ZPO § 693 Absatz 2


Die Geschäftsstelle setzt den Antragsteller von der Zustellung des Mahnbescheids in Kenntnis.
 
 

 


ZPO § 694 Übersicht

Widerspruch gegen den Mahnbescheid
 
 
ZPO § 694 Absatz 1


Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.
 
 
 
ZPO § 694 Absatz 2


Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt.

Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.
 
 

 


ZPO § 695 Übersicht

Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften
 
 
Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen.

Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen.
 
 

 


ZPO § 696 Übersicht

Verfahren nach Widerspruch
 
 
ZPO § 696 Absatz 1


Wird rechtzeitig Widerspruch erhoben und beantragt eine Partei die Durchführung des streitigen Verfahrens, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs.1 Nr.1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.

Der Antrag kann in den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids aufgenommen werden.

Die Abgabe ist den Parteien mitzuteilen; sie ist nicht anfechtbar.

Mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das er abgegeben wird, gilt der Rechtsstreit als dort anhängig.

§ 281 Abs.3 Satz 1 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 696 Absatz 2


Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt, sofern die Akte nicht elektronisch übermittelt wird, an die Stelle der Akten ein maschinell erstellter Aktenausdruck.

Für diesen gelten die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechend.

§ 298 findet keine Anwendung.
 
 
 
ZPO § 696 Absatz 3


Die Streitsache gilt als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden, wenn sie alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird.
 
 
 
ZPO § 696 Absatz 4


Der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Antragsgegners zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Die Zurücknahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Mit der Zurücknahme ist die Streitsache als nicht rechtshängig geworden anzusehen.
 
 
 
ZPO § 696 Absatz 5


Das Gericht, an das der Rechtsstreit abgegeben ist, ist hierdurch in seiner Zuständigkeit nicht gebunden.
 
 

 


ZPO § 697 Übersicht

Einleitung des Streitverfahrens
 
 
ZPO § 697 Absatz 1


Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen.

§ 270 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 697 Absatz 2


Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren.

Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
 
 
 
ZPO § 697 Absatz 3


Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt.

Mit der Terminbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs.1, 4 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 697 Absatz 4


Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn.

Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 697 Absatz 5


Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Abs.2, § 317 Abs.6 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden.

Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.
 
 

 


ZPO § 698 Übersicht

Abgabe des Verfahrens am selben Gericht
 
 
Die Vorschriften über die Abgabe des Verfahrens gelten sinngemäß, wenn Mahnverfahren und streitiges Verfahren bei demselben Gericht durchgeführt werden.
 
 

 


ZPO § 699 Übersicht

Vollstreckungsbescheid
 
 
ZPO § 699 Absatz 1


Auf der Grundlage des Mahnbescheids erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

Der Antrag kann nicht vor Ablauf der Widerspruchsfrist gestellt werden; er hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind; § 690 Abs.3 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.

Ist der Rechtsstreit bereits an ein anderes Gericht abgegeben, so erlässt dieses den Vollstreckungsbescheid.
 
 
 
ZPO § 699 Absatz 2


Soweit das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird, kann der Vollstreckungsbescheid auf den Mahnbescheid gesetzt werden.
 
 
 
ZPO § 699 Absatz 3


In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens aufzunehmen.

Der Antragsteller braucht die Kosten nur zu berechnen, wenn das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet wird; im übrigen genügen die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben.
 
 
 
ZPO § 699 Absatz 4


Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

In diesen Fällen wird der Vollstreckungsbescheid dem Antragsteller zur Zustellung übermittelt; die Geschäftsstelle des Gerichts vermittelt diese Zustellung nicht.

Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste Gericht die öffentliche Zustellung, so wird die Benachrichtung nach § 186 Abs.2 Satz 2 und 3 an die Gerichtstafel des Gerichts angeheftet oder in das Informationssystem des Gerichts eingestellt, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs.1 Nr.1 bezeichnet worden ist.
 
 

 


ZPO § 700 Übersicht

Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid
 
 
ZPO § 700 Absatz 1


Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich.
 
 
 
ZPO § 700 Absatz 2


Die Streitsache gilt als mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden.
 
 
 
ZPO § 700 Absatz 3


Wird Einspruch eingelegt, so gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid gemäß § 692 Abs.1 Nr.1 bezeichnet worden ist, wenn die Parteien übereinstimmend die Abgabe an ein anderes Gericht verlangen, an dieses.

§ 696 Abs.1 Satz 3-5, Abs.2, 5, § § 697 Abs.1, 4, § 698 gelten entsprechend.

§ 340 Abs.3 ist nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 700 Absatz 4


Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang der Klage weiter zu verfahren, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird.

§ 276 Abs.1 Satz 1, 3, Abs.2 ist nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 700 Absatz 5


Geht die Anspruchsbegründung innerhalb der von der Geschäftsstelle gesetzten Frist nicht ein und wird der Einspruch auch nicht als unzulässig verworfen, bestimmt der Vorsitzende unverzüglich Termin; § 697 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 700 Absatz 6


Der Einspruch darf nach § 345 nur verworfen werden, soweit die Voraussetzungen des § 331 Abs.1, 2 erster Halbsatz für ein Versäumnisurteil vorliegen; soweit die Voraussetzungen nicht vorliegen, wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
 
 

 


ZPO § 701 Übersicht

Wegfall der Wirkung des Mahnbescheids
 
 
Ist Widerspruch nicht erhoben und beantragt der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheids nicht binnen einer sechsmonatigen Frist, die mit der Zustellung des Mahnbescheids beginnt, so fällt die Wirkung des Mahnbescheids weg.

Dasselbe gilt, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtzeitig beantragt ist, der Antrag aber zurückgewiesen wird.
 
 

 


ZPO § 702 Übersicht

Form von Anträgen und Erklärungen
 
 
ZPO § 702 Absatz 1


Im Mahnverfahren können die Anträge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Soweit Formulare eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts und des Datums, dass er den Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.

Auch soweit Formulare nicht eingeführt sind, ist für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids bei dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht die Aufnahme eines Protokolls nicht erforderlich.
 
 
 
ZPO § 702 Absatz 2


Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids oder eines Vollstreckungsbescheids wird dem Antragsgegner nicht mitgeteilt.
 
 

 


ZPO § 703 Übersicht

kein Nachweis der Vollmacht
 
 
Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht.

Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
 
 

 


ZPO § 703a Übersicht

Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren
 
 
ZPO § 703a Absatz 1


Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.
 
 
 
ZPO § 703a Absatz 2


Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:

1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;

2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;

3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist;

4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen.
Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 703b Übersicht

   Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung   
 
 
ZPO § 703b Absatz 1


Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
 
 
 
ZPO § 703b Absatz 2


Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).
 
 

 


ZPO § 703c Übersicht

Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung
 
 
ZPO § 703c Absatz 1


Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen.

Für

1. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten,

2. Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten,

3. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist,

4. Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. II 1961 S.1183, 1218) zuzustellen ist,

können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
 
 
 
ZPO § 703c Absatz 2


Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.
 
 
 
ZPO § 703c Absatz 3


Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 
 

 


ZPO § 703d Übersicht

Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand
 
 
ZPO § 703d Absatz 1


Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 703d Absatz 2


Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären.

§ 689 Abs.3 gilt entsprechend.
 
 
 
 

weiter (§§ 704ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen