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zurück (§§ 355ff)
§§ 371 ff: Beweis durch Augenschein |
ZPO |
§ 371 |
Übersicht |
Beweis durch Augenschein
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Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung
des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu
beweisenden Tatsachen angetreten.
Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises,
wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung
der Datei angetreten.
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Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des
Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der
Beweis außerdem durch den Antrag angetreten,
zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist
zu setzen oder eine Anordnung nach
§ 144
zu erlassen.
Die §§ 422 - 432
gelten entsprechend.
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Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des
Augenscheins, so können die Behauptungen des
Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes
als bewiesen angesehen werden.
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ZPO |
§ 371 a |
Übersicht |
Beweiskraft elektronischer Dokumente
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Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden
entsprechende Anwendung.
Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung,
der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen
erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen,
dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
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Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb
der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises
in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche
elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden
entsprechende Anwendung.
Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen,
gilt § 437 entsprechend.
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ZPO |
§ 372 |
Übersicht |
Beweisaufnahme |
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Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des
Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen
seien.
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Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen
Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die
Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
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ZPO |
§ 372a |
Übersicht |
Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung |
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Soweit es in den Fällen der §§ 1600c
und 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen
Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist,
hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme
von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden,
soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen
der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht
und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung,
nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der in
§ 383
Abs.1 Nr.1-3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für seine
Gesundheit zugemutet werden kann.
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Die Vorschriften der §§ 386 - 390
sind entsprechend anzuwenden.
Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann
auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise
Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.
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