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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 

zurück (§§ 355ff)

§§ 371 ff: Beweis durch Augenschein


ZPO § 371 Übersicht

Beweis durch Augenschein

       § 371 neu seit  01.01.02 
 
ZPO § 371 Absatz 1


Der Beweis durch Augenschein wird durch die Bezeichnung des Gegenstandes des Augenscheins und durch die Angabe der zu beweisenden Tatsachen angetreten.

Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand des Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten.
 
 
 
ZPO § 371 Absatz 2


Befindet sich der Gegenstand nach der Behauptung des Beweisführers nicht in seinem Besitz, so wird der Beweis außerdem durch den Antrag angetreten, zur Herbeischaffung des Gegenstandes eine Frist zu setzen oder eine Anordnung nach § 144 zu erlassen.

Die §§ 422 - 432 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 371 Absatz 3


Vereitelt eine Partei die ihr zumutbare Einnahme des Augenscheins, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit des Gegenstandes als bewiesen angesehen werden.
 
 

 


ZPO § 371 a Übersicht

Beweiskraft elektronischer Dokumente

       § 371a in Kraft seit  01.04.05 
 
ZPO § 371 a Absatz 1


Auf private elektronische Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind, finden die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung.

Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Erklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist.
 
 
 
ZPO § 371 a Absatz 2


Auf elektronische Dokumente, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt worden sind (öffentliche elektronische Dokumente), finden die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung.

Ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, gilt § 437 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 372 Übersicht

Beweisaufnahme
 
 
ZPO § 372 Absatz 1


Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien.
 
 
 
ZPO § 372 Absatz 2


Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
 
 

 


ZPO § 372a Übersicht

Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
 
 
ZPO § 372a Absatz 1


Soweit es in den Fällen der §§ 1600c und 1600d des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder in anderen Fällen zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben zum Zwecke der Blutgruppenuntersuchung, zu dulden, soweit die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Aufklärung des Sachverhalts verspricht und dem zu Untersuchenden nach der Art der Untersuchung, nach den Folgen ihres Ergebnisses für ihn oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1-3 bezeichneten Angehörigen und ohne Nachteil für seine Gesundheit zugemutet werden kann.
 
 
 
ZPO § 372a Absatz 2


Die Vorschriften der §§ 386 - 390 sind entsprechend anzuwenden.

Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden.
 
 
 
 

weiter (§§ 373ff)      

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Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen