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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 495ff)
ZPO |
§ 511 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berufungssumme) |
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Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 1.500 Deutsche Mark
nicht übersteigt.
Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eides Statt darf er
nicht zugelassen werden.
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In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis
über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen
Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das
Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines
Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist
und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.
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ZPO |
§ 512
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorentscheidungen im ersten Rechtszug) |
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Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit
der Beschwerde anfechtbar sind.
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ZPO |
§ 512 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs) |
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Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche
Ansprüche nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des
ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht
angenommen hat.
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ZPO |
§ 513
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Versäumnisurteile) |
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Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es
erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
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Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht
statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf
gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen
habe.
§ 511 a ist nicht anzuwenden.
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ZPO |
§ 514
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verzicht auf Berufung) |
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Die Wirksamkeit eines nach Erlass des Urteils erklärten
Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig,
dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.
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ZPO |
§ 515
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurücknahme der Berufung) |
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Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des
Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung
des Berufungsbeklagten zulässig.
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Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.
Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt
wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
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Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels
und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel
entstandenen Kosten zu tragen.
Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluss auszusprechen;
hat der Gegner für die Berufungsinstanz
keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von
einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt
werden. | |
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ZPO |
§ 516
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berufungsfrist) |
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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat;
sie ist eine Notfrist
und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten
Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach
der Verkündung.
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ZPO |
§ 517
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berufungsfrist bei Urteilsergänzung) |
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Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine
nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der
nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch
für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem.
Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt,
so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
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ZPO |
§ 518
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berufungsschrift) |
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Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift
bei dem Berufungsgericht eingelegt.
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Die Berufungsschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet
wird;
2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt
werde.
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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
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ZPO |
§ 519
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berufungsbegründung) |
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Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
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Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits
in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz
bei dem Berufungsgericht einzureichen.
Die Frist für die Berufungsbegündung beträgt einen Monat;
sie beginnt mit der Einlegung der Berufung.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden,
wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die
Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger
erhebliche Gründe darlegt.
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Die Berufungsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird
und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden
(Berufungsanträge);
2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden
Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen
Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur
Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
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In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert des nicht in
einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes
angegeben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung
abhängt.
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Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung
anzuwenden.
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ZPO |
§ 519 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zustellung der Berufungsschrift und -begründung) |
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Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der
Gegenpartei zuzustellen.
Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen,
in dem die Berufung eingelegt ist.
Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der
Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder der
Berufungsbegründung einreichen.
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ZPO |
§ 519 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeitsprüfung) |
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Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt und begründet ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
als unzulässig zu verwerfen.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch
Beschluss ergehen; sie unterliegt in diesem Falle
der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts
die Revision zulässig wäre.
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ZPO |
§ 520
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Terminsbestimmung; Einlassungsfrist) |
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Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig
verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung
zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.
Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung
kann zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden
Vorbereitung eines Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren
erforderlich erscheint.
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Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem
Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen
Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur
schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine
Frist von mindestens einem Monat zur schriftlichen
Berufungserwiderung gesetzt.
§ 277 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
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Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung
zur Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der
Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, dass er sich vor dem
Berufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem Oberlandesgericht
bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.
Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, sind die
Vorschriften des § 274
Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
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ZPO |
§ 521
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anschlussberufung) |
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Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen,
selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die
Berufungsfrist verstrichen ist.
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Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnisurteils
durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch Anschließung
anzuwenden. | |
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ZPO |
§ 522
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unselbständige und selbständige Anschlussberufung) |
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Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
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Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich
der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen,
als habe er die Berufung selbständig eingelegt.
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ZPO |
§ 522 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form der Anschlussberufung) |
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Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der
Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
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Die Anschlussberufung muss vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
(§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach
deren Ablauf eingelegt wird, in der Anschlussschrift begründet werden.
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Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4,
des § 519 Abs. 3, 5 und der
§§ 519 a, 519 b
gelten entsprechend.
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ZPO |
§ 523
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeine Verfahrensgrundsätze) |
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Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den
Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
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ZPO |
§ 524
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einzelrichter) |
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Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende oder
in der mündlichen Verhandlung das Berufungsgericht die
Sache dem Einzelrichter zuweisen.
Einzelrichter ist der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes
Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der Kammern für
Handelssachen der Vorsitzende.
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Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass
sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
erledigt werden kann.
Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben;
dies darf nur insoweit geschehen, als es zur
Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht
wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das
Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren
Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß
zu würdigen vermag.
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Der Einzelrichter entscheidet
1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit
den §§ 97 - 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den
geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;
3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;
4. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a;
5. über den Wert des Streitgegenstandes;
6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
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Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter
auch im übrigen entscheiden.
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ZPO |
§ 526
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Parteivortrag) |
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Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch
die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil
vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen
und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum
Verständnis der Berufungsanträge und zur Prüfung der
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.
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Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit
des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder
Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung
der Verhandlung, zu veranlassen.
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ZPO |
§ 528
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel) |
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug
entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1,
§ 275
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4,
§ 276
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,
§ 277)
nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen,
wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft
zu machen.
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Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug
entgegen § 282
Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen
§ 282 Abs. 2
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen,
wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts
die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde
oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht
aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
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Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu
Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
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ZPO |
§ 529
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rügen der Unzulässigkeit der Klage) |
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Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen und die entgegen § 519
oder § 520 Abs. 2 nicht
rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die
Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die
Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im
ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
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In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit
oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen;
eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen,
wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt
hat und dies nicht genügend entschuldigt.
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Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine
Familiensache vorliegt.
Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten
Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt
wird.
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§ 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 530
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Widerklage; Aufrechnung) |
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Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der
Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr
verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für
sachdienlich hält.
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Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung
geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung nur
zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht
die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für
sachdienlich hält.
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ZPO |
§ 531
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verlust des Rügerechts) |
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Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges
betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits
im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
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ZPO |
§ 533
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Parteivernehmung) |
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Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung
einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt
oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen,
wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung
oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe
seitdem weggefallen sind.
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War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre
Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche
Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder
Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
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ZPO |
§ 534
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vorläufige Vollstreckbarkeit) |
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Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar
erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die
Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem
Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar
zu erklären.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen;
sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
zulässig.
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Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
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ZPO |
§ 537
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung) |
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Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts
sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch
betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine
Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über
diese Streitpunkte im ersten Rechtszuge nicht verhandelt oder
nicht entschieden ist.
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ZPO |
§ 538
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(zwingende Zurückverweisung) |
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Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern ihre weitere
Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückzuverweisen:
1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als
unzulässig verworfen ist;
2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die
Zulässigkeit der Klage entschieden ist;
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs
durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab
entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der
Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;
4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess
unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;
5. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist.
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Im Falle der Nummer 2 hat das Berufungsgericht die
sämtlichen Rügen zu erledigen.
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ZPO |
§ 539
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückverweisung bei Verfahrensmängeln) |
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Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen
Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils
und des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel
betroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges
zurückverweisen.
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ZPO |
§ 540
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts) |
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In den Fällen der §§ 538, 539 kann das Berufungsgericht
von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es
dies für sachdienlich hält.
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ZPO |
§ 541
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtsentscheid in Mietsachen)
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Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung
einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis
über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen
Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung
des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen,
so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten
Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid)
herbeizuführen;
das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid
noch nicht entschieden ist.
Dem Vorlagebeschluss sind die Stellungnahmen der Parteien
beizufügen.
Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichtes
abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur
Entscheidung vorzulegen.
Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung
zu entscheiden.
Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend.
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Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so
können die Rechtssachen, für die nach Absatz 1 die
Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen
durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem
obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern die
Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
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ZPO |
§ 542
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Versäumnisverfahren) |
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Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch
Versäumnisurteil zurückzuweisen.
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Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der
Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das
tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers
als zugestanden anzunehmen.
Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag
zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist,
ist die Berufung zurückzuweisen.
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Im übrigen gelten die Vorschriften
über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
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ZPO |
§ 543
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils) |
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Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und,
soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen
Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von
der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
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Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand
eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der
Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten.
Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze,
Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die
Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich
erschwert wird.
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ZPO |
§ 544
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessakten) |
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Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb
24 Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist,
von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges
die Prozessakten einzufordern.
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Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer
beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen
Urteils zurückzusenden.
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