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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 495ff)

§§ 511 ff: Berufung


ZPO § 511
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Statthaftigkeit der Berufung)
 
 
Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
 
 

 


ZPO § 511 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Berufungssumme)
 
 
ZPO § 511 a Absatz 1


Die Berufung ist unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 Deutsche Mark nicht übersteigt.

Der Berufungskläger hat diesen Wert glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
 
 
 
ZPO § 511 a Absatz 2


In Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses findet die Berufung auch statt, wenn das Amtsgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abgewichen ist und die Entscheidung auf der Abweichung beruht.
 
 

 


ZPO § 512
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vorentscheidungen im ersten Rechtszug)
 
 
Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
 
 

 


ZPO § 512 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(örtliche Unzuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszugs)
 
 
Die Berufung kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.
 
 

 


ZPO § 513
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Versäumnisurteile)
 
 
ZPO § 513 Absatz 1


Ein Versäumnisurteil kann von der Partei, gegen die es erlassen ist, mit der Berufung nicht angefochten werden.
 
 
 
ZPO § 513 Absatz 2


Ein Versäumnisurteil, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, unterliegt der Berufung insoweit, als sie darauf gestützt wird, dass der Fall der Versäumung nicht vorgelegen habe.

§ 511 a ist nicht anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 514
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Verzicht auf Berufung)
 
 
Die Wirksamkeit eines nach Erlass des Urteils erklärten Verzichts auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtleistung angenommen hat.
 
 

 


ZPO § 515
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zurücknahme der Berufung)
 
 
ZPO § 515 Absatz 1


Die Zurücknahme der Berufung ist ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten zulässig.
 
 
 
ZPO § 515 Absatz 2


Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären.

Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
 
 
 
ZPO § 515 Absatz 3


Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.

Auf Antrag des Gegners sind diese Wirkungen durch Beschluss auszusprechen; hat der Gegner für die Berufungsinstanz keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, so kann der Antrag von einem bei dem Berufungsgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.
 
 

 


ZPO § 516
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Berufungsfrist)
 
 
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
 
 

 


ZPO § 517
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Berufungsfrist bei Urteilsergänzung)
 
 
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem.

Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
 
 

 


ZPO § 518
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Berufungsschrift)
 
 
ZPO § 518 Absatz 1


Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
 
 
 
ZPO § 518 Absatz 2


Die Berufungsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;

2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
 
 
 
ZPO § 518 Absatz 3


Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
 
 
 
ZPO § 518 Absatz 4


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 519
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Berufungsbegründung)
 
 
ZPO § 519 Absatz 1


Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 2


Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen.

Die Frist für die Berufungsbegündung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Berufung.

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 3


Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);

2. die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 4


In der Berufungsbegründung soll ferner der Wert des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt.
 
 
 
ZPO § 519 Absatz 5


Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 519 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zustellung der Berufungsschrift und -begründung)
 
 
Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung sind der Gegenpartei zuzustellen.
Mit der Zustellung der Berufungsschrift ist der Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Berufung eingelegt ist.

Die erforderliche Zahl von beglaubigten Abschriften soll der Beschwerdeführer mit der Berufungsschrift oder der Berufungsbegründung einreichen.
 
 

 


ZPO § 519 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zulässigkeitsprüfung)
 
 
ZPO § 519 b Absatz 1


Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
 
 
 
ZPO § 519 b Absatz 2


Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen; sie unterliegt in diesem Falle der sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision zulässig wäre.
 
 

 


ZPO § 520
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Terminsbestimmung; Einlassungsfrist)
 
 
ZPO § 520 Absatz 1


Wird die Berufung nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekanntzumachen.

Von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung kann zunächst abgesehen werden, wenn zur abschließenden Vorbereitung eines Haupttermins ein schriftliches Vorverfahren erforderlich erscheint.
 
 
 
ZPO § 520 Absatz 2


Der Vorsitzende oder das Berufungsgericht kann dem Berufungsbeklagten eine Frist zur schriftlichen Berufungserwiderung und dem Berufungskläger eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme auf die Berufungserwiderung setzen.

Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 wird dem Berufungsbeklagten eine Frist von mindestens einem Monat zur schriftlichen Berufungserwiderung gesetzt.

§ 277 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 520 Absatz 3


Mit der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 oder der Fristsetzung zur Berufungserwiderung nach Absatz 2 Satz 2 ist der Berufungsbeklagte darauf hinzuweisen, dass er sich vor dem Berufungsgericht durch einen Rechtsanwalt, vor dem Oberlandesgericht bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, sind die Vorschriften des § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 521
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Anschlussberufung)
 
 
ZPO § 521 Absatz 1


Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen, selbst wenn er auf die Berufung verzichtet hat oder wenn die Berufungsfrist verstrichen ist.
 
 
 
ZPO § 521 Absatz 2


Die Vorschriften über die Anfechtung des Versäumnisurteils durch Berufung sind auch auf seine Anfechtung durch Anschließung anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 522
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(unselbständige und selbständige Anschlussberufung)
 
 
ZPO § 522 Absatz 1


Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
 
 
 
ZPO § 522 Absatz 2


Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Berufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig eingelegt.
 
 

 


ZPO § 522 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Form der Anschlussberufung)
 
 
ZPO § 522 a Absatz 1


Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
 
 
 
ZPO § 522 a Absatz 2


Die Anschlussberufung muss vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 519 Abs. 2) und, sofern sie nach deren Ablauf eingelegt wird, in der Anschlussschrift begründet werden.
 
 
 
ZPO § 522 a Absatz 3


Die Vorschriften des § 518 Abs. 2, 4, des § 519 Abs. 3, 5 und der §§ 519 a, 519 b gelten entsprechend.
 
 

 


ZPO § 523
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(allgemeine Verfahrensgrundsätze)
 
 
Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben.
 
 

 


ZPO § 524
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Einzelrichter)
 
 
ZPO § 524 Absatz 1


Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Vorsitzende oder in der mündlichen Verhandlung das Berufungsgericht die Sache dem Einzelrichter zuweisen.

Einzelrichter ist der Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Mitglied des Berufungsgerichts, in Sachen der Kammern für Handelssachen der Vorsitzende.
 
 
 
ZPO § 524 Absatz 2


Der Einzelrichter hat die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erledigt werden kann.

Er kann zu diesem Zweck einzelne Beweise erheben; dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht wünschenswert und von vornherein anzunehmen ist, dass das Berufungsgericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
 
 
 
ZPO § 524 Absatz 3


Der Einzelrichter entscheidet

1. über die Verweisung nach § 100 in Verbindung mit den §§ 97 - 99 des Gerichtsverfassungsgesetzes;

2. bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs;

3. bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien;

4. über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a;

5. über den Wert des Streitgegenstandes;

6. über Kosten, Gebühren und Auslagen.
 
 
 
ZPO § 524 Absatz 4


Im Einverständnis der Parteien kann der Einzelrichter auch im übrigen entscheiden.
 
 

 


ZPO § 525
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(neue Verhandlung)
 
 
Vor dem Berufungsgericht wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge bestimmten Grenzen von neuem verhandelt.
 
 

 


ZPO § 526
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Parteivortrag)
 
 
ZPO § 526 Absatz 1


Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Berufung angefochtene Urteil sowie die dem Urteil vorausgegangenen Entscheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen, als dies zum Verständnis der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.
 
 
 
ZPO § 526 Absatz 2


Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nötigenfalls unter Wiedereröffnung der Verhandlung, zu veranlassen.
 
 

 


ZPO § 527
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel)
 
 
Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1, 4 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 528
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel)
 
 
ZPO § 528 Absatz 1


Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
 
 
 
ZPO § 528 Absatz 2


Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
 
 
 
ZPO § 528 Absatz 3


Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
 
 

 


ZPO § 529
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Rügen der Unzulässigkeit der Klage)
 
 
ZPO § 529 Absatz 1


Verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und die entgegen § 519 oder § 520 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Dasselbe gilt für verzichtbare neue Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, wenn die Partei sie im ersten Rechtszug hätte vorbringen können.
 
 
 
ZPO § 529 Absatz 2


In Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche prüft das Berufungsgericht die ausschließliche Zuständigkeit oder die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht von Amts wegen; eine Rüge des Beklagten ist ausgeschlossen, wenn er im ersten Rechtszug ohne die Rüge zur Hauptsache verhandelt hat und dies nicht genügend entschuldigt.
 
 
 
ZPO § 529 Absatz 3


Das Berufungsgericht prüft nicht von Amts wegen, ob eine Familiensache vorliegt.

Die Rüge ist ausgeschlossen, wenn sie nicht bereits im ersten Rechtszug erhoben worden ist und dies nicht genügend entschuldigt wird.
 
 
 
ZPO § 529 Absatz 4


§ 528 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 530
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Widerklage; Aufrechnung)
 
 
ZPO § 530 Absatz 1


Die Erhebung einer Widerklage ist nur zuzulassen, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung des mit ihr verfolgten Anspruchs in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
 
 
 
ZPO § 530 Absatz 2


Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, so ist die hierauf gegründete Einwendung nur zuzulassen, wenn der Kläger einwilligt oder das Gericht die Geltendmachung in dem anhängigen Verfahren für sachdienlich hält.
 
 

 


ZPO § 531
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verlust des Rügerechts)
 
 
Die Verletzung einer das Verfahren des ersten Rechtszuges betreffenden Vorschrift kann in der Berufungsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits im ersten Rechtszuge nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
 
 

 


ZPO § 532
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(gerichtliches Geständnis)
 
 
Das im ersten Rechtszuge abgelegte gerichtliche Geständnis behält seine Wirksamkeit auch für die Berufungsinstanz.
 
 

 


ZPO § 533
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Parteivernehmung)
 
 
ZPO § 533 Absatz 1


Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
 
 
 
ZPO § 533 Absatz 2


War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
 
 

 


ZPO § 534
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vorläufige Vollstreckbarkeit)
 
 
ZPO § 534 Absatz 1


Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszuges ist, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird, auf Antrag von dem Berufungsgericht durch Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zulässig.
 
 
 
ZPO § 534 Absatz 2


Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 535
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 536
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Bindung an Parteianträge)
 
 
Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
 
 

 


ZPO § 537
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung)
 
 
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über die nach den Anträgen eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst wenn über diese Streitpunkte im ersten Rechtszuge nicht verhandelt oder nicht entschieden ist.
 
 

 


ZPO § 538
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(zwingende Zurückverweisung)
 
 
ZPO § 538 Absatz 1


Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen:

1. wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist;

2. wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist;

3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist;

4. wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist;

5. wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist.
 
 
 
ZPO § 538 Absatz 2


Im Falle der Nummer 2 hat das Berufungsgericht die sämtlichen Rügen zu erledigen.
 
 

 


ZPO § 539
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

    (Zurückverweisung bei Verfahrensmängeln)    
 
 
Leidet das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Mangel, so kann das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens, soweit das letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen.
 
 

 


ZPO § 540
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(eigene Sachentscheidung des Berufungsgerichts)
 
 
In den Fällen der §§ 538, 539 kann das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält.
 
 

 


ZPO § 541
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rechtsentscheid in Mietsachen)

       § 541 außer Kraft seit  01.01.02 
 
ZPO § 541 Absatz 1


Will das Landgericht als Berufungsgericht bei der Entscheidung einer Rechtsfrage, die sich aus einem Mietvertragsverhältnis über Wohnraum ergibt oder den Bestand eines solchen Mietvertragsverhältnisses betrifft, von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, so hat es vorab eine Entscheidung des im Rechtszug übergeordneten Oberlandesgerichts über die Rechtsfrage (Rechtsentscheid) herbeizuführen; das gleiche gilt, wenn eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist und sie durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist.

Dem Vorlagebeschluss sind die Stellungnahmen der Parteien beizufügen.

Will das Oberlandesgericht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichtes abweichen, so hat es die Rechtsfrage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Vorlage ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Die Entscheidung ist für das Landgericht bindend.
 
 
 
ZPO § 541 Absatz 2


Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so können die Rechtssachen, für die nach Absatz 1 die Oberlandesgerichte zuständig sind, von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung einem der Oberlandesgerichte oder dem obersten Landesgericht zugewiesen werden, sofern die Zusammenfassung der Rechtspflege in Mietsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
 
 

 


ZPO § 542
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Versäumnisverfahren)
 
 
ZPO § 542 Absatz 1


Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
 
 
 
ZPO § 542 Absatz 2


Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen.

Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
 
 
 
ZPO § 542 Absatz 3


Im übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
 
 

 


ZPO § 543
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Tatbestand und Entscheidungsgründe des Berufungsurteils)
 
 
ZPO § 543 Absatz 1


Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
 
 
 
ZPO § 543 Absatz 2


Findet gegen das Urteil die Revision statt, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten.

Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
 
 

 


ZPO § 544
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Prozessakten)
 
 
ZPO § 544 Absatz 1


Die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts hat innerhalb 24 Stunden, nachdem die Berufungsschrift eingereicht ist, von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
 
 
 
ZPO § 544 Absatz 2


Nach Erledigung der Berufung sind die Akten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz erlassenen Urteils zurückzusenden.
 
 
 
 

weiter (§§ 545ff)