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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 253ff)
§§ 282 ff: Verfahren bis zum Urteil (Fortsetzung) |
ZPO |
§ 282
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtzeitigkeit des Vorbringens) |
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Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs-
und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten,
Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so
zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer
sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten
Prozessführung entspricht.
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Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die
der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine
Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung
durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der
Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
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Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat
der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache
vorzubringen.
Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung
gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend
zu machen.
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ZPO |
§ 283
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners) |
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Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein
Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht
rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf
ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die
Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig
wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt.
Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine
verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der
Entscheidung berücksichtigen.
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ZPO |
§ 284
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweisaufnahme) |
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Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen
Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluss wird durch die
Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt.
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ZPO |
§ 285
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verhandlung nach Beweisaufnahme) |
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Über das Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Parteien
unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln.
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Ist die Beweisaufnahme nicht vor dem Prozessgericht erfolgt,
so haben die Parteien ihr Ergebnis auf Grund der
Beweisverhandlungen vorzutragen.
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ZPO |
§ 286
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(freie Beweiswürdigung) |
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Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts
der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme
nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche
Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die
richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
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An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch
dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
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ZPO |
§ 287
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Schadensermittlung; Höhe der Forderung) |
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Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden
sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes
Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter
Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.
Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen
die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt
dem Ermessen des Gerichts überlassen.
Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder
das Interesse vornehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 - 4
gelten entsprechend. | |
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Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei
vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen
entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe
einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung
aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten
verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der
Forderung in keinem Verhältnis stehen.
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ZPO |
§ 288
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(gerichtliches Geständnis) |
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Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit
keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem
Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll
eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
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Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist
dessen Annahme nicht erforderlich.
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ZPO |
§ 289
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zusätze beim Geständnis) |
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Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch
nicht beeinträchtigt, dass ihm eine Behauptung hinzugefügt
wird, die ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsminel
enthält.
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Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einräumende Erklärung
ungeachtet anderer zusätzlicher oder einschränkender
Behauptungen als ein Geständnis anzusehen sei, bestimmt sich
nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
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ZPO |
§ 290
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Widerruf des Geständnisses) |
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Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen
Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei
beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und
durch einen Irrtum veranlasst sei.
In diesem Falle verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.
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ZPO |
§ 292
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(gesetzliche Vermutungen) |
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Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine
Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig,
sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach
§ 445 geführt
werden. | |
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ZPO |
§ 292 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur
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Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form
(§ 126 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der
Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch
Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran
begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des
Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.
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ZPO |
§ 293
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten) |
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Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte
und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem
Gericht unbekannt sind.
Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den
Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt,
auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung
das Erforderliche anzuordnen.
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ZPO |
§ 294
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Glaubhaftmachung) |
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Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen
hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung
an Eides Statt zugelassen werden.
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Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann,
ist unstatthaft.
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ZPO |
§ 295
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahrensrügen) |
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Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form
einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr
gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift
verzichtet, oder wenn sie bei der nächsten mündlichen
Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens
stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den
Mangel nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der
Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
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Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn
Vorschriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei
wirksam nicht verzichten kann.
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ZPO |
§ 296
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückweisung verspäteten Vorbringens) |
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Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer
hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1,
§ 275 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3, 4, § 276
Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden,
sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung
des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung
genügend entschuldigt.
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Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen
§ 282 Abs. 1 nicht
rechtzeitig vorgebracht oder entgegen
§ 282 Abs. 2 nicht
rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden,
wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die
Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
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Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage
betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen,
wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
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In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der
Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft
zu machen.
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ZPO |
§ 296 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung) |
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Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil
ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr
vorgebracht werden.
§§ 156,
283 bleiben unberührt.
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ZPO |
§ 297
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form der Antragstellung) |
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Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu
verlesen.
Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem
Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden.
Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll
erklärt werden.
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Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien
auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge
enthalten. | |
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ZPO |
§ 299
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Akteneinsicht; Abschriften) |
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Die Parteien können die Prozessakten einsehen und sich aus
ihnen durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge
und Abschriften erteilen lassen.
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Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne
Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten,
wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
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Soweit die Pozessakten als elektronische Dokumente vorliegen,
ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt.
Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen.
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Die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen,
die zu ihrer Vorbereitung gelieferten Arbeiten sowie die
Schriftstücke, die Abstimmungen betreffen, werden weder
vorgelegt noch abschriftlich mitgeteilt.
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ZPO |
§ 299 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Datenträgerarchiv) |
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Sind die Prozessakten nach ordnungsgemäßen Grundsätzen
zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild- oder anderen
Datenträger übertragen worden und liegt der schriftliche
Nachweis darüber vor, dass die Wiedergabe mit der Urschrift
übereinstimmt, so können Ausfertigungen, Auszüge und
Abschriften von dem Bild- oder dem Datenträger erteilt werden.
Auf der Urschrift anzubringende Vermerke werden in diesem
Fall bei dem Nachweis angebracht.
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