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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 282ff)
ZPO |
§ 300
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Endurteil) |
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Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das
Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.
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Das gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger
Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine
zur Endentscheidung reif ist.
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ZPO |
§ 301
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Teilurteil) |
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Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen
nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei
erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur
Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil
(Teilurteil) zu erlassen.
Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund
und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden
werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil
des Anspruchs ergeht.
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Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das
Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
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ZPO |
§ 302
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorbehaltsurteil) |
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Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung
zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung
über die Aufrechnung ergehen.
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Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung
des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt
werden.
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Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung ergeht, ist in betreff der Rechtsmittel und der
Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
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In betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung
vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig.
Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des
Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben,
der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit
zu entscheiden.
Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten
durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung
gemachte Leistung entstanden ist.
Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen
Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht,
so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden
anzusehen. | |
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ZPO |
§ 304
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zwischenurteil über den Grund) |
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Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das
Gericht über den Grund vorab entscheiden.
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Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen;
das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für
begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über
den Betrag zu verhandeln sei.
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ZPO |
§ 305
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung) |
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Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014,
2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine
unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende
Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
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Das gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im
Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden
Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und den
§§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehen. | |
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ZPO |
§ 305 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung) |
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Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der
Haftungsbeschränkung nach § 486 Abs. 1 oder 3,
§§ 487 - 487 d des Handelsgesetzbuchs
und macht der Beklagte geltend, dass
1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die
Haftung beschränken kann, entstanden sind und
2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge
übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487 a oder
487 c des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind,
so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei
der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung
des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der
weiteren Ansprüche nach der freien Uberzeugung des Gerichts
nicht unwesentlich erschwert wäre.
Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der
Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 - 5 m
des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht,
dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind,
für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe
die für sie in den §§ 5 e - 5 k
des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge
übersteigen.
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Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung
unberücksichtigt, so ergeht das Urteil
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der
Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen
kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen
errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf
Beschränkung der Haftung errichtet wird,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der
Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann,
wenn ein Fond nach § 5 d des Binnenschifffahrtsgesetzes
errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung
der Haftung errichtet wird.
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ZPO |
§ 306
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verzicht) |
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Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf
den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts
mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung
beantragt. | |
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ZPO |
§ 307
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anerkenntnis) |
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Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch
bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist
sie auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
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Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach
§ 276
Abs. 1 Satz 1, dass er den Anspruch des Klägers
ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers
ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß
zu verurteilen.
Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
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ZPO |
§ 308
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Bindung an Parteianträge) |
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Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen,
was nicht beantragt ist.
Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
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Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen,
hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
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ZPO |
§ 308 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen) |
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Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem
Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter
wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für
unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 - 574 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag
auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen
der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.
Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
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Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
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ZPO |
§ 310
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Termin der Urteilsverkündung) |
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Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort
anzuberaumenden Termin verkündet.
Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt,
wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die
Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
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Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der
Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
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Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil,
die nach § 307 Abs. 2,
§ 331 Abs. 3
ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung
durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
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ZPO |
§ 311
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form der Urteilsverkündung) |
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Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
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Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.
Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses
erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme
der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen,
können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch
nicht schriftlich abgefasst ist.
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Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen
erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche
Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
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Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die
mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der
Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts
verkünden.
Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die
Urteilsformel ersetzt werden, wenn an dem Verkündungstermin
von den Parteien niemand erschienen ist.
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ZPO |
§ 312
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anwesenheit der Parteien) |
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Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der
Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.
Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber
als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
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Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten
Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer
Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner
nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes
bestimmt.
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ZPO |
§ 313
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form und Inhalt des Urteils) |
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Das Urteil enthält:
1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter
und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter,
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen
worden ist;
4. die Urteilsformel;
5. den Tatbestand;
6. die Entscheidungsgründe.
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Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die
dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter
Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen
Inhalt nach knapp dargestellt werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf
Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen
werden.
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Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung
der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht beruht.
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ZPO |
§ 313 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) |
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Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen
das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.
Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die
Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
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Absatz 1 ist nicht anzuwenden
1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden
Entscheidungen;
1 a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;
2. in Kindschaftssachen;
3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen;
4. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend
gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und
Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend
gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die
Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen
entsprechend. | |
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ZPO |
§ 313 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil) |
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Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder
Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und
der Entscheidungsgründe.
Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil
zu bezeichnen.
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Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1
auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der
Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden.
Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten.
Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen,
soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird.
Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der
Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden.
Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift
verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel
versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
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Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das
Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend
gemacht werden soll. | |
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ZPO |
§ 314
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweiskraft des Tatbestandes) |
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Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche
Parteivorbringen.
Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
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ZPO |
§ 315
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterschrift der Richter) |
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Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben, zu unterschreiben.
Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen,
so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem
Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten
beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
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Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche
Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von
drei Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig
abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben.
Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser
Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und
Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben.
In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald
nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu
unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
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Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der
Verkündung oder der Zustellung nach § 310
Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
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ZPO |
§ 317
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Urteilszustellung und -ausfertigung) |
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Die Urteile werden den Parteien, verkündete
Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.
Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3
genügt.
Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die
Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten
nach der Verkündung hinausschieben.
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Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist,
dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
nicht, erteilt werden.
Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne
Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht,
wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
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Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem
Gerichtssiegel zu versehen.
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Ist das Urteil nach § 313 b Abs. 2 in
abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung
in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der
Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der
in § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4
bezeichneten Angaben vervollständigt wird.
Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers
beglaubigt werden. | |
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ZPO |
§ 319
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berichtigung des Urteils) |
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Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare
Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit
von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
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Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil
und den Ausfertigungen vermerkt.
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Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung
zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den
Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige
Beschwerde statt. | |
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ZPO |
§ 320
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Berichtigung des Tatbestandes) |
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Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die
nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen,
Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die
Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung
eines Schriftsatzes beantragt werden.
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Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger
Form abgefassten Urteils.
Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden.
Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht
binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt
wird. | |
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Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin
der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
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Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme.
Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem
Urteil mitgewirkt haben.
Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme
des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des äItesten
Richters den Ausschlag.
Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.
Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil
und den Ausfertigungen vermerkt.
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Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des
übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
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ZPO |
§ 321
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ergänzung des Urteils) |
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Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder
nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend
gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei
der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist
auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu
ergänzen.
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Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer
zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt,
durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
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Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen.
Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin
der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
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Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil
des Rechtsstreits zum Gegenstande.
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ZPO |
§ 322
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(materielle Rechtskraft) |
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Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über
den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch
entschieden ist.
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Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend
gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht
besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung
geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
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ZPO |
§ 323
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abänderungsklage) |
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Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen
Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der
Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der
Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil
berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des
Urteils zu verlangen.
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Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen
Verhandlung in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die
Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen
müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend
gemacht werden können.
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Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
abgeändert werden.
Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360 a Abs. 3,
§ 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585 b
Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
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Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des
§ 794
Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im
Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt
worden sind, entsprechend anzuwenden.
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Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach
§ 655 statthaft ist,
können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert
werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen
würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der
Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung
trägt. | |
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ZPO |
§ 324
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung) |
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Ist bei einer nach den §§ 843 - 845 oder §§ 1569
- 1586 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur
Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann
der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die
Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert
haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung
der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
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ZPO |
§ 325
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(subjektive Rechtskraftswirkung) |
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Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien
und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit
Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der
in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass
eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer
geworden ist.
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Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten
derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten,
gelten entsprechend.
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Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im
Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks
in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann,
wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat.
Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten
Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit
spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von
Geboten angemeldet worden ist.
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Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen
Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
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ZPO |
§ 326
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtskraft bei Nacherbfolge) |
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Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten
über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch
oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand
ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge
rechtskräftig wird, für den Nacherben.
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Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten
über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht,
wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist,
ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand
zu verfügen.
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ZPO |
§ 327
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung) |
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Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem
Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers
unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
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Das gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem
Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen
gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der
Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits
berechtigt ist.
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ZPO |
§ 328
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anerkennung ausländischer Urteile) |
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Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist
ausgeschlossen:
1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht
angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht
eingelassen hat und sich hierauf beruft, das
verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig
oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich
verteidigen konnte;
3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem
anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm
zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig
gewordenen Verfahren unvereinbar ist;
4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das
mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich
unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den
Grundrechten unvereinbar ist;
5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
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Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils
nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen
Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand
im Inland nicht begründet war oder wenn es sich um eine
Kindschaftssache (§ 640)
oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt.
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ZPO |
§ 329
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beschlüsse und Verfügungen) |
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Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden
Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.
Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1
und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse
des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des
§ 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden
sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
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Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht
verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten
oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen.
Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie
eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
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Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die
der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach
§ 577 Abs. 4
unterliegen, sind zuzustellen.
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