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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 282ff)

§§ 300 ff: Urteil


ZPO § 300
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Endurteil)
 
 
ZPO § 300 Absatz 1


Ist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 300 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbundenen Prozessen nur der eine zur Endentscheidung reif ist.
 
 

 


ZPO § 301
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Teilurteil)
 
 
ZPO § 301 Absatz 1


Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen.

Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
 
 
 
ZPO § 301 Absatz 2


Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
 
 

 


ZPO § 302
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Vorbehaltsurteil)
 
 
ZPO § 302 Absatz 1


Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.
 
 
 
ZPO § 302 Absatz 2


Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 302 Absatz 3


Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
 
 
 
ZPO § 302 Absatz 4


In betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig.

Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden.

Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist.

Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
 
 

 


ZPO § 303
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwischenurteil)
 
 
Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen.
 
 

 


ZPO § 304
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwischenurteil über den Grund)
 
 
ZPO § 304 Absatz 1


Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
 
 
 
ZPO § 304 Absatz 2


Das Urteil ist in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
 
 

 


ZPO § 305
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung)
 
 
ZPO § 305 Absatz 1


Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.
 
 
 
ZPO § 305 Absatz 2


Das gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.
 
 

 


ZPO § 305 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung)
 
 
ZPO § 305 a Absatz 1


Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 - 487 d des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass

1. aus demselben Ereignis weitere Ansprüche, für die er die Haftung beschränken kann, entstanden sind und

2. die Summe der Ansprüche die Haftungshöchstbeträge übersteigt, die für diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487, 487 a oder 487 c des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind,

so kann das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen, wenn die Erledigung des Rechtsstreits wegen Ungewissheit über Grund oder Betrag der weiteren Ansprüche nach der freien Uberzeugung des Gerichts nicht unwesentlich erschwert wäre.

Das gleiche gilt, wenn der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach den §§ 4 - 5 m des Binnenschifffahrtsgesetzes unterliegt und der Beklagte geltend macht, dass aus demselben Ereignis weitere Ansprüche entstanden sind, für die er die Haftung beschränken kann und die in ihrer Summe die für sie in den §§ 5 e - 5 k des Binnenschifffahrtsgesetzes bestimmten Haftungshöchstbeträge übersteigen.
 
 
 
ZPO § 305 a Absatz 2


Lässt das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, so ergeht das Urteil

1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fonds nach dem Haftungsbeschränkungsübereinkommen errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird,

2. im Falle des Absatzes 1 Satz 2 unter dem Vorbehalt, dass der Beklagte das Recht auf Beschränkung der Haftung geltend machen kann, wenn ein Fond nach § 5 d des Binnenschifffahrtsgesetzes errichtet worden ist oder bei Geltendmachung des Rechts auf Beschränkung der Haftung errichtet wird.
 
 

 


ZPO § 306
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verzicht)
 
 
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
 
 

 


ZPO § 307
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anerkenntnis)
 
 
ZPO § 307 Absatz 1


Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch bei der mündlichen Verhandlung ganz oder zum Teil an, so ist sie auf Antrag dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.
 
 
 
ZPO § 307 Absatz 2


Erklärt der Beklagte auf eine Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1, dass er den Anspruch des Klägers ganz oder zum Teil anerkenne, so ist er auf Antrag des Klägers ohne mündliche Verhandlung dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen.

Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden.
 
 

 


ZPO § 308
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Bindung an Parteianträge)
 
 
ZPO § 308 Absatz 1


Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.

Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.
 
 
 
ZPO § 308 Absatz 2


Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.
 
 

 


ZPO § 308 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen)
 
 
ZPO § 308 a Absatz 1


Erachtet das Gericht in einer Streitigkeit zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder dem Mieter und dem Untermieter wegen Räumung von Wohnraum den Räumungsanspruch für unbegründet, weil der Mieter nach den §§ 574 - 574 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann, so hat es in dem Urteil auch ohne Antrag auszusprechen, für welche Dauer und unter welchen Änderungen der Vertragsbedingungen das Mietverhältnis fortgesetzt wird.

Vor dem Ausspruch sind die Parteien zu hören.
 
 
 
ZPO § 308 a Absatz 2


Der Ausspruch ist selbständig anfechtbar.
 
 

 


ZPO § 309
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(erkennende Richter)
 
 
Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben.
 
 

 


ZPO § 310
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Termin der Urteilsverkündung)
 
 
ZPO § 310 Absatz 1


Das Urteil wird in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet.

Dieser wird nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.
 
 
 
ZPO § 310 Absatz 2


Wird das Urteil nicht in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet, so muss es bei der Verkündung in vollständiger Form abgefasst sein.
 
 
 
ZPO § 310 Absatz 3


Bei einem Anerkenntnisurteil und einem Versäumnisurteil, die nach § 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 ohne mündliche Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.
 
 

 


ZPO § 311
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Form der Urteilsverkündung)
 
 
ZPO § 311 Absatz 1


Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
 
 
 
ZPO § 311 Absatz 2


Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet.

Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
 
 
 
ZPO § 311 Absatz 3


Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
 
 
 
ZPO § 311 Absatz 4


Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

Die Verlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn an dem Verkündungstermin von den Parteien niemand erschienen ist.
 
 

 


ZPO § 312
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anwesenheit der Parteien)
 
 
ZPO § 312 Absatz 1


Die Wirksamkeit der Verkündung eines Urteils ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig.

Die Verkündung gilt auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, die den Termin versäumt hat.
 
 
 
ZPO § 312 Absatz 2


Die Befugnis einer Partei, auf Grund eines verkündeten Urteils das Verfahren fortzusetzen oder von dem Urteil in anderer Weise Gebrauch zu machen, ist von der Zustellung an den Gegner nicht abhängig, soweit nicht dieses Gesetz ein anderes bestimmt.
 
 

 


ZPO § 313
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Form und Inhalt des Urteils)
 
 
ZPO § 313 Absatz 1


Das Urteil enthält:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;

2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;

3. den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;

4. die Urteilsformel;

5. den Tatbestand;

6. die Entscheidungsgründe.
 
 
 
ZPO § 313 Absatz 2


Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
 
 
 
ZPO § 313 Absatz 3


Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
 
 

 


ZPO § 313 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen)
 
 
ZPO § 313 a Absatz 1


Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Das gleiche gilt für die Entscheidungsgründe, sofern die Parteien zusätzlich spätestens am zweiten Tag nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung auf sie verzichten.
 
 
 
ZPO § 313 a Absatz 2


Absatz 1 ist nicht anzuwenden

1. in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidungen;

1 a. in Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 2 und 3;

2. in Kindschaftssachen;

3. im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen;

4. wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird; soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
 
 

 


ZPO § 313 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil)
 
 
ZPO § 313 b Absatz 1


Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe.

Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
 
 
 
ZPO § 313 b Absatz 2


Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden.

Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten.

Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird.

Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden.

Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
 
 
 
ZPO § 313 b Absatz 3


Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
 
 

 


ZPO § 314
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beweiskraft des Tatbestandes)
 
 
Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen.

Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.
 
 

 


ZPO § 315
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Unterschrift der Richter)
 
 
ZPO § 315 Absatz 1


Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
 
 
 
ZPO § 315 Absatz 2


Ein Urteil, das in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet wird, ist vor Ablauf von drei Wochen vom Tage der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben.

Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser Frist das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe der Geschäftsstelle zu übergeben.

In diesem Falle sind Tatbestand und Entscheidungsgründe alsbald nachträglich anzufertigen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben.
 
 
 
ZPO § 315 Absatz 3


Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Verkündung oder der Zustellung nach § 310 Abs. 3 zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben.
 
 

 


ZPO § 316
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 317
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Urteilszustellung und -ausfertigung)
 
 
ZPO § 317 Absatz 1


Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei zugestellt.

Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt.

Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 2


Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht, erteilt werden.

Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 3


Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
 
 
 
ZPO § 317 Absatz 4


Ist das Urteil nach § 313 b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 - 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird.

Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
 
 

 


ZPO § 318
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Bindung des Gerichts)
 
 
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
 
 

 


ZPO § 319
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Berichtigung des Urteils)
 
 
ZPO § 319 Absatz 1


Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
 
 
 
ZPO § 319 Absatz 2


Über die Berichtigung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
 
 
 
ZPO § 319 Absatz 3


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 320
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Berichtigung des Tatbestandes)
 
 
ZPO § 320 Absatz 1


Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 2


Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.

Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden.

Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 3


Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 4


Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme.

Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben.

Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des äItesten Richters den Ausschlag.

Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
 
 
 
ZPO § 320 Absatz 5


Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
 
 

 


ZPO § 321
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ergänzung des Urteils)
 
 
ZPO § 321 Absatz 1


Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
 
 
 
ZPO § 321 Absatz 2


Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
 
 
 
ZPO § 321 Absatz 3


Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 321 Absatz 4


Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstande.
 
 

 


ZPO § 322
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(materielle Rechtskraft)
 
 
ZPO § 322 Absatz 1


Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
 
 
 
ZPO § 322 Absatz 2


Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
 
 

 


ZPO § 323
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Abänderungsklage)
 
 
ZPO § 323 Absatz 1


Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 2


Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 3


Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden.
Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360 a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585 b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 4


Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 323 Absatz 5


Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.
 
 

 


ZPO § 324
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung)   
 
 
Ist bei einer nach den §§ 843 - 845 oder §§ 1569 - 1586 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgten Verurteilung zur Entrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung erkannt, so kann der Berechtigte gleichwohl Sicherheitsleistung verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten erheblich verschlechtert haben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine Erhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit verlangen.
 
 

 


ZPO § 325
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(subjektive Rechtskraftswirkung)
 
 
ZPO § 325 Absatz 1


Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
 
 
 
ZPO § 325 Absatz 2


Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 325 Absatz 3


Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat.

Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
 
 
 
ZPO § 325 Absatz 4


Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 326
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rechtskraft bei Nacherbfolge)
 
 
ZPO § 326 Absatz 1


Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
 
 
 
ZPO § 326 Absatz 2


Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
 
 

 


ZPO § 327
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Rechtskraft bei Testamentsvollstreckung)
 
 
ZPO § 327 Absatz 1


Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben.
 
 
 
ZPO § 327 Absatz 2


Das gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker zur Führung des Rechtsstreits berechtigt ist.
 
 

 


ZPO § 328
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anerkennung ausländischer Urteile)
 
 
ZPO § 328 Absatz 1


Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:

1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;

2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte;

3. wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist;

5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.
 
 
 
ZPO § 328 Absatz 2


Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war oder wenn es sich um eine Kindschaftssache (§ 640) oder um eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne des § 661 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt.
 
 

 


ZPO § 329
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beschlüsse und Verfügungen)
 
 
ZPO § 329 Absatz 1


Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.

Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 329 Absatz 2


Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen.

Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
 
 
 
ZPO § 329 Absatz 3


Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der befristeten Erinnerung nach § 577 Abs. 4 unterliegen, sind zuzustellen.
 
 
 
 

weiter (§§ 330ff)