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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 545ff)
ZPO |
§ 567
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Statthaftigkeit der Beschwerde) |
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Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetz
besonders hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine
mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen statt,
durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen
ist.
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Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten
zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200 Deutsche Mark übersteigt.
Gegen andere Entscheidungen über die Kosten ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
100 Deutsche Mark übersteigt.
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Gegen die Entscheidungen der Landgerichte im Berufungsverfahren
und im Beschwerdeverfahren ist eine Beschwerde nicht zulässig.
Ausgenommen sind die Entscheidungen nach
§§ 46,
71,
89 Abs. 1 Satz 3,
§§ 135,
141 Abs. 3,
§§ 372 a,
380,
387,
390,
406,
409 und
411 Abs. 2.
Die Vorschriften über die weitere Beschwerde bleiben unberührt.
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Gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist eine Beschwerde
nicht zulässig.
§ 519 b,
§ 542 Abs. 3
in Verbindung mit § 341 Abs. 2,
§ 568 a
sowie § 17 a Abs. 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
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ZPO |
§ 568
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit; weitere Beschwerde) |
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Über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszuge zunächst
höhere Gericht.
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Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts findet eine weitere
Beschwerde statt, wenn dies im Gesetz besonders bestimmt ist.
Sie ist nur zulässig, soweit in der Entscheidung ein neuer
selbstständiger Beschwerdegrund enthalten ist.
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Entscheidungen der Landgerichte über Prozesskosten
unterliegen nicht der weiteren Beschwerde.
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ZPO |
§ 568 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(weitere sofortige Beschwerde) |
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Beschlüsse des Oberlandesgerichts, durch die über eine
sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs gegen
ein Versäumnisurteil entschieden wird, unterliegen der weiteren
sofortigen Beschwerde, sofern gegen ein Urteil gleichen Inhalts
die Revision stattfinden würde;
§§ 546, 554 b gelten entsprechend.
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ZPO |
§ 569
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einlegung der Beschwerde) |
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Die Beschwerde wird bei dem Gericht eingelegt, von dem oder von dessen
Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist;
sie kann in dringenden Fällen
auch bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
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Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
eingelegt.
Sie kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im
ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder
war, wenn die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
wenn sie von einem Zeugen oder Sachverständigen erhoben wird.
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ZPO |
§ 571
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entscheidungsmöglichkeiten) |
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Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten
wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen;
andernfalls ist die Beschwerde vor Ablauf einer Woche dem
Beschwerdegericht vorzulegen.
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ZPO |
§ 572
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnung) |
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Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie
gegen eine der in den §§
380,
390,
409,
613
erwähnten Entscheidungen gerichtet ist.
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Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, kann anordnen, dass ihre Vollziehung
auszusetzen sei.
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Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige
Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen,
dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen
sei. | |
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ZPO |
§ 573
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren) |
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Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche
Verhandlung ergehen.
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Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so ist
sie durch einen Rechtsanwalt abzugeben.
In den Fällen, in denen die Beschwerde zum Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden darf, kann auch die
Erklärung zum Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben
werden. | |
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ZPO |
§ 574
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zulässigkeitsprüfung) |
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Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde
als unzulässig zu verwerfen.
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ZPO |
§ 575
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückverweisung) |
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Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet,
so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende
Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung
übertragen.
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ZPO |
§ 576
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(beauftragter oder ersuchter Richter) |
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Wird die Änderung einer Entscheidung des beauftragten oder
ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
verlangt, so ist die Entscheidung des Prozessgerichts
nachzusuchen.
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Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozessgerichts statt.
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Die Vorschrift des ersten Absatzes gilt auch für den
Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte.
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ZPO |
§ 577
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(sofortige Beschwerde) |
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Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen,
die mit der Zustellung, in den Fällen der
§§ 336
und 952 Abs. 4
mit der Verkündung der Entscheidung beginnt, einzulegen.
Die Einlegung bei dem Beschwerdegericht genügt zur Wahrung
der Notfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet
wird.
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor,
so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden
Notfristen erhoben werden.
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Das Gericht ist zu einer Änderung seiner der Beschwerde
unterliegenden Entscheidung nicht befugt.
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In den Fällen des § 576 muss auf
dem für die Einlegung der Beschwerde vorgeschriebenen Wege
die Entscheidung des Prozessgerichts binnen der Notfrist nachgesucht
werden.
Das Prozessgericht hat das Gesuch, wenn es ihm nicht
entsprechen will, dem Beschwerdegericht vorzulegen.
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ZPO |
§ 577 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anschlussbeschwerde) |
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Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen,
selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die
Beschwerdefrist verstrichen ist.
Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Hat sich der Gegner einer befristeten Beschwerde vor Ablauf der
Beschwerdefrist angeschlossen und auf die Beschwerde nicht verzichtet,
gilt die Anschließung als selbstständige Beschwerde.
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