|
|
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
|
|
|
zurück (§§ 916ff)
§§ 946 ff: Aufgebotsverfahren |
ZPO |
§ 946
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Statthaftigkeit; Zuständigkeit) |
|
Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung
von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die
Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat,
nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.
| |
|
|
Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz
bestimmte Gericht zuständig.
| |
|
ZPO |
§ 947
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antrag; Inhalt des Aufgebots) |
|
Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der
Geschäftsstelle gestellt werden.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
| |
|
|
Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot
zu erlassen.
In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens
im Aufgebotstermin anzumelden;
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten,
wenn die Anmeldung unterbleibt;
4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
| |
|
ZPO |
§ 948
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(öffentliche Bekanntmachung) |
|
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt
durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige
Einrückung in den Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz
für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung
getroffen hat.
| |
|
|
Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch
in anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolge.
| |
|
ZPO |
§ 949
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung) |
|
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat
es keinen Einfluss, wenn das anzuheftende Schriftstück von
dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im
Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen
Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
| |
|
ZPO |
§ 950
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebotsfrist) |
|
Zwischen dem Tage, an dem die Einrückung oder die erste
Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger erfolgt
ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz
nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum
(Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
| |
|
ZPO |
§ 951
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anmeldung nach Aufgebotstermin) |
|
Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebotstermins,
jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt, ist als
rechtzeitig anzusehen.
| |
|
ZPO |
§ 952
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags) |
|
Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung
auf Antrag zu erlassen.
| |
|
|
Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag
gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt
oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden
ist.
| |
|
|
Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung,
insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung
des Antragstellers an Eides Statt angeordnet werden.
| |
|
|
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des
Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie gegen
Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschlussurteil
beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
| |
|
ZPO |
§ 953
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung einer Anmeldung) |
|
Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur
Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird,
so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren
bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht
auszusetzen oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht
vorzubehalten.
| |
|
ZPO |
§ 954
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(fehlender Antrag) |
|
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen
ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils
gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen.
Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins
laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.
| |
|
ZPO |
§ 956
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils) |
|
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung
des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch
einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger anordnen.
| |
|
ZPO |
§ 957
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anfechtungsklage) |
|
Gegen das Ausschlussurteil findet ein Rechtsmittel
nicht statt.
| |
|
|
Das Ausschlussurteil kann bei dem Landgericht, in dessen
Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer
gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten
werden:
1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das
Aufgebotsverfahren zulässt;
2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder
eine in dem Gesetz vorgeschriebene Art der Bekanntmachung
unterblieben ist;
3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;
4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts
kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der Anmeldung
nicht dem Gesetz gemäß in dem Urteil berücksichtigt
ist;
6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die
Restitutionsklage
wegen einer Straftat stattfindet.
| |
|
ZPO |
§ 958
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Klagefrist) |
|
Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist
eines Monats zu erheben.
Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem
Ausschlussurteil erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage
auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten
Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage
noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war, erst mit
dem Tage, an dem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt
geworden ist.
| |
|
|
Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung
des Ausschlussurteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
| |
|
ZPO |
§ 977
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot des Grundstückseigentümers) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung
des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden
besonderen Vorschriften.
| |
|
ZPO |
§ 981
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt des Aufgebots) |
|
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern,
sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden,
widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.
| |
|
ZPO |
§ 981 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot des Schiffseigentümers) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung
des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks
nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 979 - 981
entsprechend.
Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für
das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
| |
|
ZPO |
§ 982
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung
eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers
auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
| |
|
ZPO |
§ 984
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antragsberechtigter) |
|
Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten
Grundstücks.
| |
|
|
Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gläubiger,
zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein
Anspruch nach § 1179 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs besteht, und bei einer Gesamthypothek,
Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld außerdem
derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Range
gleich- oder nachstehenden Rechtes Befriedigung aus einem
der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der
Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen
Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
| |
|
ZPO |
§ 986
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
|
Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch
glaubhaft zu machen, dass nicht eine das Aufgebot
ausschließende Anerkennung des Rechtes des
Gläubigers erfolgt ist.
| |
|
|
Ist die Hypothek für die Forderung aus einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der
Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber
ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen,
dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum
Ablauf der im § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch
nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung
erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene
Glaubhaftmachung erforderlich.
| |
|
|
Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der
Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an
Eides Statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts,
anderweitige Ermittlungen anzuordnen.
| |
|
|
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass
der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.
| |
|
|
Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 984
Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem
Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.
| |
|
ZPO |
§ 987
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) |
|
Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens
zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden
Betrages zu erbieten.
| |
|
|
In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen,
dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm
gebührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem
Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen
könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich
nicht vor dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Erlass des
Ausschlussurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.
| |
|
|
Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer
Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um
die Kündigungsfrist.
| |
|
|
Das Ausschlussurteil darf erst dann erlassen werden,
wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
| |
|
ZPO |
§ 987 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung
eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der
§§ 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen
Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) gelten die
§§ 984 - 987 entsprechend;
an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179
des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten die §§ 66,
67, 68 des genannten Gesetzes.
Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für
das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
| |
|
ZPO |
§ 988
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast) |
|
Die Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1,
des § 985, des § 986 Abs. 1 - 4
und der §§ 987, 987 a gelten entsprechend
für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den
§§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
§ 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen
und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940
(RGBl. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht
und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.
Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im Range gleich oder
nachstehenden Rechtes Befriedigung aus dem Grundstück oder
dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für
seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks
oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.
| |
|
ZPO |
§ 989
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot von Nachlassgläubigern) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung
von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besondere
Vorschriften.
| |
|
ZPO |
§ 990
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit) |
|
Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des
Nachlassgerichts obliegen.
Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht
übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die
Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
| |
|
ZPO |
§ 991
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antragsberechtigter) |
|
Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für
die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
| |
|
|
Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger und ein
Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung
des Nachlasses zusteht.
| |
|
|
Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den
Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
| |
|
ZPO |
§ 993
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Nachlassinsolvenzverfahren) |
|
Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung
des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
| |
|
|
Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
| |
|
ZPO |
§ 994
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebotsfrist) |
|
Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
| |
|
|
Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem
Nachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist,
von Amts wegen zugestellt werden.
Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
| |
|
ZPO |
§ 995
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt des Aufgebots) |
|
In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht
melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie, unbeschadet
des Rechtes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten,
Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden,
von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können,
als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen
Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.
| |
|
ZPO |
§ 996
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Forderungsanmeldung) |
|
Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des
Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten.
Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift
beizufügen.
| |
|
|
Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu
gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
| |
|
ZPO |
§ 997
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mehrheit von Erben) |
|
Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem
Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil,
unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben
zustatten.
Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern,
die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach der
Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden
Teil der Verbindlichkeit haftet.
| |
|
|
Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten
Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden,
wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt
haftet.
| |
|
ZPO |
§ 999
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gütergemeinschaft) |
|
Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft,
so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte,
der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem
Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen,
ohne dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist.
Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft
endet.
Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm
erwirkte Ausschlussurteil kommen auch dem anderen Ehegatten
zustatten.
| |
|
ZPO |
§ 1000
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erbschaftskäufer) |
|
Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der
Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen.
Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte
Ausschlussurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte
Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
| |
|
|
Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand
eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder
sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder
anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger
Weise verpflichtet hat.
| |
|
ZPO |
§ 1001
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot der Gesamtgläubiger) |
|
Die Vorschriften der §§ 990 - 996, 999, 1000 sind im Falle
der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren
zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem
§ 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen
Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend
anzuwenden.
| |
|
ZPO |
§ 1002
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot der Schiffsgläubiger) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung
von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Gesetzes,
betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt,
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
| |
|
|
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der
Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
| |
|
|
Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister,
so kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung
des Schiffes gestellt werden.
| |
|
|
Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von
Schiffsgläubigern anzugeben.
| |
|
|
Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
| |
|
|
In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht
melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte
erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller
bekannt sind.
| |
|
ZPO |
§ 1003
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden) |
|
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung
einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
| |
|
ZPO |
§ 1004
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antragsberechtigter) |
|
Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch
Indossament übertragen werden können und mit einem
Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber
des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers
berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
| |
|
|
Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag berechtigt,
der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
| |
|
ZPO |
§ 1005
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gerichtsstand) |
|
Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Ortes
zuständig, den die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet.
Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das
Gericht zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts
dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen
allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
| |
|
|
Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes
Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache
ausschließlich zuständig.
| |
|
ZPO |
§ 1006
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(bestelltes Aufgebotsgericht) |
|
Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke
der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers
zu erlassen, kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere
Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.
Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das
nach § 1005 zuständige Gericht erledigt.
| |
|
|
Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § 1005
zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch
Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich
bekanntzumachen.
| |
|
|
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften,
durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der
Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine
ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des
öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung
ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung
übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für
ausschließlich zuständig erklärt wird.
| |
|
ZPO |
§ 1007
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antragsbegründung) |
|
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den
wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu
ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen
glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt,
das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides
Statt zu erbieten.
| |
|
ZPO |
§ 1008
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt des Aufgebots) |
|
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern,
spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem
Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen.
Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos
erklärt werde.
| |
|
ZPO |
§ 1009
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(öffentliche Bekanntmachung) |
|
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt
durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokal der
Börse, wenn eine solche am Sitz des Aufgebotsgerichts besteht,
sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger.
| |
|
|
Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in
andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
| |
|
|
Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier
und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter
denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden
ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung
durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die
Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter
erfolgen.
Das gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land
oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche
Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben
ist. | |
|
ZPO |
§ 1010
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wertpapiere mit Zinsscheinen) |
|
Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten-
oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der
Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der
erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes
ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen
fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit
sechs Monate abgelaufen sind.
| |
|
|
Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein
nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis
der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen,
dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes
ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die
neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht
ausgegeben seien.
| |
|
ZPO |
§ 1011
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zinsscheine für mehr als 4 Jahre) |
|
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine
zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben
sind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, dass bis zu dem
Termin seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen
Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit
des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind.
Scheine für Zeitabschnitte für die keine Zinsen,
Renten oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
| |
|
|
Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein
nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis
der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen,
dass die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa
fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen als dem
Antragsteller nicht vorgelegt seien.
Hat in der Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine
stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die im § 1010 Abs. 2
bezeichneten Angaben enthalten.
| |
|
ZPO |
§ 1012
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegung der Zinsscheine) |
|
Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht
anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine,
deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein
muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden.
Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der
betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird,
dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller
vorgelegt worden seien.
| |
|
ZPO |
§ 1013
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine) |
|
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine
ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn
nicht die Voraussetzungen der §§ 1010, 1011 vorhanden
sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin
seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines
sechs Monate abgelaufen sind.
| |
|
ZPO |
§ 1014
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit) |
|
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur
Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger
noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der
§§ 1010 - 1013 nicht vorhanden, so ist
der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag
sechs Monate abgelaufen sind.
| |
|
ZPO |
§ 1015
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufgebotsfrist) |
|
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.
Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden;
solange ein so naher Termin nicht bestimmt werde
kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.
| |
|
ZPO |
§ 1016
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anmeldung der Rechte) |
|
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermin seine
Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den
Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der
Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten.
Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin
zu bestimmen.
| |
|
ZPO |
§ 1017
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ausschlussurteil) |
|
In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos
zu erklären.
| |
|
|
Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach
durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Die Vorschriften des § 1009
Abs. 3 gelten entsprechend.
| |
|
|
In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft
das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit
dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird,
bekanntzumachen.
| |
|
ZPO |
§ 1018
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung des Ausschlussurteils) |
|
Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, ist dem durch
die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte
aus der Urkunde geltend zu machen.
| |
|
|
Wird das Ausschlussurteil infolge einer Anfechtungsklage
aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem
Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere
dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei denn,
dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des
Ausschlussurteils gekannt hat.
| |
|
ZPO |
§ 1019
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zahlungssperre) |
|
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung
eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf
Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von
dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen,
an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere
neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen
Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot
ist die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens
zu verbinden.
Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekanntzumachen.
| |
|
|
Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen
gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind.
| |
|
|
Die Einlassung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-,
Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot
nicht betroffen.
| |
|
ZPO |
§ 1020
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens) |
|
XIst die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach
§ 1015 Satz 2
unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf
Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen,
sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung
vorhanden sind.
Auf den Antrag sind die Vorschriften des § 947
Abs. 1 anzuwenden.
Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel
und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger
öffentlich bekanntzumachen.
| |
|
ZPO |
§ 1021
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2) |
|
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des
glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder
Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die
Beibringung des im § 1010
Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
| |
|
ZPO |
§ 1022
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung der Zahlungssperre) |
|
Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt
oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlass
eines Ausschlussurteils erledigt, so ist die Zahlungssperre von
Amts wegen aufzuheben.
Das gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung
des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung
nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr
entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird.
Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich
bekanntgemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens
oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts wegen durch
den Bundesanzeiger bekanntzumachen.
| |
|
|
Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre
erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach
Maßgabe des § 1016
gestattet worden ist.
| |
|
|
Gegen den Beschluss, durch den die Zahlungssperre
aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
| |
|
ZPO |
§ 1023
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(hinkende Inhaberpapiere) |
|
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer
Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften des
§ 1006, des
§ 1009 Abs. 3 des
§ 1017 Abs. 2
Satz 2 und der §§ 1019 - 1022
entsprechend.
Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung
des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den
§§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen
sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.
| |
|
ZPO |
§ 1024
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorbehalt für die Landesgesetzgebung) |
|
Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112,
1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110
des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der
Binnenschifffahrt, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes
über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte
an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der
Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlussurteils
sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in
§§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist.
| |
|
|
Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze
die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlussurteils
und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten Urteils sowie
die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den
§§ 1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben ist.
| |
|
| |