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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 916ff)

§§ 946 ff: Aufgebotsverfahren


ZPO § 946
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Statthaftigkeit; Zuständigkeit)
 
 
ZPO § 946 Absatz 1


Eine öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen oder Rechten findet mit der Wirkung, dass die Unterlassung der Anmeldung einen Rechtsnachteil zur Folge hat, nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen statt.
 
 
 
ZPO § 946 Absatz 2


Für das Aufgebotsverfahren ist das durch das Gesetz bestimmte Gericht zuständig.
 
 

 


ZPO § 947
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antrag; Inhalt des Aufgebots)
 
 
ZPO § 947 Absatz 1


Der Antrag kann schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
 
 
 
ZPO § 947 Absatz 2


Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.

In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:

1. die Bezeichnung des Antragstellers;

2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte spätestens im Aufgebotstermin anzumelden;

3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt;

4. die Bestimmung eines Aufgebotstermins.
 
 

 


ZPO § 948
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(öffentliche Bekanntmachung)
 
 
ZPO § 948 Absatz 1


Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger, sofern nicht das Gesetz für den betreffenden Fall eine abweichende Anordnung getroffen hat.
 
 
 
ZPO § 948 Absatz 2


Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in anderen Blättern und zu mehreren Malen erfolge.
 
 

 


ZPO § 949
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung)   
 
 
Auf die Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung hat es keinen Einfluss, wenn das anzuheftende Schriftstück von dem Ort der Anheftung zu früh entfernt ist oder wenn im Falle wiederholter Bekanntmachung die vorgeschriebenen Zwischenfristen nicht eingehalten sind.
 
 

 


ZPO § 950
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebotsfrist)
 
 
Zwischen dem Tage, an dem die Einrückung oder die erste Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger erfolgt ist, und dem Aufgebotstermin muss, sofern das Gesetz nicht eine abweichende Anordnung enthält, ein Zeitraum (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
 
 

 


ZPO § 951
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anmeldung nach Aufgebotstermin)
 
 
Eine Anmeldung, die nach dem Schluss des Aufgebotstermins, jedoch vor Erlass des Ausschlussurteils erfolgt, ist als rechtzeitig anzusehen.
 
 

 


ZPO § 952
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ausschlussurteil; Zurückweisung des Antrags)
 
 
ZPO § 952 Absatz 1


Das Ausschlussurteil ist in öffentlicher Sitzung auf Antrag zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 952 Absatz 2


Einem in der Sitzung gestellten Antrag wird ein Antrag gleichgeachtet, der vor dem Aufgebotstermin schriftlich gestellt oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt worden ist.
 
 
 
ZPO § 952 Absatz 3


Vor Erlass des Urteils kann eine nähere Ermittlung, insbesondere die Versicherung der Wahrheit einer Behauptung des Antragstellers an Eides Statt angeordnet werden.
 
 
 
ZPO § 952 Absatz 4


Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils zurückgewiesen wird, sowie gegen Beschränkungen und Vorbehalte, die dem Ausschlussurteil beigefügt sind, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 953
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wirkung einer Anmeldung)
 
 
Erfolgt eine Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, so ist nach Beschaffenheit des Falles entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschlussurteil das angemeldete Recht vorzubehalten.
 
 

 


ZPO § 954
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(fehlender Antrag)
 
 
Wenn der Antragsteller weder in dem Aufgebotstermin erschienen ist noch vor dem Termin den Antrag auf Erlass des Ausschlussurteils gestellt hat, so ist auf seinen Antrag ein neuer Termin zu bestimmen.

Der Antrag ist nur binnen einer vom Tage des Aufgebotstermins laufenden Frist von sechs Monaten zulässig.
 
 

 


ZPO § 955
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(neuer Termin)
 
 
Wird zur Erledigung des Aufgebotsverfahrens ein neuer Termin bestimmt, so ist eine öffentliche Bekanntmachung des Termins nicht erforderlich.
 
 

 


ZPO § 956
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(öffentliche Bekanntmachung des Ausschlussurteils)
 
 
Das Gericht kann die öffentliche Bekanntmachung des wesentlichen Inhalts des Ausschlussurteils durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger anordnen.
 
 

 


ZPO § 957
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anfechtungsklage)
 
 
ZPO § 957 Absatz 1


Gegen das Ausschlussurteil findet ein Rechtsmittel nicht statt.
 
 
 
ZPO § 957 Absatz 2


Das Ausschlussurteil kann bei dem Landgericht, in dessen Bezirk das Aufgebotsgericht seinen Sitz hat, mittels einer gegen den Antragsteller zu erhebenden Klage angefochten werden:

1. wenn ein Fall nicht vorlag, in dem das Gesetz das Aufgebotsverfahren zulässt;

2. wenn die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots oder eine in dem Gesetz vorgeschriebene Art der Bekanntmachung unterblieben ist;

3. wenn die vorgeschriebene Aufgebotsfrist nicht gewahrt ist;

4. wenn der erkennende Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war;

5. wenn ein Anspruch oder ein Recht ungeachtet der Anmeldung nicht dem Gesetz gemäß in dem Urteil berücksichtigt ist;

6. wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Restitutionsklage wegen einer Straftat stattfindet.
 
 

 


ZPO § 958
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Klagefrist)
 
 
ZPO § 958 Absatz 1


Die Anfechtungsklage ist binnen der Notfrist eines Monats zu erheben.

Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Kläger Kenntnis von dem Ausschlussurteil erhalten hat, in dem Falle jedoch, wenn die Klage auf einem der im § 957 Nr. 4, 6 bezeichneten Anfechtungsgründe beruht und dieser Grund an jenem Tage noch nicht zur Kenntnis des Klägers gelangt war, erst mit dem Tage, an dem der Anfechtungsgrund dem Kläger bekannt geworden ist.
 
 
 
ZPO § 958 Absatz 2


Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Verkündung des Ausschlussurteils an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
 
 

 


ZPO § 959
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verbindung mehrerer Aufgebote)
 
 
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer Aufgebote anordnen, auch wenn die Voraussetzungen des § 147 nicht vorliegen.
 
 

 


ZPO §§ 960 - 976
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(weggefallen)
 

 


ZPO § 977
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot des Grundstückseigentümers)
 
 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines Grundstücks nach § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 978
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit)
 
 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
 
 

 


ZPO § 979
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antragsberechtigter)
 
 
Antragsberechtigt ist derjenige, der das Grundstück seit der im § 927 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Zeit im Eigenbesitz hat.
 
 

 


ZPO § 980
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Glaubhaftmachung)
 
 
Der Antragsteller hat die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen.
 
 

 


ZPO § 981
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt des Aufgebots)
 
 
In dem Aufgebot ist der bisherige Eigentümer aufzufordern, sein Recht spätestens im Aufgebotstermin anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung erfolgen werde.
 
 

 


ZPO § 981 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot des Schiffseigentümers)
 
 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung des Eigentümers eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks nach § 6 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 979 - 981 entsprechend.

Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
 
 

 


ZPO § 982
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers)
 
 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldgläubigers auf Grund der §§ 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 983
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit)
 
 
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück belegen ist.
 
 

 


ZPO § 984
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antragsberechtigter)
 
 
ZPO § 984 Absatz 1


Antragsberechtigt ist der Eigentümer des belasteten Grundstücks.
 
 
 
ZPO § 984 Absatz 2


Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch ein im Range gleich- oder nachstehender Gläubiger, zu dessen Gunsten eine Vormerkung nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen ist oder ein Anspruch nach § 1179 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht, und bei einer Gesamthypothek, Gesamtgrundschuld oder Gesamtrentenschuld außerdem derjenige antragsberechtigt, der auf Grund eines im Range gleich- oder nachstehenden Rechtes Befriedigung aus einem der belasteten Grundstücke verlangen kann, sofern der Gläubiger oder der sonstige Berechtigte für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.
 
 

 


ZPO § 985
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Glaubhaftmachung)
 
 
Der Antragsteller hat vor der Einleitung des Verfahrens glaubhaft zu machen, dass der Gläubiger unbekannt ist.
 
 

 


ZPO § 986
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Besonderheiten im Fall des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
 
 
ZPO § 986 Absatz 1


Im Falle des § 1170 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller vor der Einleitung des Verfahrens auch glaubhaft zu machen, dass nicht eine das Aufgebot ausschließende Anerkennung des Rechtes des Gläubigers erfolgt ist.
 
 
 
ZPO § 986 Absatz 2


Ist die Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber bestellt oder der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt, so hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass die Schuldverschreibung oder der Brief bis zum Ablauf der im § 801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Frist nicht vorgelegt und der Anspruch nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Ist die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung erfolgt, so ist die im Absatz 1 vorgeschriebene Glaubhaftmachung erforderlich.
 
 
 
ZPO § 986 Absatz 3


Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen der Absätze 1, 2 die Versicherung des Antragstellers an Eides Statt, unbeschadet der Befugnis des Gerichts, anderweitige Ermittlungen anzuordnen.
 
 
 
ZPO § 986 Absatz 4


In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger mit seinem Recht ausgeschlossen werde.
 
 
 
ZPO § 986 Absatz 5


Wird das Aufgebot auf Antrag eines nach § 984 Abs. 2 Antragsberechtigten erlassen, so ist es dem Eigentümer des Grundstücks von Amts wegen mitzuteilen.
 
 

 


ZPO § 987
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Besonderheiten im Fall des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
 
 
ZPO § 987 Absatz 1


Im Falle des § 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Antragsteller sich vor der Einleitung des Verfahrens zur Hinterlegung des dem Gläubiger gebührenden Betrages zu erbieten.
 
 
 
ZPO § 987 Absatz 2


In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass der Gläubiger nach der Hinterlegung des ihm gebührenden Betrages seine Befriedigung statt aus dem Grundstück nur noch aus dem hinterlegten Betrag verlangen könne und sein Recht auf diesen erlösche, wenn er sich nicht vor dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Erlass des Ausschlussurteils bei der Hinterlegungsstelle melde.
 
 
 
ZPO § 987 Absatz 3


Hängt die Fälligkeit der Forderung von einer Kündigung ab, so erweitert sich die Aufgebotsfrist um die Kündigungsfrist.
 
 
 
ZPO § 987 Absatz 4


Das Ausschlussurteil darf erst dann erlassen werden, wenn die Hinterlegung erfolgt ist.
 
 

 


ZPO § 987 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers)
 
 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung eines Schiffshypothekengläubigers auf Grund der §§ 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) gelten die §§ 984 - 987 entsprechend; an die Stelle der §§ 1170, 1171, 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten die §§ 66, 67, 68 des genannten Gesetzes.

Zuständig ist das Gericht, bei dem das Register für das Schiff oder Schiffsbauwerk geführt wird.
 
 

 


ZPO § 988
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
 
 
Die Vorschriften des § 983, des § 984 Abs. 1, des § 985, des § 986 Abs. 1 - 4 und der §§ 987, 987 a gelten entsprechend für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der in den §§ 887, 1104, 1112 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 13 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (RGBl. I S. 1499) für die Vormerkung, das Vorkaufsrecht und die Reallast bestimmten Ausschließung des Berechtigten.

Antragsberechtigt ist auch, wer auf Grund eines im Range gleich oder nachstehenden Rechtes Befriedigung aus dem Grundstück oder dem Schiff oder Schiffsbauwerk verlangen kann, sofern er für seinen Anspruch einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat.

Das Aufgebot ist dem Eigentümer des Grundstücks oder des Schiffes oder Schiffsbauwerks von Amts wegen mitzuteilen.
 
 

 


ZPO § 989
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot von Nachlassgläubigern)
 
 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Nachlassgläubigern auf Grund des § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten die nachfolgenden besondere Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 990
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zuständigkeit)
 
 
Zuständig ist das Amtsgericht, dem die Verrichtungen des Nachlassgerichts obliegen.

Sind diese Verrichtungen einer anderen Behörde als einem Amtsgericht übertragen, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Nachlassbehörde ihren Sitz hat.
 
 

 


ZPO § 991
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antragsberechtigter)
 
 
ZPO § 991 Absatz 1


Antragsberechtigt ist jeder Erbe, sofern er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
 
 
 
ZPO § 991 Absatz 2


Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
 
 
 
ZPO § 991 Absatz 3


Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
 
 

 


ZPO § 992
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verzeichnis der Nachlassgläubiger)
 
 
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnortes beizufügen.
 
 

 


ZPO § 993
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Nachlassinsolvenzverfahren)
 
 
ZPO § 993 Absatz 1


Das Aufgebot soll nicht erlassen werden, wenn die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt ist.
 
 
 
ZPO § 993 Absatz 2


Durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird das Aufgebotsverfahren beendigt.
 
 

 


ZPO § 994
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebotsfrist)
 
 
ZPO § 994 Absatz 1


Die Aufgebotsfrist soll höchstens sechs Monate betragen.
 
 
 
ZPO § 994 Absatz 2


Das Aufgebot soll den Nachlassgläubigern, die dem Nachlassgericht angezeigt sind und deren Wohnort bekannt ist, von Amts wegen zugestellt werden.

Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.
 
 

 


ZPO § 995
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt des Aufgebots)
 
 
In dem Aufgebot ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass sie, unbeschadet des Rechtes, vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen berücksichtigt zu werden, von dem Erben nur insoweit Befriedigung verlangen können, als sich nach Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger noch ein Überschuss ergibt.
 
 

 


ZPO § 996
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Forderungsanmeldung)
 
 
ZPO § 996 Absatz 1


Die Anmeldung einer Forderung hat die Angabe des Gegenstandes und des Grundes der Forderung zu enthalten.

Urkundliche Beweisstücke sind in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
 
 
 
ZPO § 996Absatz 2


Das Gericht hat die Einsicht der Anmeldungen jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
 
 

 


ZPO § 997
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Mehrheit von Erben)
 
 
ZPO § 997 Absatz 1


Sind mehrere Erben vorhanden, so kommen der von einem Erben gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch den anderen Erben zustatten.

Als Rechtsnachteil ist den Nachlassgläubigern, die sich nicht melden, auch anzudrohen, dass jeder Erbe nach der Teilung des Nachlasses nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeit haftet.
 
 
 
ZPO § 997 Absatz 2


Das Aufgebot mit Androhung des im Absatz 1 Satz 2 bestimmten Rechtsnachteils kann von jedem Erben auch dann beantragt werden, wenn er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
 
 

 


ZPO § 998
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Nacherbfolge)
 
 
Im Falle der Nacherbfolge ist die Vorschrift des § 997 Abs. 1 Satz 1 auf den Vorerben und den Nacherben entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 999
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gütergemeinschaft)
 
 
Gehört ein Nachlass zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft, so kann sowohl der Ehegatte, der Erbe ist, als auch der Ehegatte, der nicht Erbe ist, aber das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet, das Aufgebot beantragen, ohne dass die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist.

Die Ehegatten behalten diese Befugnis, wenn die Gütergemeinschaft endet.

Der von einem Ehegatten gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil kommen auch dem anderen Ehegatten zustatten.
 
 

 


ZPO § 1000
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erbschaftskäufer)
 
 
ZPO § 1000 Absatz 1


Hat der Erbe die Erbschaft verkauft, so kann sowohl der Käufer als der Erbe das Aufgebot beantragen.

Der von dem einen Teil gestellte Antrag und das von ihm erwirkte Ausschlussurteil kommen, unbeschadet der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die unbeschränkte Haftung, auch dem anderen Teil zustatten.
 
 
 
ZPO § 1000 Absatz 2


Diese Vorschriften gelten entsprechend, wenn jemand eine durch Vertrag erworbene Erbschaft verkauft oder sich zur Veräußerung einer ihm angefallenen oder anderweit von ihm erworbenen Erbschaft in sonstiger Weise verpflichtet hat.
 
 

 


ZPO § 1001
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot der Gesamtgläubiger)
 
 
Die Vorschriften der §§ 990 - 996, 999, 1000 sind im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft auf das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der nach dem § 1489 Abs. 2 und dem § 1970 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässigen Ausschließung von Gesamtgutsgläubigern entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 1002
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot der Schiffsgläubiger)
 
 
ZPO § 1002 Absatz 1


Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung von Schiffsgläubigern auf Grund des § 110 des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 1002 Absatz 2


Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes befindet.
 
 
 
ZPO § 1002 Absatz 3


Unterliegt das Schiff der Eintragung in das Schiffsregister, so kann der Antrag erst nach der Eintragung der Veräußerung des Schiffes gestellt werden.
 
 
 
ZPO § 1002 Absatz 4


Der Antragsteller hat die ihm bekannten Forderungen von Schiffsgläubigern anzugeben.
 
 
 
ZPO § 1002 Absatz 5


Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.
 
 
 
ZPO § 1002 Absatz 6


In dem Aufgebot ist den Schiffsgläubigern, die sich nicht melden, als Rechtsnachteil anzudrohen, dass ihre Pfandrechte erlöschen, sofern nicht ihre Forderungen dem Antragsteller bekannt sind.
 
 

 


ZPO § 1003
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden)
 
 
Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer Urkunde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
 
 

 


ZPO § 1004
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antragsberechtigter)
 
 
ZPO § 1004 Absatz 1


Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhanden gekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
 
 
 
ZPO § 1004 Absatz 2


Bei anderen Urkunden ist derjenige zu dem Antrag berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.
 
 

 


ZPO § 1005
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gerichtsstand)
 
 
ZPO § 1005 Absatz 1


Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Ortes zuständig, den die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei dem der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei dem der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
 
 
 
ZPO § 1005 Absatz 2


Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig.
 
 

 


ZPO § 1006
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(bestelltes Aufgebotsgericht)
 
 
ZPO § 1006 Absatz 1


Die Erledigung der Anträge, das Aufgebot zum Zwecke der Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers zu erlassen, kann von der Landesjustizverwaltung für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden.

Auf Verlangen des Antragstellers wird der Antrag durch das nach § 1005 zuständige Gericht erledigt.
 
 
 
ZPO § 1006 Absatz 2


Wird das Aufgebot durch ein anderes als das nach § 1005 zuständige Gericht erlassen, so ist das Aufgebot auch durch Anheftung an die Gerichtstafel des letzteren Gerichts öffentlich bekanntzumachen.
 
 
 
ZPO § 1006 Absatz 3


Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat oder eine ihm angehörende Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts ausgestellt oder für deren Bezahlung ein deutsches Land oder früherer Bundesstaat die Haftung übernommen hat, ein bestimmtes Amtsgericht für ausschließlich zuständig erklärt wird.
 
 

 


ZPO § 1007
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Antragsbegründung)
 
 
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:

1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu ihrer vollständigen Erkennbarkeit erforderlich ist;

2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;

3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eides Statt zu erbieten.
 
 

 


ZPO § 1008
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Inhalt des Aufgebots)
 
 
In dem Aufgebot ist der Inhaber der Urkunde aufzufordern, spätestens im Aufgebotstermin seine Rechte bei dem Gericht anzumelden und die Urkunde vorzulegen.

Als Rechtsnachteil ist anzudrohen, dass die Urkunde für kraftlos erklärt werde.
 
 

 


ZPO § 1009
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(öffentliche Bekanntmachung)
 
 
ZPO § 1009 Absatz 1


Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und in dem Lokal der Börse, wenn eine solche am Sitz des Aufgebotsgerichts besteht, sowie durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger.
 
 
 
ZPO § 1009 Absatz 2


Das Gericht kann anordnen, dass die Einrückung noch in andere Blätter und zu mehreren Malen erfolge.
 
 
 
ZPO § 1009 Absatz 3


Betrifft das Aufgebot ein auf den Inhaber lautendes Papier und ist in der Urkunde vermerkt oder in den Bestimmungen, unter denen die erforderliche staatliche Genehmigung erteilt worden ist, vorgeschrieben, dass die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte andere Blätter zu erfolgen habe, so muss die Bekanntmachung auch durch Einrückung in diese Blätter erfolgen.

Das gleiche gilt bei Schuldverschreibungen, die von einem deutschen Land oder früheren Bundesstaat ausgegeben sind, wenn die öffentliche Bekanntmachung durch bestimmte Blätter landesgesetzlich vorgeschrieben ist.
 
 

 


ZPO § 1010
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Wertpapiere mit Zinsscheinen)
 
 
ZPO § 1010 Absatz 1


Bei Wertpapieren, für die von Zeit zu Zeit Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben werden, ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin der erste einer seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ausgegebenen Reihe von Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheinen fällig geworden ist und seit seiner Fälligkeit sechs Monate abgelaufen sind.
 
 
 
ZPO § 1010 Absatz 2


Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die Urkunde seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes ihr zur Ausgabe neuer Scheine nicht vorgelegt sei und dass die neuen Scheine an einen anderen als den Antragsteller nicht ausgegeben seien.
 
 

 


ZPO § 1011
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zinsscheine für mehr als 4 Jahre)
 
 
ZPO § 1011 Absatz 1


Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine zuletzt für einen längeren Zeitraum als vier Jahre ausgegeben sind, genügt es, wenn der Aufgebotstermin so bestimmt wird, dass bis zu dem Termin seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes von den zuletzt ausgegebenen Scheinen solche für vier Jahre fällig geworden und seit der Fälligkeit des letzten derselben sechs Monate abgelaufen sind.

Scheine für Zeitabschnitte für die keine Zinsen, Renten oder Gewinnanteile gezahlt werden, kommen nicht in Betracht.
 
 
 
ZPO § 1011 Absatz 2


Vor Erlass des Ausschlussurteils hat der Antragsteller ein nach Ablauf dieser sechsmonatigen Frist ausgestelltes Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beizubringen, dass die für die bezeichneten vier Jahre und später etwa fällig gewordenen Scheine ihr von einem anderen als dem Antragsteller nicht vorgelegt seien.

Hat in der Zeit seit dem Erlass des Aufgebots eine Ausgabe neuer Scheine stattgefunden, so muss das Zeugnis auch die im § 1010 Abs. 2 bezeichneten Angaben enthalten.
 
 

 


ZPO § 1012
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vorlegung der Zinsscheine)
 
 
Die Vorschriften der §§ 1010, 1011 sind insoweit nicht anzuwenden, als die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine, deren Fälligkeit nach diesen Vorschriften eingetreten sein muss, von dem Antragsteller vorgelegt werden.

Der Vorlegung der Scheine steht es gleich, wenn das Zeugnis der betreffenden Behörde, Kasse oder Anstalt beigebracht wird, dass die fällig gewordenen Scheine ihr von dem Antragsteller vorgelegt worden seien.
 
 

 


ZPO § 1013
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine)
 
 
Bei Wertpapieren, für die Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben sind, aber nicht mehr ausgegeben werden, ist, wenn nicht die Voraussetzungen der §§ 1010, 1011 vorhanden sind, der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass bis zu dem Termin seit der Fälligkeit des letzten ausgegebenen Scheines sechs Monate abgelaufen sind.
 
 

 


ZPO § 1014
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit)
 
 
Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, die zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ 1010 - 1013 nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, dass seit dem Verfalltag sechs Monate abgelaufen sind.
 
 

 


ZPO § 1015
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Aufgebotsfrist)
 
 
Die Aufgebotsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.

Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werde kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.
 
 

 


ZPO § 1016
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Anmeldung der Rechte)
 
 
Meldet der Inhaber der Urkunde vor dem Aufgebotstermin seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat das Gericht den Antragsteller hiervon zu benachrichtigen und ihm die Einsicht der Urkunde innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu gestatten.

Auf Antrag des Inhabers der Urkunde ist zu ihrer Vorlegung ein Termin zu bestimmen.
 
 

 


ZPO § 1017
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Ausschlussurteil)
 
 
ZPO § 1017 Absatz 1


In dem Ausschlussurteil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
 
 
 
ZPO § 1017 Absatz 2


Das Ausschlussurteil ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Die Vorschriften des § 1009 Abs. 3 gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 1017 Absatz 3


In gleicher Weise ist nach eingetretener Rechtskraft das auf die Anfechtungsklage ergangene Urteil, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, bekanntzumachen.
 
 

 


ZPO § 1018
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Wirkung des Ausschlussurteils)
 
 
ZPO § 1018 Absatz 1


Derjenige, der das Ausschlussurteil erwirkt hat, ist dem durch die Urkunde Verpflichteten gegenüber berechtigt, die Rechte aus der Urkunde geltend zu machen.
 
 
 
ZPO § 1018 Absatz 2


Wird das Ausschlussurteil infolge einer Anfechtungsklage aufgehoben, so bleiben die auf Grund des Urteils von dem Verpflichteten bewirkten Leistungen auch Dritten, insbesondere dem Anfechtungskläger, gegenüber wirksam, es sei denn, dass der Verpflichtete zur Zeit der Leistung die Aufhebung des Ausschlussurteils gekannt hat.
 
 

 


ZPO § 1019
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zahlungssperre)
 
 
ZPO § 1019 Absatz 1


Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung eines auf den Inhaber lautenden Papiers, so hat das Gericht auf Antrag an den Aussteller sowie an die in dem Papier und die von dem Antragsteller bezeichneten Zahlstellen das Verbot zu erlassen, an den Inhaber des Papiers eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine oder einen Erneuerungsschein auszugeben (Zahlungssperre); mit dem Verbot ist die Benachrichtigung von der Einleitung des Aufgebotsverfahrens zu verbinden.

Das Verbot ist in gleicher Weise wie das Aufgebot öffentlich bekanntzumachen.
 
 
 
ZPO § 1019 Absatz 2


Das an den Aussteller erlassene Verbot ist auch den Zahlstellen gegenüber wirksam, die nicht in dem Papier bezeichnet sind.
 
 
 
ZPO § 1019 Absatz 3


Die Einlassung der vor dem Verbot ausgegebenen Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine wird von dem Verbot nicht betroffen.
 
 

 


ZPO § 1020
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Zahlungssperre vor Einleitung des Verfahrens)
 
 
XIst die sofortige Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1015 Satz 2 unzulässig, so hat das Gericht die Zahlungssperre auf Antrag schon vor der Einleitung des Verfahrens zu verfügen, sofern die übrigen Erfordernisse für die Einleitung vorhanden sind.

Auf den Antrag sind die Vorschriften des § 947 Abs. 1 anzuwenden.

Das Verbot ist durch Anheftung an die Gerichtstafel und durch einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen.
 
 

 


ZPO § 1021
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 1010 Abs. 2)
 
 
Wird die Zahlungssperre angeordnet, bevor seit der Zeit des glaubhaft gemachten Verlustes Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine ausgegeben worden sind, so ist die Beibringung des im § 1010 Abs. 2 vorgeschriebenen Zeugnisses nicht erforderlich.
 
 

 


ZPO § 1022
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Aufhebung der Zahlungssperre)
 
 
ZPO § 1022 Absatz 1


Wird das in Verlust gekommene Papier dem Gericht vorgelegt oder wird das Aufgebotsverfahren in anderer Weise ohne Erlass eines Ausschlussurteils erledigt, so ist die Zahlungssperre von Amts wegen aufzuheben.

Das gleiche gilt, wenn die Zahlungssperre vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens angeordnet worden ist und die Einleitung nicht binnen sechs Monaten nach der Beseitigung des ihr entgegenstehenden Hindernisses beantragt wird.

Ist das Aufgebot oder die Zahlungssperre öffentlich bekanntgemacht worden, so ist die Erledigung des Verfahrens oder die Aufhebung der Zahlungssperre von Amts wegen durch den Bundesanzeiger bekanntzumachen.
 
 
 
ZPO § 1022 Absatz 2


Im Falle der Vorlegung des Papiers ist die Zahlungssperre erst aufzuheben, nachdem dem Antragsteller die Einsicht nach Maßgabe des § 1016 gestattet worden ist.
 
 
 
ZPO § 1022 Absatz 3


Gegen den Beschluss, durch den die Zahlungssperre aufgehoben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 1023
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(hinkende Inhaberpapiere)
 
 
Bezweckt das Aufgebotsverfahren die Kraftloserklärung einer Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art, so gelten die Vorschriften des § 1006, des § 1009 Abs. 3 des § 1017 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 1019 - 1022 entsprechend.

Die Landesgesetze können über die Veröffentlichung des Aufgebots und der im § 1017 Abs. 2, 3 und in den §§ 1019, 1020, 1022 vorgeschriebenen Bekanntmachungen sowie über die Aufgebotsfrist abweichende Vorschriften erlassen.
 
 

 


ZPO § 1024
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
 
 
ZPO § 1024 Absatz 1


Bei Aufgeboten auf Grund der §§ 887, 927, 1104, 1112, 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 110 des Gesetzes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt, der §§ 6, 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und der §§ 13, 66, 67 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots und des Ausschlussurteils sowie die Aufgebotsfrist anders bestimmen, als in §§ 948, 950, 956 vorgeschrieben ist.
 
 
 
ZPO § 1024 Absatz 2


Bei Aufgeboten, die auf Grund des § 1162 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergehen, können die Landesgesetze die Art der Veröffentlichung des Aufgebots, des Ausschlussurteils und des im § 1017 Abs. 3 bezeichneten Urteils sowie die Aufgebotsfrist auch anders bestimmen, als in den §§ 1009, 1014, 1015, 1017 vorgeschrieben ist.
 
 
 
 

weiter (§§ 1025ff)