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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 114ff)
§§ 128 ff: mündliche Verhandlung |
ZPO |
§ 128
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) |
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Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem
erkennenden Gericht mündlich.
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Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen
Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine
Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.
Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze
eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung
der Entscheidung.
Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig,
wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate
verstrichen sind.
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Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche
kann das Gericht von Amts wegen anordnen, dass schriftlich zu
verhandeln ist, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt
nicht geboten ist, der Wert des Streitgegenstandes bei
Einreichung der Klage 1.500 Deutsche Mark nicht
übersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht wegen
großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde nicht
zuzumuten ist.
Das Gericht bestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den Zeitpunkt,
der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, und den
Termin zur Verkündung des Urteils.
Es kann hierüber erneut bestimmen, wenn dies auf Grund einer
Änderung der Prozesslage geboten ist.
Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Parteien es
beantragt oder wenn das persönliche Erscheinen der Parteien zur
Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich erscheint.
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ZPO |
§ 129
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(vorbereitende Schriftsätze) |
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In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze vorbereitet.
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In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche
Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch
Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle
abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
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ZPO |
§ 129 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anträge und Erklärungen zu Protokoll) |
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Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist,
können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts
zu Protokoll abgegeben werden.
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Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das
Gericht zu übersenden, an das der Antrag oder die Erklärung
gerichtet ist.
Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das
Protokoll dort eingeht.
Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag
oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner
Zustimmung überlassen werden.
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ZPO |
§ 130
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Inhalt der Schriftsätze) |
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Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter
nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung;
die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes;
die Zahl der Anlagen;
2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu
stellen beabsichtigt;
3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden
tatsächlichen Verhältnisse;
4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen
des Gegners;
5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum
Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen
bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner
bezeichneten Beweismittel;
6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet,
bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie)
die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie.
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ZPO |
§ 130 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
elektronisches Dokument
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Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen,
für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für
Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter
die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die
Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für
die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.
Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
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Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für
ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an
elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden
können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente
geeignete Form.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder
Verfahren beschränkt werden.
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Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für
den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
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ZPO |
§ 131
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beifügung von Urkunden) |
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Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der
Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug
genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
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Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so
genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang,
die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und
die Unterschrift enthält.
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Sind die Urkunden dem Gehör bereits bekannt oder von
bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung
mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
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ZPO |
§ 132
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fristen für Schriftsätze) |
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Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein
anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig
einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der
mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.
Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit
betrifft.
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Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf
neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass
er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung
zugestellt werden kann.
Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung
in einem Zwischenstreit handelt.
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ZPO |
§ 133
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abschriften) |
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Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem
Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche
Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen
beifügen.
Das gilt nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder
in Abschrift vorliegen.
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Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt
(§ 198)
haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das
Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden
Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
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ZPO |
§ 134
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Einsicht von Urkunden) |
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Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird,
verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden,
auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat,
vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle
niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu
benachrichtigen.
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Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von
drei Tagen.
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
oder abgekürzt werden.
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ZPO |
§ 135
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten) |
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Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von
Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu
bewirken.
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Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht
binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach
mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe
zu verurteilen.
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Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 136
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessleitung durch Vorsitzenden) |
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Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche
Verhandlung. | |
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Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen
Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
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Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert
und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird;
erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der
Verhandlung sofort zu bestimmen.
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Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts
die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet
die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
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ZPO |
§ 137
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gang der mündlichen Verhandlung) |
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Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet,
dass die Parteien ihre Anträge stellen.
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Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten;
sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher
und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
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Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit
keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für
angemessen hält.
Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt,
als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
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In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei
selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
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ZPO |
§ 138
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht) |
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Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche
Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß
abzugeben.
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Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten
Tatsachen zu erklären.
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Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind
als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten
zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
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Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen
zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand
ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
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ZPO |
§ 139
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(materielle Prozessleitung) |
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Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass die Parteien über
alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die
sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende
Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die
Beweismittel bezeichnen.
Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverhältnis
mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite
zu erörtern und Fragen zu stellen.
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Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen,
die in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden
Punkte obwalten.
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Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu
gestatten, Fragen zu stellen.
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ZPO |
§ 140
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen) |
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Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des
Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem
Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung
beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet
das Gericht. | |
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ZPO |
§ 141
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anordnung des persönlichen Erscheinens) |
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Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien
anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten
erscheint.
Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem
wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht
zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens
ab. | |
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Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts
wegen zu laden.
Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen
Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf
die Ladung nicht.
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Bleibt die Partei im Terrnin aus, so kann gegen sie
Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht
erschienenen Zeugen festgesetzt werden.
Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter
entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage
und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu
einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.
Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung
hinzuweisen.
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ZPO |
§ 142
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anordnung der Urkundenvorlegung) |
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Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei die in ihren
Händen befindlichen Urkunden, auf die sie sich bezogen hat,
sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen
vorlege. | |
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Das Gericht kann anordnen, dass die vorgelegten Schriftstücke
während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle
verbleiben. | |
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Das Gericht kann anordnen, dass von den in fremder Sprache
abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde,
die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu
ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.
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ZPO |
§ 143
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anordnung der Aktenvorlegung) |
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Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz
befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken
bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache
betreffen.
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ZPO |
§ 144
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Augenschein; Sachverständige) |
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Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die
Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
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Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete
Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige
zum Gegenstand haben.
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ZPO |
§ 145
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozesstrennung) |
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Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene
Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
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Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben
hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten
Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
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Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung
geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung
nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht
anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt
verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
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ZPO |
§ 146
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beschränkung auf einzelne Angiffs- und Verteidigungmittel) |
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Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben
Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder
Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.)
die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs-
oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
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ZPO |
§ 147
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Prozessverbindung) |
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Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger
Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der
gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die
Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in
rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten
geltend gemacht werden können.
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ZPO |
§ 148
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei Vorgreiflichkeit) |
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Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines
Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines
anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer
Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die
Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis
zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
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ZPO |
§ 149
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei Verdacht einer Straftat) |
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Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der
Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die
Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung
bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
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ZPO |
§ 150
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung) |
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Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung,
Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder
aufheben. | |
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ZPO |
§ 152
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag) |
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Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab,
ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt,
so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen.
Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet
die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
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ZPO |
§ 153
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage) |
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Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab,
ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage
angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist,
so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
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ZPO |
§ 154
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit) |
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Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den
Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht
bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die
Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag
das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen
oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege
der Feststellungsklage erledigt ist.
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Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines
Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern-
und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der
einen Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe
oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die
Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
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ZPO |
§ 155
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung) |
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In den Fällen der §§ 152, 153
kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren
ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits,
der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
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ZPO |
§ 157
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(unzulässige Vertreter; Prozessagenten) |
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Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und
Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.
Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen
abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung
des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von
der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
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Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen,
die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen
die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren
Vortrag untersagen.
Diese Anordnung ist unanfechtbar.
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Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das
mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der
Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden.
Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl
auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen,
ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen
Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
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