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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 114ff)

§§ 128 ff: mündliche Verhandlung


ZPO § 128
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
 
 
ZPO § 128 Absatz 1


Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
 
 
 
ZPO § 128 Absatz 2


Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung.

Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
 
 
 
ZPO § 128 Absatz 3


Bei Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche kann das Gericht von Amts wegen anordnen, dass schriftlich zu verhandeln ist, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, der Wert des Streitgegenstandes bei Einreichung der Klage 1.500 Deutsche Mark nicht übersteigt und einer Partei das Erscheinen vor Gericht wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde nicht zuzumuten ist.

Das Gericht bestimmt mit der Anordnung nach Satz 1 den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, und den Termin zur Verkündung des Urteils.

Es kann hierüber erneut bestimmen, wenn dies auf Grund einer Änderung der Prozesslage geboten ist.

Die Anordnung nach Satz 1 ist aufzuheben, wenn eine der Parteien es beantragt oder wenn das persönliche Erscheinen der Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts unumgänglich erscheint.
 
 

 


ZPO § 129
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vorbereitende Schriftsätze)
 
 
ZPO § 129 Absatz 1


In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.
 
 
 
ZPO § 129 Absatz 2


In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.
 
 

 


ZPO § 129 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anträge und Erklärungen zu Protokoll)
 
 
ZPO § 129 a Absatz 1


Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.
 
 
 
ZPO § 129 a Absatz 2


Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übersenden, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist.

Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht.

Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.
 
 

 


ZPO § 130
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Inhalt der Schriftsätze)
 
 
Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;

2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;

3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse;

4. die Erklärung über die tatsächlichen Behauptungen des Gegners;

5. die Bezeichnung der Beweismittel, deren sich die Partei zum Nachweis oder zur Widerlegung tatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;

6. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie.
 
 

 


ZPO § 130 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

elektronisches Dokument

       § 130 a in Kraft seit 01.08.01 
 
ZPO § 130 a Absatz 1


Soweit für vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Parteien sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter die Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist.

Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
 
 
 
ZPO § 130 a Absatz 2


Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei den Gerichten eingereicht werden können, sowie die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form.

Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Die Zulassung der elektronischen Form kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden.
 
 
 
ZPO § 130 a Absatz 3


Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.
 
 

 


ZPO § 131
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beifügung von Urkunden)
 
 
ZPO § 131 Absatz 1


Dem vorbereitenden Schriftsatz sind die in den Händen der Partei befindlichen Urkunden, auf die in dem Schriftsatz Bezug genommen wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen.
 
 
 
ZPO § 131 Absatz 2


Kommen nur einzelne Teile einer Urkunde in Betracht, so genügt die Beifügung eines Auszugs, der den Eingang, die zur Sache gehörende Stelle, den Schluss, das Datum und die Unterschrift enthält.
 
 
 
ZPO § 131 Absatz 3


Sind die Urkunden dem Gehör bereits bekannt oder von bedeutendem Umfang, so genügt ihre genaue Bezeichnung mit dem Erbieten, Einsicht zu gewähren.
 
 

 


ZPO § 132
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Fristen für Schriftsätze)
 
 
ZPO § 132 Absatz 1


Der vorbereitende Schriftsatz, der neue Tatsachen oder ein anderes neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.

Das gleiche gilt für einen Schriftsatz, der einen Zwischenstreit betrifft.
 
 
 
ZPO § 132 Absatz 2


Der vorbereitende Schriftsatz, der eine Gegenerklärung auf neues Vorbringen enthält, ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens drei Tage vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann.

Dies gilt nicht, wenn es sich um eine schriftliche Gegenerklärung in einem Zwischenstreit handelt.
 
 

 


ZPO § 133
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Abschriften)
 
 
ZPO § 133 Absatz 1


Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen.

Das gilt nicht für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.
 
 
 
ZPO § 133 Absatz 2


Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.
 
 

 


ZPO § 134
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Einsicht von Urkunden)
 
 
ZPO § 134 Absatz 1


Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie in einem vorbereitenden Schriftsatz Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der Geschäftsstelle niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benachrichtigen.
 
 
 
ZPO § 134 Absatz 2


Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen.

Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt werden.
 
 

 


ZPO § 135
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Mitteilung von Urkunden unter Rechtsanwälten)   
 
 
ZPO § 135 Absatz 1


Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mitteilung von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken.
 
 
 
ZPO § 135 Absatz 2


Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach mündlicher Verhandlung zur unverzüglichen Rückgabe zu verurteilen.
 
 
 
ZPO § 135 Absatz 3


Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 136
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Prozessleitung durch Vorsitzenden)
 
 
ZPO § 136 Absatz 1


Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.
 
 
 
ZPO § 136 Absatz 2


Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen.
 
 
 
ZPO § 136 Absatz 3


Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.
 
 
 
ZPO § 136 Absatz 4


Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.
 
 

 


ZPO § 137
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Gang der mündlichen Verhandlung)
 
 
ZPO § 137 Absatz 1


Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
 
 
 
ZPO § 137 Absatz 2


Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
 
 
 
ZPO § 137 Absatz 3


Eine Bezugnahme auf Schriftstücke ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält.

Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
 
 
 
ZPO § 137 Absatz 4


In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
 
 

 


ZPO § 138
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht)
 
 
ZPO § 138 Absatz 1


Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
 
 
 
ZPO § 138 Absatz 2


Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
 
 
 
ZPO § 138 Absatz 3


Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
 
 
 
ZPO § 138 Absatz 4


Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
 
 

 


ZPO § 139
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(materielle Prozessleitung)
 
 
ZPO § 139 Absatz 1


Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, dass die Parteien über alle erheblichen Tatsachen sich vollständig erklären und die sachdienlichen Anträge stellen, insbesondere auch ungenügende Angaben der geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

Er hat zu diesem Zwecke, soweit erforderlich, das Sach- und Streitverhältnis mit den Parteien nach der tatsächlichen und der rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen.
 
 
 
ZPO § 139 Absatz 2


Der Vorsitzende hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die in Ansehung der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten.
 
 
 
ZPO § 139 Absatz 3


Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
 
 

 


ZPO § 140
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beanstandung von Prozessleitung oder Fragen)
 
 
Wird eine auf die Sachleitung bezügliche Anordnung des Vorsitzenden oder eine von dem Vorsitzenden oder einem Gerichtsmitgliede gestellte Frage von einer bei der Verhandlung beteiligten Person als unzulässig beanstandet, so entscheidet das Gericht.
 
 

 


ZPO § 141
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anordnung des persönlichen Erscheinens)
 
 
ZPO § 141 Absatz 1


Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint.

Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grunde die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
 
 
 
ZPO § 141 Absatz 2


Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden.

Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
 
 
 
ZPO § 141 Absatz 3


Bleibt die Partei im Terrnin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden.

Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist.

Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
 
 

 


ZPO § 142
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anordnung der Urkundenvorlegung)
 
 
ZPO § 142 Absatz 1


Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei die in ihren Händen befindlichen Urkunden, auf die sie sich bezogen hat, sowie Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen vorlege.
 
 
 
ZPO § 142 Absatz 2


Das Gericht kann anordnen, dass die vorgelegten Schriftstücke während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
 
 
 
ZPO § 142 Absatz 3


Das Gericht kann anordnen, dass von den in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht werde, die ein nach den Richtlinien der Landesjustizverwaltung hierzu ermächtigter Übersetzer angefertigt hat.
 
 

 


ZPO § 143
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anordnung der Aktenvorlegung)
 
 
Das Gericht kann anordnen, dass die Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Akten vorlegen, soweit diese aus Schriftstücken bestehen, welche die Verhandlung und Entscheidung der Sache betreffen.
 
 

 


ZPO § 144
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Augenschein; Sachverständige)
 
 
ZPO § 144 Absatz 1


Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
 
 
 
ZPO § 144 Absatz 2


Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben.
 
 

 


ZPO § 145
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Prozesstrennung)
 
 
ZPO § 145 Absatz 1


Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden.
 
 
 
ZPO § 145 Absatz 2


Das gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.
 
 
 
ZPO § 145 Absatz 3


Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 146
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Beschränkung auf einzelne Angiffs- und Verteidigungmittel)
 
 
Das Gericht kann anordnen, dass bei mehreren auf denselben Anspruch sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln (Klagegründen, Einreden, Repliken usw.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser Angriffs- oder Verteidigungsmittel zu beschränken sei.
 
 

 


ZPO § 147
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Prozessverbindung)
 
 
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.
 
 

 


ZPO § 148
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung bei Vorgreiflichkeit)
 
 
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
 
 

 


ZPO § 149
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung bei Verdacht einer Straftat)
 
 
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.
 
 

 


ZPO § 150
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung von Trennung, Verbindung oder Aussetzung)
 
 
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben.
 
 

 


ZPO § 151
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
   Übersicht   

(aufgehoben)
 

 


ZPO § 152
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung bei Eheaufhebungsantrag)
 
 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen.

Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.
 
 

 


ZPO § 153
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage)   
 
 
Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.
 
 

 


ZPO § 154
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aussetzung bei Ehe- oder Kindschaftsstreit)
 
 
ZPO § 154 Absatz 1


Wird im Laufe eines Rechtsstreits streitig, ob zwischen den Parteien eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestehe oder nicht bestehe, und hängt von der Entscheidung dieser Frage die Entscheidung des Rechtsstreits ab, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen, bis der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ehe oder der Lebenspartnerschaft im Wege der Feststellungsklage erledigt ist.
 
 
 
ZPO § 154 Absatz 2


Diese Vorschrift gilt entsprechend, wenn im Laufe eines Rechtsstreits streitig wird, ob zwischen den Parteien ein Eltern- und Kindesverhältnis bestehe oder nicht bestehe oder ob der einen Partei die elterliche Gewalt über die andere zustehe oder nicht zustehe, und von der Entscheidung dieser Fragen die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt.
 
 

 


ZPO § 155
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung)
 
 
In den Fällen der §§ 152, 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.
 
 

 


ZPO § 156
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wiedereröffnung der Verhandlung)
 
 
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
 
 

 


ZPO § 157
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(unzulässige Vertreter; Prozessagenten)
 
 
ZPO § 157 Absatz 1


Mit Ausnahme der Rechtsanwälte sind Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie als Partei einen ihnen abgetretenen Anspruch geltend machen und nach der Überzeugung des Gerichts der Anspruch abgetreten ist, um ihren Ausschluss von der mündlichen Verhandlung zu vermeiden.
 
 
 
ZPO § 157 Absatz 2


Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, wenn ihnen die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, den weiteren Vortrag untersagen.

Diese Anordnung ist unanfechtbar.
 
 
 
ZPO § 157 Absatz 3


Die Vorschrift des Absatzes 1 ist auf Personen, denen das mündliche Verhandeln vor Gericht durch Anordnung der Justizverwaltung gestattet ist, nicht anzuwenden.

Die Justizverwaltung soll bei ihrer Entschließung sowohl auf die Eignung der Person als auch darauf Rücksicht nehmen, ob im Hinblick auf die Zahl der bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwälte ein Bedürfnis zur Zulassung besteht.
 
 

 


ZPO § 158
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Entfernung infolge Prozessleitungsanordnung)
 
 
Ist eine bei der Verhandlung beteiligte Person zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich entfernt hätte.

Das gleiche gilt im Falle des § 157 Abs. 2, sofern die Untersagung bereits bei einer früheren Verhandlung geschehen war.
 
 
 
 

weiter (§§ 159ff)