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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 208ff)
§§ 214 ff: Ladungen, Termine und Fristen |
ZPO |
§ 215
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ladung im Anwaltsprozess) |
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In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung,
sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die
Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
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ZPO |
§ 216
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Terminsbestimmung) |
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Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge
oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach
mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über
die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
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Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
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Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind
Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
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ZPO |
§ 217
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ladungsfrist) |
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Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung
der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt
in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen
mindestens drei Tage.
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ZPO |
§ 219
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Terminsort) |
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Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern
nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die
Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten
Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der
Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
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Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich
an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
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ZPO |
§ 220
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufruf der Sache; versäumter Termin) |
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Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
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Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum
Schluss nicht verhandelt.
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ZPO |
§ 221
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fristbeginn) |
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Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei
ihrer Festsetzung ein anderes bestimmt wird, mit der Zustellung
des Schriftstücks, in dem die Frist festgesetzt ist, und, wenn
es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit der Verkündung der
Frist.
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ZPO |
§ 222
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fristberechnung) |
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Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen
allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit
Ablauf des nächsten Werktages.
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Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt
ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht
mitgerechnet.
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ZPO |
§ 224
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Fristkürzung; Fristverlängerung) |
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Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme
der Notfristen, abgekürzt werden.
Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die im Gesetz als solche
bezeichnet sind.
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Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen
abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe
glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den
besonders bestimmten Fällen.
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Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf
der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Falle ein
anderes bestimmt ist.
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ZPO |
§ 225
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei Friständerung) |
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Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist
kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
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Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach
Anhörung des Gegners bewilligt werden.
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Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um
Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet
nicht statt.
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ZPO |
§ 226
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Abkürzung von Zwischenfristen) |
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Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen,
die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze
bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden.
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Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird
dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die
mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet
werden kann.
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Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung
ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen;
diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich
mitzuteilen.
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ZPO |
§ 227
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Terminsänderung) |
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Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder
verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden.
Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu
erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei
ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei
dies genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.
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Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden,
für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu
machen.
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Ein auf die Zeit vom 1. Juli - 31. August bestimmter Termin,
mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung,
ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder
Terminsbestimmung zu verlegen.
Dies gilt nicht für
1. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder
eintweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2. Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung
oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des
Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der
§§ 574 - 574 b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. Streitigkeiten in Familiensachen,
4. Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen
Baues gestritten wird,
6. Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer
Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung
unterworfen ist,
7. Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme
richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen
die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer
Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu
entsprechen. | |
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Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet
der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung
einer Verhandlung entscheidet das Gericht.
Die Entscheidung ist kurz zu begründen.
Sie ist unanfechtbar.
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ZPO |
§ 229
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(beauftragter oder ersuchter Richter) |
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Die in diesem Titel dem Gericht und dem Vorsitzenden beigelegten
Befugnisse stehen dem beauftragten oder ersuchten Richter in
Bezug auf die von diesen zu bestimmenden Termine und Fristen zu.
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§§ 230 ff: | Folgen der Versämung;
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand |
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ZPO |
§ 230
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(allgemeine Versäumnisfolge) |
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Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge,
dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung
ausgeschlossen wird.
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ZPO |
§ 231
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung) |
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Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht;
sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz
einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
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Im letzteren Falle kann, solange nicht der Antrag gestellt
und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist,
die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.
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ZPO |
§ 233
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) |
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War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist
oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision oder
der Beschwerde nach §§ 621 e, 629 a Abs. 2 oder die Frist des
§ 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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ZPO |
§ 234
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wiedereinsetzungsfrist) |
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Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist
beantragt werden.
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Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist.
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Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist
an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
werden. | |
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ZPO |
§ 236
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wiedereinsetzungsantrag) |
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Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach
den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung
gelten.
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Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung
begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der
Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu
machen.
Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen;
ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag
gewährt werden.
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ZPO |
§ 237
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zuständigkeit für Wiedereinsetzung) |
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Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht,
dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung
zusteht. | |
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ZPO |
§ 238
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei Wiedereinsetzung) |
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Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit
dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden.
Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die
Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.
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Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags
und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften
anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte
Prozesshandlung gelten.
Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch
nicht zu.
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Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
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Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur
Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch
des Gegners entstanden sind.
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§§ 238 ff: Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens |
ZPO |
§ 239
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbrechung durch Tod der Partei) |
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Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
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Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners
die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung
der Hauptsache zu laden.
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Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz
den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen.
Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
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Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Temin nicht, so ist
auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden
anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
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Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung
des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
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ZPO |
§ 240
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbrechung durch Insolvenzverfahren) |
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Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die
Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für
das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder
das Insolvenzverfahren beendet wird.
Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis
über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen
Insolvenzverwalter übergeht.
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ZPO |
§ 241
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit) |
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Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der
gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine
Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig
geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der
gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von
seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine
Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und
das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
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Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der
durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem
Vertreter zuzustellen.
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Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine
Nachlassverwaltung angeordnet wird.
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ZPO |
§ 242
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbrechung durch Nacherbfolge) |
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Tritt während des Rechtsstreits zwischen einem Vorerben und
einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden
Gegenstand der Fall der Nacherbfolge ein, so gelten, sofern der
Vorerbe befugt war, ohne Zustimmung des Nacherben über den
Gegenstand zu verfügen, hinsichtlich der Unterbrechung und der
Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239
entsprechend. | |
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ZPO |
§ 243
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufnahme der Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung) |
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Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei
ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits
berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des
§ 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren
eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme
des Verfahrens anzuwenden.
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ZPO |
§ 244
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbrechung durch Anwaltsverlust) |
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Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird
er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen,
so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte
neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht
die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
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Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners
die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder
zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem
Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern.
Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren
als aufgenommen anzusehen.
Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts
können alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei,
sofern diese weder am Ort des Prozessgerichts noch innerhalb des
Amtsgerichtsbezirkes wohnt, in dem das Prozessgericht seinen Sitz hat,
durch Aufgabe zur Post (§ 175)
erfolgen. | |
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ZPO |
§ 245
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege) |
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Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die
Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses
Zustandes das Verfahren unterbrochen.
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ZPO |
§ 246
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten) |
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Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der
Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters,
der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der
Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242)
eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt,
so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein;
das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten,
in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des
Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
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Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich
nach den Vorschriften der §§ 239,
241 - 243; in den Fällen des Todes
und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem
sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
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ZPO |
§ 247
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr) |
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Hält sich eine Partei an einem Ort auf, der durch obrigkeitliche
Anordnung oder durch Krieg oder durch andere Zufalle von dem
Verkehr mit dem Prozessgericht abgeschnitten ist, so kann das
Gericht auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur
Beseitigung des Hindernisses anordnen.
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ZPO |
§ 248
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verfahren bei Aussetzung) |
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Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen;
es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.
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Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
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ZPO |
§ 249
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung) |
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Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die
Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und
nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle
Frist von neuem zu laufen beginnt.
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Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer
Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen
sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
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Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund
dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.
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ZPO |
§ 250
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Form von Aufnahme und Anzeige) |
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Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens
und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch
Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.
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ZPO |
§ 251
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ruhen des Verfahrens) |
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Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn
beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen
Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen
wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233
bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
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Vor Ablauf von drei Monaten kann das Verfahren nur mit
Zustimmung des Gerichts aufgenommen werden.
Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt. | |
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ZPO |
§ 251 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten) |
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Erscheinen oder verhandeln in einem Termin beide Parteien
nicht, so kann das Gericht nach Lage der Akten entscheiden.
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Ein Urteil nach Lage der Akten darf nur ergehen, wenn in
einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.
Es darf frühestens in zwei Wochen verkündet werden.
Das Gericht hat der nicht erschienenen Partei den Verkündungstermin
formlos mitzuteilen.
Es bestimmt neuen Termin zur mündlichen Verhandlung, wenn die Partei
dies spätestens am siebenten Tage vor dem zur Verkündung
bestimmten Termin beantragt und glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden
ausgeblieben ist und die Verlegung des Termins nicht rechtzeitig beantragen
konnte.
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Wenn das Gericht nicht nach Lage der Akten entscheidet und
nicht nach § 227 vertagt, ordnet es
das Ruhen des Verfahrens an.
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ZPO |
§ 252
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtsmittel bei Aussetzung) |
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Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften
dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen
die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird,
findet Beschwerde, im Falle der Ablehnung sofortige Beschwerde
statt. | |
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