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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 606ff)
§§ 622 ff: Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen |
ZPO |
§ 622
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Scheidungsantrag) |
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Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer
Antragsschrift anhängig.
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Die Antragsschrift muss vorbehaltlich des § 630
Angaben darüber enthalten, ob
1. gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
2. Familiensachen der in §
621 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig
sind.
Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift
entsprechend.
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Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die
Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen
Antragsteller und Antragsgegner.
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ZPO |
§ 623
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verbund von Scheidungs- und Folgesachen) |
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Soweit in Familiensachen des
§ 621
Abs. 1 Nr. 5 - 9, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist
und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird,
ist hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache
zu verhandeln und, sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird,
zu entscheiden (Folgesachen).
Wird bei einer Familiensache des § 621 Abs. 1 Nr. 5 und 8 und
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ein Dritter Verfahrensbeteiligter,
so wird diese Familiensache abgetrennt.
Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen
des § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs bedarf es keines
Antrags.
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Folgesachen sind auch rechtzeitig von einem Ehegatten
anhängig gemachte Familiensachen nach
1. § 621 Absatz 2
Satz 1 Nr. 1 im Fall eines Antrags nach § 1671 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. § 621 Absatz 2
Satz 1 Nr. 2 soweit deren Gegenstand der Umgang eines Ehegatten
mit einem gemeinschaftlichen Kind oder einem Kind des anderen
Ehegatten ist, und
3. § 621 Absatz 2
Satz 1 Nr. 3.
Auf Antrag eines Ehegatten trennt das Gericht eine Folgesache
nach den Nummern 1 - 3 von der Scheidungssache ab.
Ein Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach Nummer 1
kann mit einem Antrag auf Abtrennung einer Folgesache nach
§ 621
Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
verbunden werden.
Im Falle der Abtrennung wird die Folgesache als selbstständige
Familiensache fortgeführt;
§ 626 Abs. 2 Satz 3 gilt
entsprechend. | |
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Folgesachen sind auch rechtzeitig eingeleitete Verfahren
betreffend die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines
Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls
auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger.
Das Gericht kann anordnen, dass ein Verfahren nach Satz 1
von der Scheidungssache abgetrennt wird.
Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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Das Verfahren muss bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung erster Instanz in der Scheidungssache anhängig
gemacht oder eingeleitet sein.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Scheidungssache nach
§ 629 b an das Gericht des ersten
Rechtszuges zurückverwiesen ist.
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Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Verfahren
der in der in den Absätzen 1 - 3 genannten Art, die nach
§ 621
Abs. 3 an das Gericht der Ehesache übergeleitet worden sind.
In den Fällen des Absatz 1 gilt dies nur, soweit eine Entscheidung
für den Fall der Scheidung zu treffen ist.
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ZPO |
§ 624
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(besondere Verfahrensvorschriften) |
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Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auf die
Folgesachen. | |
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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die
Scheidungssache erstreckt sich auf Folgesachen nach
§ 621
Abs. 1 Nr. 6, soweit sie nicht ausdrücklich
ausgenommen werden.
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Die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten
gelten entsprechend, soweit in diesem Titel nichts Besonderes
bestimmt ist.
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Vorbereitende Schriftsätze, Ausfertigungen oder Abschriften
werden am Verfahren beteiligten Dritten nur insoweit mitgeteilt
oder zugestellt, als das mitzuteilende oder zuzustellende
Schriftstück sie betrifft.
Dasselbe gilt für die Zustellung von Entscheidungen an Dritte,
die zur Einlegung von Rechtsmitteln berechtigt sind.
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ZPO |
§ 625
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beiordnung eines Rechtsanwalts) |
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Hat in einer Scheidungssache der Antragsgegner keinen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten bestellt, so ordnet
das Prozessgericht ihm von Amts wegen zur Wahrnehmung seiner
Rechte im ersten Rechtszug hinsichtlich des Scheidungsantrags
und eines Antrags nach § 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einen Rechtsanwalt bei, wenn diese Maßnahme
nach der freien Überzeugung des Gerichts zum Schutz des
Antragsgegners unabweisbar erscheint; § 78 c Abs. 1, 3 gilt
sinngemäß.
Vor einer Beiordnung soll der Antragsgegner persönlich gehört
und dabei besonders darauf hingewiesen werden, dass die Familiensachen
des § 621 Abs. 1
gleichzeitig mit der Scheidungssache verhandelt und entschieden werden
können.
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Der beigeordnete Rechtsanwalt hat die Stellung eines Beistandes.
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ZPO |
§ 626
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurücknahme des Scheidungsantrags) |
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Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, so gilt
§ 269
Abs. 3 auch für die Folgesachen, soweit sie nicht die
Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils
der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls
auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen;
in diesem Fall wird die Folgesache als
selbstständige Familensache fortgeführt.
Erscheint die Anwendung des § 269
Abs. 3 Satz 2 im Hinblick auf den bisherigen Sach- und Streitstand
in den Folgesachen der in § 621
Abs. 1 Nr. 4, 5, 8 bezeichneten Art als unbillig,
so kann das Gericht die Kosten anderweitig verteilen.
Das Gericht spricht die Wirkungen der Zurücknahme auf Antrag eines Ehegatten
aus.
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Auf Antrag einer Partei ist ihr durch Beschluss vorzubehalten,
eine Folgesache als selbstständige Familiensachefortzuführen.
Der Beschluss bedarf keiner mündlichen Verhandlung.
In der selbstständigen Familiensache wird über die Kosten
besonders entschieden.
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ZPO |
§ 627
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorwegentscheidung über elterliche Sorge) |
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Beabsichtigt das Gericht, von dem Antrag eines Ehegatten nach
§ 1671 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
dem der andere Ehegatte zustimmt, abzuweichen, so ist die Entscheidung
vorweg zu treffen.
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Über andere Folgesachen und die Scheidungssache wird erst
nach Rechtskraft des Beschlusses entschieden.
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ZPO |
§ 628
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Scheidungsurteil vor Folgesachenentscheidung) |
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Das Gericht kann dem Scheidungsantrag vor der Entscheidung
über eine Folgesache stattgeben, soweit
1. in einer Folgesache nach § 621
Abs. 1 Nr. 6 oder 8 vor der Auflösung der Ehe eine Entscheidung nicht
möglich ist,
2. in einer Folgesache nach § 621
Abs. 1 Nr. 6 das Verfahren ausgesetzt ist, weil ein Rechtsstreit über den
Bestand oder die Höhe einer auszugleichenden Versorgung vor einem anderen Gericht
anhängig ist,
2. in einer Folgesache nach § 623 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
das Verfahren ausgesetzt ist, oder
4. die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch
so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter
Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen
würde.
Hinsichtlich der übrigen Folgesachen bleibt § 623
anzuwenden. | |
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ZPO |
§ 629
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einheitliche Endentscheidung; Vorbehalt bei abgewiesenem Scheidungsantrag) |
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Ist dem Scheidungsantrag stattzugeben und gleichzeitig über Folgesachen
zu entscheiden, so ergeht die Entscheidung einheitlich durch Urteil.
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Absatz 1 gilt auch, soweit es sich um ein Versäumnisurteil handelt.
Wird hiergegen Einspruch und auch gegen das Urteil im übrigen
ein Rechtsmittel eingelegt, so ist zunächst über den Einspruch
und das Versäumnisurteil zu verhandeln und zu entscheiden.
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Wird ein Scheidungsantrag abgewiesen, so werden die Folgesachen
gegenstandslos, soweit sie nicht die Übertragung der elterlichen
Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des
Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger betreffen;
in diesem Fall wird die Folgesache als selbstständige
Familensache fortgeführt.
Im übrigen ist einer Partei auf ihren Antrag in dem Urteil
vorzubehalten, eine Folgesache als selbstständige Familiensache
fortzusetzen.
§ 626 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 629 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Rechtsmittel) |
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Gegen Urteile des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig,
soweit darin über Folgesachen der in § 621 Abs. 1 Nr. 7 oder 9
bezeichneten Art erkannt ist.
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Soll ein Urteil nur angefochten werden, soweit darin über
Folgesachen der in § 621
Abs. 1 Nr. 1 - 3, 6, 7, 9 bezeichneten Art
erkannt ist, so ist § 621 e entsprechend anzuwenden.
Wird nach Einlegung der Beschwerde auch Berufung oder Revision eingelegt,
so ist über das Rechtsmittel einheitlich als Berufung oder Revision
zu entscheiden.
Im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht gelten für Folgesachen
§ 623 Abs. 1 und die
§§ 627 - 629
entsprechend.
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Ist eine nach § 629 Abs. 1 einheitlich ergangene
Entscheidung teilweise durch Berufung, Beschwerde, Revision oder
weitere Beschwerde angefochten worden, so kann eine Änderung
von Teilen der einheitlichen Entscheidung, die eine andere
Familiensache betreffen, nur noch bis zum Ablauf eines Monats
nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren
Zustellungen bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten
Zustellung beantragt werden.
Wird in dieser Frist eine Abänderung beantragt,
so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn in der verlängerten Frist
erneut eine Abänderung beantragt wird.
Die §§ 516,
552 und
621 e
Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§
516,
552
bleiben unberührt.
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Haben die Ehegatten auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch
verzichtet, so können sie auf dessen Anfechtung im Wege der
Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichten,
bevor ein solches Rechtsmittel eingelegt ist.
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ZPO |
§ 629 b
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Zurückverweisung) |
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Wird ein Urteil aufgehoben, durch das der Scheidungsantrag abgewiesen ist,
so ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, das die Abweisung
ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Folgesache zur Entscheidung
ansteht.
Dieses Gericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung
zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, kann,
wenn gegen das Aufhebungsurteil Revision eingelegt wird, auf
Antrag anordnen, dass über die Folgesachen verhandelt wird.
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ZPO |
§ 629 c
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(erweiterte Aufhebung) |
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Wird eine Entscheidung auf Revision oder weitere Beschwerde
teilweise aufgehoben, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei
die Entscheidung auch insoweit aufheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungs oder
Beschwerdegericht zurückverweisen, als dies wegen des
Zusammenbangs mit der aufgehobenen Entscheidung geboten
erscheint.
Eine Aufhebung des Scheidungsausspruchs kann nur innerhalb eines Monats
nach Zustellung der Rechtsmittelbegründung, bei mehreren Zustellungen
bis zum Ablauf eines Monats nach der letzten Zustellung beantragt werden.
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ZPO |
§ 630
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(einverständliche Scheidung) |
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Für das Verfahren auf Scheidung nach § 1565 in Verbindung mit
§ 1566 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss die
Antragsschrift eines Ehegatten auch enthalten:
1. die Mitteilung, dass der andere Ehegatte der Scheidung zustimmen
oder in gleicher Weise die Scheidung beantragen wird;
2. entweder übereinstimmende Erklärungen der Ehegatten,
dass Anträge zur Übertragung der elterlichen Sorge oder
eines Teils der elterlichen Sorge für die Kinder auf einen
Elternteil und zur Regelung des Umgangs der Eltern mit den Kindern
nicht gestellt werden, weil sich die Ehegatten über das
Fortbestehen der Sorge und über den Umgang einig sind,
oder, soweit eine gerichtliche Regelung erfolgen soll, die
entsprechenden Anträge und jeweils die Zustimmung
des anderen Ehegatten hierzu;
3. die Einigung der Ehegatten über die Regelung der
Unterhaltspflicht gegenüber einem Kinde, die durch die Ehe
begründete gesetzliche Unterhaltspflicht sowie die
Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
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Die Zustimmung zur Scheidung kann bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, widerrufen
werden.
Die Zustimmung und der Widerruf können zu Protokoll der
Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zur
Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
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Das Gericht soll dem Scheidungsantrag erst stattgeben, wenn
die Ehegatten über die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten
Gegenstände einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeigeführt
haben. | |
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§§ 631 ff: Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe |
ZPO |
§ 631
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Aufhebung einer Ehe) |
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Für das Verfahren auf Aufhebung einer Ehe gelten die
nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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Das Verfahren wird durch Einreichung einer Antragsschrift
anhängig.
§ 622 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt, und sind
beide Anträge begründet, so ist nur auf Aufhebung der Ehe
zu erkennen.
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Beantragt die zuständige Verwaltungsbehörde oder bei
Verstoß gegen § 1306 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
der Dritte die Aufhebung der Ehe, so ist der Antrag gegen beide
Ehegatten zu richten
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Hat in den Fällen des § 1316 Abs. 1 Nr. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Ehegatte oder die dritte Person
den Antrag gestellt, so ist die zuständige Verwaltungsbehörde
über den Antrag zu unterrichten.
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann in diesen Fällen,
auch wenn sie den Antrag nicht gestellt hat, das Verfahren betreiben,
insbesondere selbstständig Anträge stellen oder Rechtsmittel
einlegen.
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In den Fällen, in denen die als Partei auftretende
Verwaltungsbehörde unterliegt, ist die Staatskasse zur
Erstattung der dem obsiegenden Gegner erwachsenden Kosten nach
den Vorschriften der
§§ 91 - 107
zu verurteilen.
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ZPO |
§ 632
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe) |
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Für eine Klage, welche die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien zum Gegenstand
hat, gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
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Eine Widerklage ist nur statthaft, wenn sie eine
Feststellungsklage der in Absatz 1 bezeichneten Art ist.
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§ 631 Abs. 4 gilt entsprechend.
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Das Versäumnisurteil gegen den im Termin zur mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Kläger ist dahin zu erlassen,
dass die Klage als zurückgenommen gilt.
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