Durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts
(Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.01
(BGBl. I 2001S.1149)
wurde das Mietrecht zum 01.09.01 neu geregelt.
Die §§ 535ff BGB wurden völlig neu gefasst.
Die bisher im Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG)
enthaltenen Vorschriften wurden ins BGB übernommen.
Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet,
dem Mieter den Gebrauch der Mietsache
während der Mietzeit zu gewähren.
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zu vertragsgemäßen
Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit
in diesem Zustand zu erhalten.
Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
BGB § 535 Absatz 2
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu bezahlen.
Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen
Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch
aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher
Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit
aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit.
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit
gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte
Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
BGB § 536 Absatz 2
Abs.1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft
fehlt oder später wegfällt.
BGB § 536 Absatz 3
Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten
Abs.1 und Abs.2 entsprechend.
BGB § 536 Absatz 4
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
BGB § 536a Absatz 1
Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss
vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines
Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der
Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug,
so kann der Mieter unbeschadet der Rechte
aus § 536 Schadensersatz verlangen.
BGB § 536a Absatz 2
Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist
oder
2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder
Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.
Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache,
so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536a
nicht zu.
Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben,
so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter
den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt,
so kann er die Rechte aus den §§ 536
und 536a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme
vorbehält.
während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
BGB § 536c Absatz 1
Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird
eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine
nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter
dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
Das gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
BGB § 536c Absatz 2
Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum
Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.
Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
2. nach § 536a Abs.1 Schadensersatz zu verlangen oder
3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543
Abs.3 Satz 1 zu kündigen.
vertraglicher Ausschluss von Rechten des Mieters wegen eines Mangels
Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des Mieters wegen
eines Mangels der Mietsache ausgeschlossen oder beschränkt werden,
kann sich der Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig
verschwiegen hat.
Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
BGB § 537 Absatz 1
Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch
befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der
Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird.
Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen,
die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt.
BGB § 537 Absatz 2
Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs
an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch
zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung dere Miete nicht
verpflichtet.
Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
BGB § 539 Absatz 1
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache,
die der Vermieter ihm nicht gemäß § 536a
Abs.2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung
ohne Auftrag ersetzt verlangen.
BGB § 539 Absatz 2
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen,
mit der er die Mietsache versehen hat.
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht
berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu
überlassen.
Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter
das Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des
Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
BGB § 540 Absatz 2
Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er
ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden
zu verteten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung
erteilt hat.
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
BGB § 543 Absatz 1
Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund
außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls,
insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder
bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet
werden kann.
BGB § 543 Absatz 2
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder
zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem
Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der
ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt
einem Dritten überlässt oder
3. der Mieter
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der
Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist
oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine
erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines
Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate
erreicht.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen,
wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam,
wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien
konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.
BGB § 543 Absatz 3
Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht
aus dem Mietvetrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem
Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach
erfolgloser Abmahnung zulässig.
Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung
der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Abs.2 Nr.3
in Verzug ist.
BGB § 543 Absatz 4
Auf das dem Mieter nach Abs.2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht
sind die §§ 536b und
536d entsprechend anzuwenden.
Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt
oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat,
so trifft ihn die Beweislast.
Wird ein Mietvertrag über eine längere Zeit als 30 Jahre
geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf von
30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das Mietverhältnis
außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Die Kündigung ist unzulässig, wenn der Vertrag für die Lebenszeit
des Vermieters oder des Mieters geschlossen worden ist.
stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses
Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache
fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit,
sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen
innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt.
Die Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,
2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von der Fortsetzung
Kenntnis erhält.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses
zurückzugeben.
BGB § 546 Absatz 2
Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen,
so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses
auch von dem Dritten zurückfordern.
Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
BGB § 546a Absatz 1
Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück,
so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung
die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen
ortüblich ist.
BGB § 546a Absatz 2
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses
im voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie
zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen.
Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht
zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
BGB § 547 Absatz 2
Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil
des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Mit der Verjährung des Anspruchs des Vermieters auf Rückgabe
der Mietsache verjähren auch seine Ersatzansprüche.
BGB § 548 Absatz 2
Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder Gestattung
der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten
nach Beendigung des Mietverhältnisses.
auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
BGB § 549 Absatz 1
Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die
§§ 535 - 548, soweit sich nicht aus den
§§ 549 - 577 a etwas anderes ergibt.
BGB § 549 Absatz 2
Die Vorschriften über die Mieterhöhung
(§§ 557 - 561)
und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses
sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum
(§§ 568 Abs.2,
573 - 573a,
573d Abs.1,
§§ 574 - 575,
575a Abs.1 und
§§ 577, 577a)
gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung
ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum
dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen
ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt
führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet
hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen,
wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung
des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften
hingewiesen hat.
Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner
Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich
des Abs.3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf
einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale
oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.
BGB § 551 Absatz 2
Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der
Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt.
Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.
BGB § 551 Absatz 3
Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene
Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen
mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.
Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren.
In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters
getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu.
Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts
(§ 539 Abs.2)
durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden,
wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme
hat.
BGB § 552 Absatz 2
Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahmerecht ausgeschlossen
wird, ist nur wirksam, wenn ein angemessener Ausgleich vorgesehen
ist.
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein
berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten
zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die
Erlaubnis hierzu verlangen.
Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt,
der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem
Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet
werden kann.
BGB § 553 Absatz 2
Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen
Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon
abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung
einverstanden erklärt.
BGB § 553 Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
BGB § 554 Absatz 1
Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der
Mietsache erforderlich sind.
BGB § 554 Absatz 2
Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung
von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat
der Mieter zu dulden.
Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie
oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter
in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist.
Dabei sind inbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen,
vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende
Mieterhöhung zu berücksichtigen.
Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen,
wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein
üblich ist.
BGB § 554 Absatz 3
Bei Maßnahmen nach Abs.2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter
spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme
deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche
Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen.
Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den
Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf
des nächsten Monats zu kündigen.
Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer
unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden
sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
BGB § 554 Absatz 4
Aufwendung, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach
Abs.1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter
in angemessenem Umfang zu ersetzen.
Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
BGB § 554 Absatz 5
Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 - 4
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen
Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für
eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang
zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse
daran hat.
Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern,
wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der
Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an der
behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt.
Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem
Gebäude zu berücksichtigen.
BGB § 554a Absatz 2
Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer
angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes abhängig machen.
§ 551 Abs.3
und 4 gilt entsprechend.
BGB § 554a Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters von Abs.1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt.
Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum
oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Gebädes, der Nebengäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks
laufend entstehen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über die Aufstellung der Betriebskosten zu erlassen.
BGB § 556 Absatz 2
Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderweitiger
Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale
oder als Vorauszahlung ausgewiesen werden. Vorauszahlungen
für Betriebskosten dürfen nur in angemessener
Höhe vereinbart werden.
BGB § 556 Absatz 3
Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen;
dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf
des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung
durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat
die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.
Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.
Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens
bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung
mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht
mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete
Geltendmachung nicht zu vertreten.
BGB § 556 Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters von Abs.1, Abs.2
Satz 2 oder Abs.3 abweichende Vereinbarung ist
unwirksam.
Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind
die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften
nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen.
Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten
Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach dem
Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch
oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
BGB § 556a Absatz 2
Haben die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart,
kann der Vermieter durch Erklärung in Textform bestimmen,
dass die Betriebskosten zukünftig abweichend von der
getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise nach dem
Maßstab umgelegt werden dürfen, der dem erfassten
unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten
unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
Die Erklärung ist nur vor Beginn eines
Abrechnungszeitraumes zulässig.
Sind die Kosten bislang in der Miete
enthalten, so ist diese entsprechend herabzusetzen.
BGB § 556a Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters von Abs.2 abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
BGB § 556b Absatz 1
Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten,
nach denen sie bemessen ist.
BGB § 556b Absatz 2
Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen
eine Mietforderung mit einer Forderung aufgrund der
§§ 536a,
539 oder aus ungerechtfertigter
Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen
einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben,
wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat
vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Während des Mietverhältnisses können die Vertragsparteien eine Erhöhung
der Miete vereinbaren.
BGB § 557 Absatz 2
Künftige Änderungen der Miethöhe können die
Vertragsparteien als Staffelmiete nach
§ 557a oder als
Indexmiete nach § 557b
vereinbaren.
BGB § 557 Absatz 3
Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen nur nach Maßgabe der
§§ 558 - 560 verlangen,
soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist oder
sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt.
BGB § 557 Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden;
in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag
auszuweisen (Staffelmiete).
BGB § 557a Absatz 2
Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den
§§ 558 - 559b
ausgeschlossen.
BGB § 557a Absatz 3
Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens
vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung
ausgeschlossen werden.
Die Kündigung ist frühestens zum
Ablauf dieses Zeitraumes zulässig.
BGB § 557a Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt
ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird
(Indexmiete).
BGB § 557b Absatz 2
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen
nach den §§ 559 - 560
abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
Eine Erhöhung nach § 559
kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche
Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat,
die er nicht zu vertreten hat.
Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
unverändert ist.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr
nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Erhöhungen nach den §§ 559 - 560
werden nicht berücksichtigt.
BGB § 558 Absatz 2
Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten,
die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art,
Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart
oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen,
geändert worden sind.
Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz
oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
BGB § 558 Absatz 3
Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete
innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den
§§ 559 - 560
abgesehen, nicht um mehr als 20 % erhöhen
(Kappungsgrenze).
BGB § 558 Absatz 4
Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung
nach den Vorschriften über den Abbau der Fehlsubventionierung
im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung
erloschen ist und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden
Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate
vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlangen,
ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung
zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe Auskunft
zu erteilen.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur
Leistung einer Ausgleichzahlung nach §§ 34 - 37
des Wohnraumförderungsgesetzes
und den hierzu ergangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der
Mietbindung erloschen ist.
BGB § 558 Absatz 5
Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung
auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Drittmittel
im Sinne des § 559a abzuziehen,
im Falle des § 559a
Abs.1 mit 11 % des Zuschusses.
BGB § 558 Absatz 6
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen;
hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
BGB § 558a Absatz 3
Enthält ein qualifizierter Mietspiegel
(§ 558d Abs.1), bei dem die Vorschrift des
§ 558d Abs.2 eingehalten ist, Angaben
für die Wohnung, so hat der Vermieter
in seinem Mieterhöhungsverlangen diese Angaben auch dann
mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes
Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
BGB § 558a Absatz 4
Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen
enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb
der Spanne liegt.
Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt,
kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs.3
oder § 558d Abs.2 eingehalten ist, so kann auch
ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel
einer vergleichbaren Gemeinde verwendet werden.
BGB § 558a Absatz 5
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des
dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
BGB § 558b Absatz 2
Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf
des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens
zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen.
Die Klage muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben
werden.
BGB § 558b Absatz 3
Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen,
das den Anforderungen des § 558a nicht entspricht,
so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder
die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben.
Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach
Absatz 2 Satz 1 zu.
BGB § 558b Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete,
soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter
und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
BGB § 558c Absatz 2
Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder
mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt
werden.
BGB § 558c Absatz 3
Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst werden.
BGB § 558c Absatz 4
Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis
besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist.
Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
BGB § 558c Absatz 5
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren
Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln
zu erlassen.
Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden
ist.
BGB § 558d Absatz 2
Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen.
Dabei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen
Bundesamtes ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller
privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden.
Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
BGB § 558d Absatz 3
Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet,
dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte
die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen
Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten,
die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter
und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der
Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen
Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.
Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt, die den
Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen, die allgemeinen
Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig
Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung),
oder hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen
durchgeführt, die er nicht zu vertreten hat, so kann er die
jährliche Miete um 11 % der für die Wohnung aufgewendeten
Kosten erhöhen.
BGB § 559 Absatz 2
Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen
durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die
einzelnen Wohnungen aufzuteilen.
BGB § 559 Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Kosten, die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten
übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten
gedeckt werden, gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne
des § 559.
BGB § 559a Absatz 2
Werden die Kosten für die baulichen Maßnahmen ganz oder
teilweise durch zinsverbilligte oder zinslose Darlehen aus
öffentlichen Haushalten gedeckt, so verringert sich
der Erhöhungsbetrag nach § 559 um den Jahresbetrag
der Zinsermäßigung.
Dieser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen dem
ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erstrangige
Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahmen.
Werden Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von laufenden
Aufwendungen gewährt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag
um den Jahresbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
BGB § 559a Absatz 3
Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung oder eine von einem
Dritten für den Mieter erbrachte Leistung für die baulichen
Maßnahmen stehen einem Darlehen aus öffentlichen Haushalten
gleich.
Mittel der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines
Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
BGB § 559a Absatz 4
Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe Zuschüsse
oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind,
so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen
aufgewendeten Kosten aufzuteilen.
BGB § 559a Absatz 5
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Geltendmachung der Erhöhung; Wirkung der Erhöhungserklärung
BGB § 559b Absatz 1
Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform
zu erklären.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung
aufgrund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den
Voraussetzungen der §§ 559 und 559a
erläutert wird.
BGB § 559b Absatz 2
Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit Beginn des
dritten Monats nach dem Zugang der Erklärung.
Die Frist verlängert sich um sechs Monate, wenn der
Vermieter dem Mieter die zu erwartende Erhöhung der Miete
nicht nach § 554
Abs.3 Satz 1 mitgeteilt hat oder wenn die
tatsächliche Mieterhöhung mehr als 10 % höher ist
als die mitgeteilte.
BGB § 559b Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt,
Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform
anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag
vereinbart ist.
Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für
die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
BGB § 560 Absatz 2
Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn
des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.
Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten
rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der
Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn
des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres zurück,
sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten
nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.
BGB § 560 Absatz 3
Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine
Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an
entsprechend herabzusetzen.
Die Ermäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.
BGB § 560 Absatz 4
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden,
so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch
Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine
angemessene Höhe vornehmen.
BGB § 560 Absatz 5
Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
BGB § 560 Absatz 6
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
BGB § 561 Absatz 1
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach
§ 558 oder
§ 559 geltend,
so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach
dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis
außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
BGB § 561 Absatz 2
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem
Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten
Sachen des Mieters.
Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung
nicht unterliegen.
BGB § 562 Absatz 2
Für künftige Entschädigungsforderungen und für
die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das
folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht
werden.
Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Entfernung der Sachen
von dem Grundstück, außer wenn diese ohne Wissen oder unter
Widerspruch des Vermieters erfolgt.
Der Vermieter kann nicht widersprechen, wenn sie den gewöhnlichen
Lebensverhältnissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden
Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar ausreichen.
Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen, die seinem
Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anrufen des Gerichts verhindern,
soweit er berechtigt ist, der Entfernung zu widersprechen.
Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen
in seinen Besitz nehmen.
BGB § 562b Absatz 2
Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters
entfernt worden, so kann er die Herausgabe zum Zwecke der
Zurückschaffung auf das Grundstück und, wenn der Mieter
ausgezogen ist, die Überlassung des Besitzes verlangen.
Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem
der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat,
wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht
hat.
Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermieters unterliegt,
für einen anderen Gläubiger gepfändet, so kann diesem
gegenüber das Pfandrecht nicht wegen der Miete für eine
frühere Zeit als das letzte Jahr vor der Pfändung geltend
gemacht werden.
Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt
führt, tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein.
Dasselbe gilt für den Lebenspartner.
BGB § 563 Absatz 2
Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters,
treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein,
wenn nicht der Ehegatte eintritt.
Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt.
Andere Familienangehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in das
Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder der
Lebenspartner eintritt.
Dasselbe gilt für Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führen.
BGB § 563 Absatz 3
Erklären eingetretene Personen im Sinne des Absatzes 1
oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters
Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter, dass sie das Mietverhältnis
nicht fortsetzen wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Für geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkte Personen gilt § 210 entsprechend.
Sind mehrere Personen in das Mietverhältnis eingetreten,
so kann jeder die Erklärung für sich abgeben.
BGB § 563 Absatz 4
Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt
in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des
Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.
BGB § 563 Absatz 5
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters oder
solcher Personen, die nach Absatz 1 oder 2 eintrittsberechtigt
sind, ist unwirksam.
Sind mehrere Personen im Sinne des § 563 gemeinsam Mieter,
so wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters
mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.
BGB § 563a Absatz 2
Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis
innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters
Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist kündigen.
BGB § 563a Absatz 3
Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil der Mieter
ist unwirksam.
Die Personen, die nach § 563
in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach
§ 563a fortgesetzt wird, haften neben
dem Erben für die bis zum Tod
des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
BGB § 563b Absatz 2
Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod
liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die Personen,
die nach § 563
in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach
§ 563a
fortgesetzt wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben,
was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder
erlangen.
BGB § 563b Absatz 3
Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat,
von den Personen, die nach § 563
in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach
§ 563a fortgesetzt wird,
nach Maßgabe des § 551
eine Sicherheitsleistung verlangen.
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben; außerordentliche Kündigung
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563
in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a
fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt.
In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch
der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist
zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis
erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder
dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den gemieteten Wohnraum
gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten, so tritt
der Vermieter bei der Beendigung des Mietverhältnisses
in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen
dem Mieter und dem Dritten ein.
Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab,
so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte
und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an
den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert,
so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich
während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis
ergebenden Rechte und Pflichten ein.
BGB § 566 Absatz 2
Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet
der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden
wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch
Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von
der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis
zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung
zulässig ist.
Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter
für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet,
so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte
und Pflichten ein.
Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses
der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen,
so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr
verpflichtet.
Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über
die Miete verfügt, die auf die Zeit der Berechtigung des
Erwerbers entfällt, so ist die Verfügung wirksam, soweit sie
sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs
laufenden Kalendermonat bezieht.
Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über,
so ist die Verfügung auch wirksam, soweit sie sich auf die Miete
für den folgenden Kalendermonat bezieht.
BGB § 566b Absatz 2
Eine Verfügung über die Miete für eine spätere
Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen, wenn er sie
zur Zeit des Übergangs des Eigentums kennt.
Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter über die Miete
Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und dem Vermieter
über die Mietforderung vorgenommen wird, insbesondere die
Entrichtung der Miete, ist dem Erwerber gegenüber wirksam,
soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit
als den Kalendermonat bezieht, in welchem der Mieter von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt.
Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats,
so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die Miete
für den folgenden Kalendermonat bezieht.
Ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigentums
vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat.
Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach
§ 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist,
kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers
eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen.
Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Mieter die
Gegenforderung erworben hat, nachdem er von dem Übergang
des Eigentums Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete
fällig geworden ist.
Mitteilung des Eigentumsübergangs durch den Vermieter
BGB § 566e Absatz 1
Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das Eigentum
an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat,
so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber
die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen,
auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
BGB § 566e Absatz 2
Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung desjenigen
zurückgenommen werden, der als der neue Eigentümer
bezeichnet worden ist.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet,
so sind die §§ 566 - 566e
entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.
Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem
vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist
der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung
zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigen würde.
Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter
der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder
mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung
der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder
beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des
§ 566 Abs.1 und des
§ 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber
die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten
übernommen hat.
außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
BGB § 569 Absatz 1
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.1
liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum
so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer
erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit
bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.
BGB § 569 Absatz 2
Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs.1
liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört,
so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens
der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
1. Im Falle des § 543
Abs.2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der
rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich
anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt.
Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum
nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter
spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt
der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der
fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach
§ 546a Abs.1 befriedigt wird oder sich
eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet.
Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren
bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen
ist.
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den
§§ 558 - 560
verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis
wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von
zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen,
wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen
fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten
Miete erfüllt sind.
BGB § 569 Absatz 4
Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem
Kündigungsschreiben anzugeben.
BGB § 569 Absatz 5
Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den
Absätzen 1 - 3 dieser Vorschrift oder von
§ 543 abweicht, ist unwirksam.
Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der
der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den
im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos
zu kündigen.
weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
BGB § 571 Absatz 1
Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter
einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a
Abs.2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge
von Umständen unterblieben ist, die der Mieter
zu vertreten hat.
Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit
eine Schadloshaltung erfordert.
Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
BGB § 571 Absatz 2
Wird dem Mieter nach
§ 721 oder
§ 794a
der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt,
so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses
bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren
Schadens nicht verpflichtet.
BGB § 571 Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
vereinbartes Rücktrittsrecht; Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
BGB § 572 Absatz 1
Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter berechtigt
sein soll, nach Überlassung des Wohnraums an den Mieter
vom Vertrag zurückzutreten, kann der Vermieter sich nicht
berufen.
BGB § 572 Absatz 2
Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine Vereinbarung
berufen, nach der das Mietverhältnis zum Nachteil des Mieters
auflösend bedingt ist.
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses
an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des
Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile
erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige
Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen,
bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht
darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit
einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter
erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern
will.
BGB § 573 Absatz 3
Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des
Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit
sie nachträglich entstanden sind.
BGB § 573 Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter
selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines
berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf.
Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um
drei Monate.
BGB § 573a Absatz 2
Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom
Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht
nach § 549 Abs.2
Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.
BGB § 573a Absatz 3
In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die
Kündigung auf die Voraussetzungen des Absatzes 1
oder 2 gestützt wird.
BGB § 573a Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume
oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse
im Sinne des § 573
kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder
Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaffen oder
2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen Wohnraum mit
Nebenräumen oder Grundstücksteilen auszustatten.
BGB § 573b Absatz 2
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
zulässig.
BGB § 573b Absatz 3
Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter
eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
entsprechenden Zeitraum verlangen.
BGB § 573b Absatz 4
Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
BGB § 573b Absatz 5
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der
gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme
der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach
§ 564 die
§§ 573
und 573a entsprechend.
BGB § 573d Absatz 2
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs.2
Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist).
§ 573a Abs.1 Satz 2
findet keine Anwendung.
BGB § 573d Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen
und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen,
wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter,
seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter
zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
BGB § 574 Absatz 2
Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum
zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.
BGB § 574 Absatz 3
Bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters
werden nur die in dem Kündigungsschreiben nach
§ 573 Abs.3
angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn
die Gründe nachträglich entstanden sind.
BGB § 574 Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Fortsetzung des Mietverhältnisses nach Widerspruch
BGB § 574a Absatz 1
Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen, dass das
Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter
Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.
Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das Mietverhältnis
zu den bisherigen Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann
der Mieter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen
Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
BGB § 574a Absatz 2
Kommt keine Einigung zustande, so werden die Fortsetzung
des Mietverhältnisses, deren Dauer sowie die Bedingungen,
zu denen es fortgesetzt wird, durch Urteil bestimmt.
Ist ungewiss, wann voraussichtlich die Umstände wegfallen,
aufgrund deren die Beendigung des Mietverhältnisses
eine Härte bedeutet, so kann bestimmt werden, dass das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
BGB § 574a Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist
schriftlich zu erklären.
Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe
des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
BGB § 574b Absatz 2
Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses
ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens
zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses
erklärt hat.
Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist
auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form
und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im
ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
BGB § 574b Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
BGB § 574c Absatz 1
Ist aufgrund der §§ 574 - 574b
durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das
Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann
der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies
durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist
oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener
Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen
war.
BGB § 574c Absatz 2
Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist,
so kann der Mieter der Kündigung widersprechen
und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf
unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung
bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung
des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen;
unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.
BGB § 574c Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen
werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen
oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so
wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die
Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten
vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss
schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
BGB § 575 Absatz 2
Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate
vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen
eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht.
Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine
Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der
Verspätung verlangen.
BGB § 575 Absatz 3
Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann
der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen
entsprechenden Zeitraum verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung
auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes
und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
BGB § 575 Absatz 4
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen
ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden,
so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters
nach § 564 die
§§ 573 und 573a
entsprechend.
BGB § 575a Absatz 2
Die §§ 574 - 574c
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung
des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten
Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann.
BGB § 575a Absatz 3
Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats
zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs.2
Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf
dieses Monats (gesetzliche Frist).
Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
BGB § 576 Absatz 1
Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines
Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach
Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von
§ 573c Abs.1 Satz 2
mit folgenden Fristen kündigen:
1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als 10 Jahre
überlassen war, spätestens am dritten Werktag
eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats,
wenn der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung
Verpflichteten benötigt wird;
2. spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats
zum Ablauf dieses Monats, wenn das Dienstverhältnis
seiner Art nach die Überlassung von Wohnraum erfordert hat,
der in unmittelbarer Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte
steht, und der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen
anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird.
BGB § 576 Absatz 2
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
1. der Vermieter nach § 576
Abs.1 Nr. 2 gekündigt hat;
2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne dass ihm
von dem Dienstberechtigten gesetzlich begründeter Anlass dazu
gegeben war, oder der Mieter durch sein Verhalten dem
Dienstberechtigten gesetzlich begründeten Anlass zur
Auflösung des Dienstverhältnisses gegeben hat.
BGB § 576a Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
BGB § 576b Absatz 1
Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen,
so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich
des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend,
wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend
mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum
mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer
angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
BGB § 576b Absatz 2
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder
begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist
der Mieter zum Vorkauf berechtigt.
Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen
Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines
Haushalts verkauft.
Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas
anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften
über den Vorkauf Anwendung.
BGB § 577 Absatz 2
Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den
Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters
über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
BGB § 577 Absatz 3
Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche
Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.
BGB § 577 Absatz 4
Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über,
die in das Mietverhältnis nach § 563
Abs.1 oder 2 eintreten.
BGB § 577 Absatz 5
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung
an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das
Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber
auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573
Abs.2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit
der Veräußerung berufen.
BGB § 577a Absatz 2
Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre,
wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung
mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde
oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist
und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete
und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die
Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
BGB § 577a Absatz 3
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
Vorschriften der §§ 550,
562 - 562d,
566 - 567b
sowie 570 entsprechend
anzuwenden.
BGB § 578 Absatz 2
Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume
sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie
§ 552 Abs.1,
§ 554 Abs.1 - 4
und § 569 Abs.2
entsprechend anzuwenden.
Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt,
so gilt außerdem § 569 Abs.1
entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 566,
566 a, 566e - 567b
gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines im
Schiffsregister eingetragenen Schiffs entsprechend.
BGB § 578a Absatz 2
Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Übergang
des Eigentums über die Miete getroffen hat, die auf
die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,
ist dem Erwerber gegenüber wirksam.
Das Gleiche gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen
dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung
vorgenommen wird, insbesondere die Entrichtung der Miete;
ein Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des
Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn der
Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem
Übergang des Eigentums Kenntnis hat.
Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffsregister
eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende
der Mietzeit zu entrichten.
Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen
Zeitabschnitte zu entrichten.
Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren
Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres
am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.
BGB § 579 Absatz 2
Für Mietverhältnisse über Räume gilt
§ 556b Abs.1
entsprechend.
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt,
das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie
vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,
über Räume, die keine Geschäftsräume sind,
oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die
ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens
am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des
folgenden Sonnabends;
3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats,
bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte
unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene
Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.
BGB § 580a Absatz 2
Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist
die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag
eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten
Kalendervierteljahres zulässig.
BGB § 580a Absatz 3
Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist
die ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag
zum Ablauf des folgenden Tages;
2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen
ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag,
mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
BGB § 580a Absatz 4
Absatz 1 Nr.3, Absatz 2 und 3 Nr.2 sind auch anzuwenden,
wenn ein Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Durch das Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts
(Mietrechtsreformgesetz) vom 19.06.01
(BGBl. I 2001
S.1149)
wurde das Mietrecht zum 01.09.01 neu geregelt.
Die §§ 535ff BGB wurden völlig neu gefasst.
Die bisher im Gesetz zur Regelung der Miethöhe (MHG)
enthaltenen Vorschriften wurden ins BGB übernommen.