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Mietrecht
Lebensgefährte als "Untermieter"

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 05.11.03
(VIII ZR 371/02)


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Leitsatz:
Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
"Demgegenüber handelt es sich nach der - jedenfalls bislang - herrschenden Meinung bei dem Lebensgefährten des Mieters um einen 'Dritten' im Sinne des § 549 BGB a.F., an dessen Stelle durch das Mietrechtsreformgesetz § 540 BGB als Grundsatzvorschrift und § 553 BGB - entsprechend der Systematik des reformierten Mietrechts - als Spezialvorschrift für die Wohnungsmiete getreten sind."
 

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