Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsatz:
Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete
(Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich,
ob die Nebenkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden.