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aus der Pressemitteilung: |
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"Der Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz
des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen (aussondern), wenn der Vermieter,
wie es § 551 Abs.3 Satz 3 BGB
vorschreibt, die Kaution von seinem sonstigen Vermögen getrennt angelegt hat. Verstößt der Vermieter
gegen diese zu Gunsten des Mieters vorgesehene Bestimmung, dann ist der dem Mieter zustehende
Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. (...) Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der
dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er
vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch gesetzeskonform auf einem Treuhandkonto
angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkommt, ist der Mieter
grundsätzlich befugt, die geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages
zurückzuhalten." |
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