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Mietrecht
Nebenkostenabrechnung
-->  § 556 Abs.3 BGB

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 09.03.05
(VIII ZR 57/04)
NJW 2005, 1499


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Leitsatz:
Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.
 

anderes gilt, wenn das Mietverhältnis noch besteht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.06

  
   Anmerkung RA Maier:   
Bei einer verspäteten Abrechnung des Vermieters ist nur eine Nachforderung auf die Nebenkosten ausgeschlossen (§ 556 Abs.3 BGB). Das bedeutet: Auch im beendeten Mietverhältnis kann der Mieter seine Vorauszahlungen nur vorläufig zurückfordern. Wenn der Vermieter (nachträglich) eine Abrechnung erteilt, dann hat er (der Vermieter) Anspruch auf die tatsächlich angefallenen Nebenkosten, allerdings nur bis zur Höhe der (im Abrechnungszeitraum geschuldeten) Vorauszahlungen.
 

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