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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
  weitere Hinweise   neue Fassung der ZPO
(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 373ff)

§§ 402 ff: Beweis durch Sachverständige


ZPO § 402
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

   (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen)   
 
 
Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.
 
 

 


ZPO § 403
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Beweisantritt)
 
 
Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten.
 
 

 


ZPO § 404
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Sachverständigenauswahl)
 
 
ZPO § 404 Absatz 1


Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht.

Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken.

An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.
 
 
 
ZPO § 404 Absatz 2


Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
 
 
 
ZPO § 404 Absatz 3


Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
 
 
 
ZPO § 404 Absatz 4


Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
 
 

 


ZPO § 404 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen)
 
 
ZPO § 404 a Absatz 1


Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.
 
 
 
ZPO § 404 a Absatz 2


Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag zu erläutern.
 
 
 
ZPO § 404 a Absatz 3


Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.
 
 
 
ZPO § 404 a Absatz 4


Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat.
 
 
 
ZPO § 404 a Absatz 5


Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen.

Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
 
 

 


ZPO § 405
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
 
 
Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen.

Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404 a.
 
 

 


ZPO § 406
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Ablehnung eines Sachverständigen)
 
 
ZPO § 406 Absatz 1


Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden.

Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
 
 
 
ZPO § 406 Absatz 2


Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung.

Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehungsgrund früher geltend zu machen.

Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
 
 
 
ZPO § 406 Absatz 3


Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
 
 
 
ZPO § 406 Absatz 4


Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter; eine mündliche Verhandlung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
 
 
 
ZPO § 406 Absatz 5


Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 407
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Pflicht zur Erstattung des Gutachtens)
 
 
ZPO § 407 Absatz 1


Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
 
 
 
ZPO § 407 Absatz 2


Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
 
 

 


ZPO § 407 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(weitere Pflichten des Sachverständigen)
 
 
ZPO § 407 a Absatz 1


Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fallt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.

Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.
 
 
 
ZPO § 407 a Absatz 2


Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen.

Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
 
 
 
ZPO § 407 a Absatz 3


Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen.

Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.
 
 
 
ZPO § 407 a Absatz 4


Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen.

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
 
 
 
ZPO § 407 a Absatz 5


Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
 
 

 


ZPO § 408
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Gutachtenverweigerungsrecht)
 
 
ZPO § 408 Absatz 1


Dieselben Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens.

Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
 
 
 
ZPO § 408 Absatz 2


Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.

Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
 
 
 
ZPO § 408 Absatz 3


Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
 
 

 


ZPO § 409
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung)
 
 
ZPO § 409 Absatz 1


Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert, ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist, oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält, werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.

Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.

Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal festgesetzt werden.
 
 
 
ZPO § 409 Absatz 2


Gegen den Beschluss findet Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 410
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Sachverständigenbeeidigung)
 
 
ZPO § 410 Absatz 1


Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des Gutachtens beeidigt.

Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen erstatten werde oder erstattet habe.
 
 
 
ZPO § 410 Absatz 2


Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklärt werden.
 
 

 


ZPO § 411
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(schriftliches Gutachten)
 
 
ZPO § 411 Absatz 1


Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten auf der Geschäftsstelle niederzulegen.

Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
 
 
 
ZPO § 411 Absatz 2


Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden.

Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden.

§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 411 Absatz 3


Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
 
 
 
ZPO § 411 Absatz 4


Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen.

Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
 
 

 


ZPO § 412
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(neues Gutachten)
 
 
ZPO § 412 Absatz 1


Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
 
 
 
ZPO § 412 Absatz 2


Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
 
 

 


ZPO § 413
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Sachverständigenentschädigung)
 
 
Der Sachverständige wird nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
 
 

 


ZPO § 414
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(sachverständige Zeugen)
 
 
Insoweit zum Beweise vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.
 
 
 

 

weiter (§§ 415ff)