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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 373ff)
§§ 402 ff: Beweis durch Sachverständige |
ZPO |
§ 402
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen) |
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Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend,
insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten
sind.
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ZPO |
§ 404
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Sachverständigenauswahl) |
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Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die
Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht.
Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen
beschränken.
An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere
ernennen.
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Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige
öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt
werden, wenn besondere Umstände es erfordern.
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Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen,
die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.
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Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als
Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu
geben; das Gericht kann jedoch die Wahl
der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.
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ZPO |
§ 404 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen) |
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Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu
leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit
Weisungen erteilen.
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Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das
Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage
hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen
den Auftrag zu erläutern.
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Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche
Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde
legen soll.
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Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem
Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage
befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten
darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu
gestatten hat.
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Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien
mitzuteilen.
Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen
statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.
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ZPO |
§ 405
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter) |
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Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten
Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen.
Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts
nach den §§ 404, 404 a.
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ZPO |
§ 406
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Ablehnung eines Sachverständigen) |
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Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von
dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung
zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach
Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die
Ernennung.
Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig,
wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden
verhindert war, den Ablehungsgrund früher geltend zu machen.
Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt
werden.
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Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen;
zur Versicherung an Eides Statt darf die Partei
nicht zugelassen werden.
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Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht
oder Richter; eine mündliche Verhandlung der Beteiligten
ist nicht erforderlich.
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Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss,
durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige
Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 407
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Pflicht zur Erstattung des Gutachtens) |
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Der zum Sachverständigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu
leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art
öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst
oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung
ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zur Ausübung
derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist.
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Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet,
der sich hierzu vor Gericht bereit erklärt hat.
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ZPO |
§ 407 a
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(weitere Pflichten des Sachverständigen) |
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Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen,
ob der Auftrag in sein Fachgebiet fallt und ohne die Hinzuziehung
weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.
Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht
unverzüglich zu verständigen.
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Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen
anderen zu übertragen.
Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese
namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es
sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.
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Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des
Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch
das Gericht herbeizuführen.
Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis
zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss
erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf
hinzuweisen.
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Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten
und sonstige für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie
Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder
mitzuteilen.
Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.
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Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.
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ZPO |
§ 408
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Gutachtenverweigerungsrecht) |
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Dieselben Gründe, die einen Zeugen
berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, berechtigen einen Sachverständigen
zur Verweigerung des Gutachtens.
Das Gericht kann auch aus anderen Gründen einen Sachverständigen
von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
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Für die Vernehmung eines Richters, Beamten oder einer
anderen Person des öffentlichen Dienstes als Sachverständigen
gelten die besonderen beamtenrechtlichen Vorschriften.
Für die Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung gelten
die für sie maßgebenden besonderen Vorschriften.
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Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll
über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet haben,
nicht als Sachverständiger vernommen werden.
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ZPO |
§ 409
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Folgen des Ausbleibens oder der Gutachtenverweigerung) |
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Wenn ein Sachverständiger nicht erscheint oder sich weigert,
ein Gutachten zu erstatten, obgleich er dazu verpflichtet ist,
oder wenn er Akten oder sonstige Unterlagen zurückbehält,
werden ihm die dadurch verursachten Kosten auferlegt.
Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt.
Im Falle wiederholten Ungehorsams kann das Ordnungsgeld noch einmal
festgesetzt werden.
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Gegen den Beschluss findet Beschwerde statt.
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ZPO |
§ 410
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Sachverständigenbeeidigung) |
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Der Sachverständige wird vor oder nach Erstattung des
Gutachtens beeidigt.
Die Eidesnorm geht dahin, dass der Sachverständige das von ihm
erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen
erstatten werde oder erstattet habe.
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Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der
betreffenden Art im allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung
auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen
Gutachten erklärt werden.
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ZPO |
§ 411
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(schriftliches Gutachten) |
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Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, so hat der
Sachverständige das von ihm unterschriebene Gutachten
auf der Geschäftsstelle niederzulegen.
Das Gericht kann ihm hierzu eine Frist bestimmen.
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Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter
Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld
festgesetzt werden.
Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht
werden.
Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der
gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden.
§ 409 Abs. 2 gilt entsprechend.
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Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen
anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.
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Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen
Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung
betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen
Gutachten mitzuteilen.
Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
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ZPO |
§ 412
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(neues Gutachten) |
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Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder
durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten
für ungenügend erachtet.
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Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen
Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger
nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
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