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Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.
Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.
Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst. |
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zurück (§§ 402ff)
§§ 415 ff: Beweis durch Urkunden |
ZPO |
§ 415
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen) |
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Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem
Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen
Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind
(öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine
vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung
errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die
Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
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Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist
zulässig.
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ZPO |
§ 416
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweiskraft von Privaturkunden) |
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Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern
unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens
unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen
enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
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ZPO |
§ 417
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweiskraft öffentlicher Urkunden über amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung) |
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Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung,
Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden
begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
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ZPO |
§ 418
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt) |
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Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in §§ 415,
417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin
bezeugten Tatsachen.
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Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist
zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis
ausschließen oder beschränken.
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Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde
oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes
nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt,
dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung
unabhängig ist.
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ZPO |
§ 419
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweiskraft mangelbehafteter Urkunden) |
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Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder
sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer
Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet
das Gericht nach freier Überzeugung.
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ZPO |
§ 421
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlage durch den Gegner; Beweisantritt) |
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Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers
in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch Antrag
angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.
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ZPO |
§ 422
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegungspflicht des Gegners nach bürgerlichem Recht) |
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Der Gegner ist zur Vorlegung der Urkunde verpflichtet, wenn der
Beweisführer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die
Herausgabe oder die Vorlegung der Urkunde verlangen kann.
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ZPO |
§ 423
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegungspflicht des Gegners bei Bezugnahme) |
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Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen
befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur
Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur
in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
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ZPO |
§ 424
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antrag bei Vorlegung durch Gegner) |
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Der Antrag soll enthalten:
1. die Bezeichnung der Urkunde;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen
werden sollen;
3. die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der
Urkunde;
4. die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich
stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners
befindet;
5. die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur
Vorlegung der Urkunde ergibt.
Der Grund ist glaubhaft zu machen.
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ZPO |
§ 425
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Anordnung der Vorlegung durch Gegner) |
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Erachtet das Gericht die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen
werden soll, für erheblich und den Antrag für begründet,
so ordnet es, wenn der Gegner zugesteht, dass die Urkunde sich in
seinen Händen befinde, oder wenn der Gegner sich über den
Antrag nicht erklärt, die Vorlegung der Urkunde an.
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ZPO |
§ 426
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vernehmung des Gegners über den Verbleib) |
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Bestreitet der Gegner, dass die Urkunde sich in seinem Besitz
befinde, so ist er über ihren Verbleib zu vernehmen.
In der Ladung zum Vernehmungstermin ist ihm aufzugeben,
nach dem Verbleib der Urkunde sorgfältig zu forschen.
Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 449 - 454 entsprechend.
Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass sich die Urkunde
im Besitz des Gegners befindet, so ordnet es die Vorlegung an.
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ZPO |
§ 427
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Folgen bei Nichtvorlegung durch Gegner) |
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Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht
nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der
Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht
sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer
beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden.
Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die
Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und
den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.
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ZPO |
§ 428
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegung durch Dritte; Beweisantritt) |
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Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers
in den Händen eines Dritten, so wird der Beweis durch den Antrag
angetreten, zur Herbeischaffung der Urkunde eine Frist zu bestimmen.
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ZPO |
§ 429
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegungspflicht Dritter) |
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Der Dritte ist aus denselben Gründen wie der Gegner des
Beweisführers zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet;
er kann zur Vorlegung nur im Wege der Klage
genötigt werden.
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ZPO |
§ 430
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Antrag auf Vorlegung durch Dritte) |
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Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden
Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des
§ 424 Nr. 1 - 3, 5 zu genügen und
außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen
des Dritten befinde.
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ZPO |
§ 431
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegungsfrist bei Vorlegung durch Dritte) |
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Ist die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll,
erheblich und entspricht der Antrag den Vorschriften des
vorstehenden Paragraphen, so hat das Gericht eine Frist zur
Vorlegung der Urkunde zu bestimmen.
Die Frist kann ohne mündliche Verhandlung bestimmt werden.
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Der Gegner kann die Fortsetzung des Verfahrens vor dem Ablauf
der Frist beantragen, wenn die Klage gegen den Dritten erledigt
ist oder wenn der Beweisführer die Erhebung der Klage oder die
Betreibung des Prozesses oder der Zwangsvollstreckung verzögert.
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ZPO |
§ 432
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegung durch Behörden oder Beamte; Beweisantritt) |
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Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des
Beweisführers in den Händen einer öffentlichen Behörde
oder eines öffentlichen Beamten, so wird der Beweis durch den Antrag
angetreten, die Behörde oder den Beamten um die Mitteilung der
Urkunde zu ersuchen.
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Diese Vorschrift ist auf Urkunden, welche die Parteien nach
den gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts zu
beschaffen imstande sind, nicht anzuwenden.
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Verweigert die Behörde oder der Beamte die Mitteilung der
Urkunde in Fällen, in denen eine Verpflichtung zur Vorlegung auf
§ 422 gestützt wird, so gelten die
Vorschriften der §§ 428 - 431.
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ZPO |
§ 434
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter) |
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Wenn eine Urkunde bei der mündlichen Verhandlung wegen
erheblicher Hindernisse nicht vorgelegt werden kann oder wenn es
bedenklich erscheint, sie wegen ihrer Wichtigkeit und der
Besorgnis ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung vorzulegen,
so kann das Prozessgericht anordnen, dass sie vor einem seiner
Mitglieder oder vor einem anderen Gericht vorgelegt werde.
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ZPO |
§ 435
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Vorlegung öffentlicher Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift) |
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Eine öffentliche Urkunde kann in Urschrift oder in einer
beglaubigten Abschrift, die hinsichtlich der Beglaubigung die
Erfordernisse einer öffentlichen Urkunde an sich trägt,
vorgelegt werden; das Gericht kann jedoch anordnen,
dass der Beweisführer die Urschrift vorlege oder die Tatsachen angebe und
glaubhaft mache, die ihn an der Vorlegung der Urschrift verhindern.
Bleibt die Anordnung erfolglos, so entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung,
welche Beweiskraft der beglaubigten Abschrift beizulegen sei.
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ZPO |
§ 437
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden) |
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Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen
Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung
der Echtheit für sich.
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Das Gericht kann, wenn es die Echtheit für zweifelhaft
hält, auch von Amts wegen die Behörde oder die Person,
von der die Urkunde errichtet sein soll, zu einer Erklärung über
die Echtheit veranlassen.
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ZPO |
§ 438
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden) |
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Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde
oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des
Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als
echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des
Falles zu ermessen.
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Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die
Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
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ZPO |
§ 439
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Erklärung über Echtheit von Privaturkunden) |
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Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner
des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
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Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die
Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
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Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als
anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei
hervorgeht. | |
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ZPO |
§ 440
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Beweis der Echtheit von Privaturkunden) |
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Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
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Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das
unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt,
so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende
Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
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ZPO |
§ 441
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Schriftvergleichung) |
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Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann
auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
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In diesem Falle hat der Beweisführer zur Vergleichung
geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der
Vorschrift des § 432 zu beantragen
und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
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Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den
Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers
zur Vorlegung verpflichtet.
Die Vorschriften der §§ 421 - 426
gelten entsprechend.
Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten
Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle
des § 426 zu der Überzeugung,
dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig
geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
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Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines
Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung
er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften
des § 431 entsprechend.
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ZPO |
§ 442
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Würdigung der Schriftvergleichung) |
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Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach
freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von
Sachverständigen, zu entscheiden.
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ZPO |
§ 443
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Verwahrung verdächtiger Urkunden) |
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Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt
verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits
auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung
an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung
erforderlich ist.
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ZPO |
§ 444
in der Fassung bis zum 31.12.01 |
Übersicht |
(Folgen der Beseitigung einer Urkunde) |
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Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung
dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich
gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die
Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen
werden. | |
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